Anspruch auf Unterbinden von Kinderspiel im Hof
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anspruch auf Unterbinden von Kinderspiel im Hof; Zustand; zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Erhaltungspflicht des Vermieters; Spielen im Hof; Kinderlärm; Lärm durch spielende Kinder; Hausordnung; Lärmschutz; Gebrauchsgewährungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat gegen den Vermieter Anspruch darauf, daß dieser die Benutzung des Hofes einer Wohnanlage zum Spielen verhindert.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Mieterin) hat die Bekl. (Vermieterin) aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, daß das Hofgelände der Wohnanlage von Kindern zum Spielen benutzt wird. Die Bekl. hat zwar eingeräumt, daß die Kinder aus der Wohn-anlage und der Nachbarschaft nicht auf dem Spielplatz blieben und auch, daß sie Lärm verursachten; sie meint jedoch, daß die Hauswartin nicht dauernd die Kinder vom Hof fernhalten könne und daß sie - die Bekl. - keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse zum Einschreiten habe. Das AG hat der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat Anspruch aus dem mit der Bekl. geschlossenen Mietvertrag darauf, daß diese die Benutzung des Hofes der Wohnanlage zum Spielen ver-hindert. Zwischen den Parteien ist unter anderem in Nr. 1 Abs. 1 der Hausordnung entsprechend der Lärmschutzverordnung vereinbart, daß ruhestörende Geräusche zu vermeiden sind, und in Nr. 2 Abs. 1, daß Kinder nicht auf Treppen, vor Haustüren und in Hausfluren spielen oder lärmen dürfen. Es ist außerdem unstreitig, daß die bei Einzug der Kl. beschäftigte Hauswartin Kinder dementsprechend vom Hof in den Gar-ten und auf den Spielplatz verwiesen hatte. So kann nicht zweifelhaft sein, daß die Kl. Anspruch auf die Aufrechterhaltung dieses rechtlichen und tatsächlichen Zustandes hat, in dem sie ihre Wohnung angemietet hat.
Um dies durchzusetzen, benötigt die Bekl. - wie die unstreitigen früheren Verhältnisse zeigen (andere Hauswartin) - keine "öffentlich rechtlichen Befugnisse"; vielmehr rei chen hierfür die mietvertraglichen Vereinbarungen gegenüber den störenden Mietern und das Hausrecht gegenüber anderen Dritten aus.
Das Gericht wird nicht von der Sorge geplagt, daß sein Urteil als kinderfeindlich miß-verstanden werden könnte. Zwar ist dem Gericht bewußt, daß sich die Erziehungsvorstellung verbreitet hat, daß Kinder sich jederzeit in jeder Form "ausleben" können müßten; Grund dafür, dem Kind nicht (die nötigen und von ihm benötigten) Grenzen zu setzen, scheint nicht nur der bewußte Verzicht aus erzieherischen Gründen zu sein, sondern vielfach auch der fehlende Mut und die Kraft hierzu bei Eltern und Er ziehern. Das Gericht ist demgegenüber gewillt, seiner Auffassung Geltung zu ver-schaffen, daß Kinder - wie alle anderen - zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind, daß sie dazu anzuhalten sind und daß letzteres Bemühen auch heute noch vom Erfolg gekrönt sein kann. Dies bei Lärmerzeugung nicht zuletzt im Sinne der Kin-der selbst. Denn jedermann ist heute bekannt, daß Lärm als Teil der permanenten Reizüberflutung eine der Hauptursachen für Krankheit ist.
Leitsatz
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Anmerkung: Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.