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Anspruch auf Wärmedämmung nach EnEV

LG Köln10 S 48/1403.06.2014GE 2015, 256

EnEV § 10 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist mietvertraglich nicht verpflichtet, die Anforderungen der EnEV zu erfüllen; auch eine Haftung des Vermieters gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. haben von der Kl. die im Tenor genannte Wohnung angemietet. Für den Zeitraum Dezember 2012 bis März 2013 haben die Bekl. die Mietzahlungen um 20 € mit der Begründung gekürzt, dass die Geschossdecke oberhalb der von ihnen angemieteten Wohnung nicht entsprechend der Energieeinsparverordnung gedämmt sei.

Aus den Gründen des Amtsgerichts (AG Köln, Urteil vom 29. Januar 2014 - 214 C 239/13 -)

häufig von der Redaktion verfasst

[...] Die Klage auf Zahlung ist aber auch begründet, soweit die Bekl. ihr Minderungsrecht auf die Unterlassung einer Wärmedämmung der obersten Geschossdecke gemäß § 10 Abs. 3 EnEV stützen. Der Vermieter ist nämlich mietvertraglich nicht verpflichtet, die Anforderungen der EnEV zu erfüllen (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 11. Aufl. 2013, § 555 b, Rn. 54). Auch ist eine Haftung des Vermieters gemäß § 823 Abs. 2 BGB nicht gegeben, da die EnEV kein Schutzgesetz zugunsten des Mieters ist (Schmidt-Futterer/Eisenschmid aaO.).

Auf die Frage der Wirtschaftlichkeit im Rahmen von § 10 Abs. 6 EnEV kam es hiernach nicht mehr an.

Für die vorgenannte Betrachtungsweise spricht darüber hinaus, dass auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088/89) den Vermieter nicht verpflichtet, bei Modernisierungsmaßnahmen den aktuellen Stand der technischen Vorschriften zu erfüllen, sondern die bei Vertragsabschluss geltenden Normen ausreichen lässt.

Weiterhin lässt sich als Argument auch nicht anführen, dass ein Mieter nach der Verkehrsanschauung auch ohne besondere Absprache einen Mindeststandard erwarten kann, der den heutigen Maßstäben gerecht wird. Die Isolierung des obersten Geschosses gemäß § 10 Abs. 3 EnEV stellt aber eine Anforderung dar, die heute noch keineswegs Standard geworden ist, sondern vielmehr von zahlreichen Gebäuden nicht erfüllt wird. Es sind auch nicht Mindeststandards tangiert, wie schimmelfreies Wohnen oder Regulierbarkeit eines Heizkörpers, da sich die ausreichende Beheizbarkeit der Wohnung im vorliegenden Fall jedenfalls über die Beheizung lösen lässt. [...]

Aus den Gründen des Landgerichts: Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Bekl. zur Zahlung ausstehenden Mietzinses in Höhe von 406,40 € nebst Zinsen verurteilt und festge­stellt, dass die Bekl. nicht zur Minderung wegen nicht ordnungsgemäßer Däm­mung der oberhalb ihrer Wohnung liegenden Geschossdecke um monatlich 20 € berechtigt war.

Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich aus den Regelungen der Energieeinsparverordnung lediglich öffentlich-rechtliche Pflichten des Vermieters ergeben können, diese ohne entsprechende Vereinbarung der Mietvertragsparteien aber nicht unmittelbar mietvertragliche Pflichten begründen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass nach § 10 Abs. 3 EnEV die von den Bekl. angespro­chene Nachdämmungspflicht ohnehin erst nach dem 31.12.2015 bestehen kann.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Hinweis der Redaktion: Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückgenommen worden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die EnEV begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Vermieters, bei fehlender mietvertraglicher Regelung besteht keine mietvertragliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber dem Mieter. § 10 Abs. 3 EnEV ist kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter minderte die Miete mit der Begründung, die Geschossdecke oberhalb der von ihm angemieteten Wohnung sei nicht entsprechend der Energieeinsparungsverordnung gedämmt worden. Der Vermieter klagte rückständige Miete ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Vermieter sei mietvertraglich nicht verpflichtet, die Anforderungen der EnEV zu erfüllen. Auch sei eine Haftung des Vermieters gemäß § 823 Abs. 2 BGB nicht gegeben, da die Verordnung kein Schutzgesetz zugunsten des Mieters sei.

Gegen das Urteil legte der Mieter Berufung ein. Das Landgericht teilte durch Beschluss mit, es sei beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Der Ansicht des Amtsgerichts sei zu folgen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach § 10 Abs. 3 EnEV die Nachdämmungspflicht ohnehin erst nach dem 31. Dezember 2015 bestehen könne.

Der Mieter nahm daraufhin die Berufung zurück.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin hat durch Urteil vom 4. Februar 2011 - 63 S 181/10, GE 2011, 485 zu § 9 Abs. 3 EnEV i.d.F. vom 2. Dezember 2004 auch schon entschieden, dass die Vorschrift kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB sei.