Anspruch auf Untervermietung bei Mietermehrheit
BGB § 540
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anspruch auf Untervermietung bei Mietermehrheit; Deckung der Wohnkosten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Es genügt, dass nur einer von zwei Mietern ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung geltend machen kann, weil einer der Mieter die Wohnung verlassen hat und der verbleibende Mieter zur Deckung der Wohnkosten einen oder mehrere Dritte aufnehmen will.
2. Wer befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigner Person geltend zu machen, ist grundsätzlich auch im Prozess aktivlegitimiert.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Einwände des Bekl. genügt es auch, dass nur einer der beiden Mieter ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 553 BGB Rz. 3; LG Berlin NJW-RR 1990, 457), weil - wie im vorliegenden Fall - einer der Mieter die Wohnung verlassen hat und der verbleibende Mieter zur Deckung der Wohnkosten eine oder mehrere Dritte aufnehmen will. Auch der Einwand, der Kl. könne einen etwaigen materiellen Anspruch jedenfalls nicht allein gerichtlich geltend machen, greift nicht. Wer befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen, ist grundsätzlich auch im Prozess aktivlegitimiert (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., vor § 253 ZPO, Rz. 25); dies aber ist hier der Fall. Dem stehen auch die Interessen der Mitmieterin T. nicht entgegen, die hier ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Untervermietung erklärt hat. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es genügt, dass nur einer von zwei Mietern ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung geltend machen kann, weil einer der Mieter die Wohnung verlassen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem einer der beiden Mieter die Wohnung verlassen hatte, wollte der Verbleibende die Wohnung untervermieten, um die Wohnkosten zu decken. Strittig war, ob es bereits ausreicht, wenn nur einer der beiden Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin entschied, dass es bei Mietermehrheit genügt, wenn nur einer der Mieter ein berechtigtes Interesse auf Untervermietung geltend macht, weil – wie im vorliegenden Fall – einer der Mieter die Wohnung verlassen hat und der verbleibende Mieter zur Deckung der Wohnkosten eine oder mehrere Dritte aufnehmen will. Dieser ist grundsätzlich auch im Prozess aktivlegitimiert, wenn er befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen.