Anspruch auf Wertverbesserungszuschlag vor Abschluß des Preisstellenverfahrens
§ 11 Abs. 1 AMVOB, § 11 Abs. 6 AMVOB, § 18 Abs. 1 und Abs. 5 I. BMG
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Schlagwörter zur Erschließung
Anspruch auf Wertverbesserungszuschlag vor Abschluß des Preisstellenverfahrens; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wertverbesserungszuschlag; Rechtsmittel, Wirkung; Unanfechtbarkeit; Wirkung, aufschiebende
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zulässigkeit des Wertverbesserungszuschlags steht im Streitfalle erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides der Preisbehörde fest.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. fordern von der Bekl. einen Teil der mit Erhöhungserklärungen vom 14. und 15. Juli 1979 gemäß § 18 des 1. BMG verlangten Wertverbesserungszuschläge. Auf den Hilfsantrag der Kl. hat das Amtsgericht am 4. März 1980 das Verfahren ausgesetzt gemäß § 148 der ZPO bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung der Preisstelle für Mieten nach § 11 Abs. 6 der AMVOB. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Aussetzung aufgehoben und eine Entscheidung in der Sache angekündigt, und zwar mit Rücksicht auf die Regelung in Art. 3 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin (Einführung von § 18 Abs. 5 des 1. BMG). Mit der Beschwerde beantragen die Kl. sinngemäß, den Beschluß aufzuheben.
Der Beschwerde ist stattzugeben, denn sie ist begründet.
Der Klage fehlt nach wie vor eine sog. materielle Prozeßvoraussetzung. Daß den Kl. mißlungen wäre, diese zu schaffen, kann bisher nicht festgestellt werden. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag haben sie gegen den Widerspruchsbescheid der Hauptpreisstelle für Mieten fristgemäß Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Die Feststellung der Preisbehörde, wonach der preisrechtlich zulässige Wertverbesserungszuschlag 0,-- DM beträgt, ist demzufolge noch nicht bestandskräftig. Damit besteht der Aussetzungsgrund fort, denn die Entscheidung der Mietpreisstelle ist weiterhin vorgreiflich für die Entscheidung des Rechtsstreits. Daran ändert die Einführung des § 18 Abs. 5 des 1. BMG nichts. Danach haben zwar Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Preisbehörde auf Grund von § 11 Abs. 6 der AMVOB keine aufschiebende Wirkung; jedoch ist eine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen bloß feststellende Verwaltungsentscheidungen ohnehin nicht denkbar. Das Amtsgericht hat allein darüber zu entscheiden, ob ein gemäß § 18 Abs. 1 des 1. BMG in das Mietverhältnis eingeführter Wertverbesserungszuschlag zu Recht vom Vermieter gefordert wird oder nicht. Das hängt u. a. davon ab, ob und in welcher Höhe dieser Zuschlag preisrechtlich zulässig ist. Ein noch nicht bestandskräftiger Preisstellenbescheid nach § 11 Abs. 6 der AMVOB macht einen derartigen Zuschlag auch nicht vorübergehend, d. h. bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides, zulässig oder unzulässig. Vielmehr steht erst nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheides fest, ob und in welcher Höhe ein Wertverbesserungszuschlag preisrechtlich zulässig ist und war. Erst dann ist eine Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache zu Gunsten des Vermieters möglich.