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Anspruch auf Trittschallschutz nach technischen Normen zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung

LG Frankfurt/M.2-11 S 135/0907.12.2010unveröffentlicht

BGB § 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anspruch auf Trittschallschutz nach technischen Normen zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung; Vergleichsgebäude; unverbindliche Absprache

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Fehlen verbindliche Absprachen über die Beschaffenheit der Mietsache, schuldet der Vermieter nur die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung geltenden technischen Normen (hier: Schallschutz); existieren keine technischen Normen, ist auf den Standard vergleichbarer Gebäude abzustellen.

2. Aus unverbindlichen Absprachen erwächst dem Mieter kein Anspruch.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch darauf, den Fußbodenbelag über der von ihr innegehaltenen Wohnung zu der darüber liegenden Wohnung durch Trittschallschutz so zu verbessern, dass ein Trittschallschutz von 43 dB, hilfsweise 46 dB, hilfsweise 53 dB hergestellt wird, nicht zu.

Die Bekl. schuldet der Kl. mangels entsprechender vertraglicher Abreden nicht die Gewährung des Trittschallschutzes, der aufgrund einer Veränderung des Fußbodenbelags in der über der Wohnung der Kl. gelegenen Wohnung im Jahr 1998 hergestellt wurde und bis zu der Folgeveränderung im Sommer 2007 bestanden hat.

In dem zwischen den Parteien im Jahr 1973 abgeschlossenen Mietvertrag fehlen ausdrückliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache, so dass die Bekl. die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen schuldet, wobei nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.2010 - VIII ZR 85/09 - GE 2010, 1110; Urteil vom 17.6.2009 - VIII ZR 131/08 - GE 2009, 973). Da zur Zeit der Errichtung bzw. Wiederherstellung des Gebäudes noch keine DIN-Normen für die Schalldämmung vorgelegen haben, ist damit (lediglich) auf den schallschutztechnischen Standard vergleichbarer Gebäude abzustellen.

Nach dem Vortrag der Parteien sind auch in der Folgezeit keine verbindlichen vertraglichen Abreden zu dem von der Bekl. geschuldeten Trittschallschutz getroffen worden. Allein der Umstand, dass die Parteien sich im Jahre 1998 einverständlich darum bemüht haben, dass in der über der Wohnung der Kl. gelegenen Wohnung der bestmögliche Trittschallschutz hergestellt wird und die Bekl. vorgerichtlich auch bei der Beauftragung des Sachverständigen F. zunächst kooperiert hat, begründet keinen Anspruch der Kl. auf Beibehaltung des im Jahre 1998 hergestellten Trittschallschutzes. Es fehlt an einem substantiierten Vortrag der Kl. dazu, dass im Rahmen der einverständlichen Bemühungen um den bestmöglichen Trittschallschutz zwischen den Parteien verbindlich vereinbart wurde, dass der im Jahre 1998 hergestellte Trittschallschutz fortan von der Bekl. geschuldet wird. Nach dem Vortrag der Kl. handelt es sich vielmehr um unverbindliche Absprachen zwischen den Mietvertragsparteien mit dem Ziel die Wohnsituation zu verbessern. Daraus folgt aber kein Anspruch der Kl., dass an dem Fußbodenbelag in der über ihrer Wohnung gelegenen Wohnung keine Veränderungen vorgenommen werden, die zu einer nachteiligen Veränderung des Trittschallschutzes führen. Die Kl. konnte auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht davon ausgehen, dass die Bekl. ihr gegenüber dafür einstehen wollte, dass der im Jahre 1998 geschaffene Zustand bezüglich des Trittschallschutzes während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses erhalten bleibt.

[...]

Der Kl. steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Herstellung eines Trittschallschutzes von 46 dB bzw. 53 dB nicht zu.

Der in der DIN 4109 in der Fassung von 1989 festgesetzte Trittschallgrenzwert von 53 dB bzw. der in dieser DIN empfohlene Trittschallgrenzwert von 46 dB ist von der Bekl. ebenfalls nicht geschuldet. Wie bereits ausgeführt, liegen zwischen den Parteien keine vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des einzuhaltenden Trittschallschutzes vor. Die im Jahre 1998 und 2007 erfolgten Veränderungen an dem Fußbodenbelag in der über der Wohnung der Kl. gelegenen Wohnung führen ebenfalls nicht dazu, dass im Rahmen der Veränderungen Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, die den Anforderungen der zur Zeit der Veränderung geltenden DIN-Normen genügen. Soweit der BGH in dem Urteil vom 6.10.2004 (- VIII ZR 355/03 -) entschieden hat, dass den Vermieter bei der Vornahme baulicher Veränderungen, die zu Lärmimmissionen führen können, die Pflicht trifft, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit der baulichen Veränderung geltenden DIN-Normen genügen, greift diese Rechtsprechung nur bei der Vornahme von Maßnahmen, bei denen in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird. Soweit lediglich Veränderungen vorgenommen werden, die aufgrund der Abnutzung des Fußbodens zum Zweck der Instandhaltung der Wohnungsausstattung von Zeit zu Zeit erforderlich sind, ohne dass damit eine Veränderung oder Modernisierung des Gebäudes als solchen einhergeht, ist diese Rechtsprechung dagegen nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 17.6.2009 - VIII ZR 131/08 - GE 2009, 973).

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