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Anspruch auf Tierhaltung

AG Spandau5 C 117.8405.03.1985GE 1985, 937

§ 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anspruch auf Tierhaltung; Tierhaltung; Zustimmung des Vermieters; positive Vertragsverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist mietvertraglich vereinbart, daß jede Tierhaltung der "schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf", darf der Vermieter die Zustimmung nur versagen, wenn hierfür konkrete Sachgründe vorliegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

§ 12 des vorgedruckten Mietvertrages lautet:

Für jede Tierhaltung, insbes. der Hunde- u. Katzenhaltung, jedoch mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Die Bekl. hatten in ihrer Wohnung einen Mini-Yorkshire-Terrier, die Kl. begehrt die Verurteilung der Bekl. zur Entfernung des Hundes und Unterlassung der Hundehaltung. Die Klage wurde abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Versagung der Zustimmung nach den vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen ist nur möglich, wenn hierfür konkrete Sachgründe vorliegen (AG Dortmund WM 1978, S. 67; LG Mannheim, NJW 1984, S. 59). Die Parteien haben verschiedene Möglichkeiten, die Frage der Tierhaltung entsprechend ihren Vorstellungen zu regeln. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Tierhaltung besteht (bejahend Voelskow in Münchn. Komm. §§ 535, 536 Rdnr. 89; verneinend Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 2. Aufl. 1984, S. 157 m.w.N.) oder ob eine Vereinbarung über ein generelles Verbot der Tierhaltung zulässig ist (so das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluß BVerfGE GE 1981, S. 357), vorliegend hat die Kl. durch die Klausel in § 9 des Mietvertrages zu erkennen gegeben, daß sie die Frage der Hundehaltung in jedem Einzelfall sachgerecht prüfen werde. Durch die Verwendung der Zustimmungsklausel in einem Formularvertrag bringt der Vermieter regelmäßig zum Ausdruck, daß er über die Zulässigkeit einer Tierhaltung nicht generell, sondern im Einzelfall entscheiden wird. Entsprechend darf der Mieter davon ausgehen, daß der Vermieter seine Zustimmung erteilt, falls nicht gewichtige Gründe im Wege stehen. Aus dem materiellen Inhalt der Klausel folgt auch die Pflicht des Vermieters, seine Gründe für die Verweigerung der Zustimmung offen zu legen. Denn nur so hat der Mieter Gelegenheit, eventuell bestehende Bedenken auszuräumen (vgl. LG Mannheim, a.a.O.). Verweigert jedoch ein Vermieter generell und ohne Einzelfallprüfung die Erteilung einer Erlaubnis, so handelt er vertragswidrig.