Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen
SGB II § 20
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen; Kosten der Unterkunft; Hartz IV
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen zählen zu den Kosten der Unterkunft, wofür eine einmalige Beihilfe zu gewähren ist. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Weitere einmalige Beihilfen können wie schon im früheren Sozialhilferecht auch im Bereich der Unterkunftskosten gewährt werden. Nach § 22 Abs. 4 SGB II besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme für Wohnungsbeschaffungskosten sowie für Mietkautionen und Umzugskosten. Mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind nach zutreffendem Verständnis darüber hinaus als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB Il ebenfalls als einmalige Beihilfe zu übernehmen (vgl. hierzu BVerwGE 90, 160, 161). (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In den AV-Wohnen (GE 2005, 1241) heißt es, daß vom Jobcenter Schönheitsreparaturen während der Laufzeit des Mietvertrages nicht gesondert übernommen werden können, sondern aus der Regelleistung zu decken sind. Das Sozialgericht Berlin ist anderer Auffassung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger verlangten von dem beklagten Jobcenter höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Das SozG hatte zu prüfen, ob ein Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld bestand.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Sozialgericht bestätigt im Ergebnis den Bewilligungsbescheid, verwies aber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG darauf, daß die mietvertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen Kosten der Unterkunft seien und hierfür ein Anspruch auf einmalige Beihilfe bestehe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem vom SG zitierten Urteil des BVerwG heißt es:
"Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, wenn zu ihnen, wie hier - auch für die Auszugsrenovierung - vom Verwaltungsgericht bindend festgestellt, nach dem Mietvertrag der Mieter verpflichtet ist. Während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann allerdings nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist. Das ist hier der Fall, denn der Auszug entsprach dem Wunsch des Beklagten, der die bisherigen Unterkunftskosten für unangemessen hoch hielt."
Das Urteil des SozG ist nicht rechtskräftig, da die Berufung zugelassen wurde. Denkbar ist, daß das LSG eine Unterscheidung zwischen der Auszugsrenovierung und der laufenden Renovierungspflicht trifft dahingehend, daß die laufenden Renovierungen aus den Regelleistungen zu erbringen sind, während eine Auszugsrenovierung (wenn sie denn tatsächlich vertraglich geschuldet wird) als einmalige Beihilfe zu übernehmen ist, sofern der Auszug "sozialhilferechtlich gerechtfertigt" ist (BVerwGE 90, 160).