Anspruch auf Unterbinden von Kinderspiel im Hof
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anspruch auf Unterbinden von Kinderspiel im Hof; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Erhaltungspflicht des Vermieters; Spielen im Hof; Kinderlärm; Lärm durch spielende Kinder; Hausordnung, Lärmschutz; Gebrauchsgewährungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat gegen den Vermieter Anspruch darauf, daß dieser die Benutzung des Hofes einer Wohnanlage zum Spielen verhindert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat Anspruch aus dem mit der Bekl. geschlossenen Mietvertrag darauf, daß diese die Benutzung des Hofes der Wohnanlage zum Spielen verhindert. Zwischen den Parteien ist unter anderem in Nr. 1 Abs. 1 der Hausordnung entsprechend der Lärmschutzverordnung vereinbart, daß ruhestörende Geräusche zu vermeiden sind, und in Nr. 2 Abs. 1, daß Kinder nicht auf Treppen, vor Haustüren und in Hausfluren spielen oder lärmen dürfen. Es ist außerdem unstreitig, daß die bei Einzug der Kl. beschäftigte Hauswartin Kinder dementsprechend vom Hof in den Garten und auf den Spielplatz verwiesen hatte. So kann nicht zweifelhaft sein, daß die Kl. Anspruch auf die Aufrechterhaltung dieses rechtlichen und tatsächlichen Zustandes hat, in dem sie ihre Wohnung angemietet hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 61 S 464/86 - Urt. v. 21.12.1987 und LG Berlin - 61 S 288/85 - Urt. v. 16.1.1986, zu § 535 BGB