Anspruch auf Thermostatventile
§ 7 Abs. 3 HeizkostenVO, § 536 BGB, § 242 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Anspruch auf Thermostatventile; Zustand der Mietsache; Heizkörperventile; Thermostatventile; Treu und Glauben; Gleichbehandlung; Selbstbindung d. Vermieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob der Mieter unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den Einbau von Thermostatventilen vor dem 30. September 1987 hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil zutreffend einen Anspruch der Kl. auf den Einbau von Thermostatventilen in ihrer von der Bekl. gemieteten Wohnung verneint. Den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Einbau von Thermostatventilen stellt eine Maßnahme dar, auf deren Durchführung die Kl. grundsätzlich keinen Anspruch haben. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bekl., bis spätestens zum 30. September 1987 Thermostatventile in die von den Kl. gemietete Wohnung einbauen zu lassen (§ 7 Abs. 3 der Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen vom 24. Februar 1982), gibt den Kl. keinen vorzeitigen Anspruch auf den Einbau der Thermostatventile in ihrer Wohnung.
Auch die Behauptung der Kl., daß die in ihrer Wohnung vorhandenen einfachen Heizkörperventile keine stufenweise Regulierung ermöglichen, sondern lediglich ein Ein- und Abschalten der Heizkörper, rechtfertigt nicht den begehrten Einbau von Thermostatventilen in ihrer Wohnung. Abgesehen davon, daß bei fehlender Zwischenregulierbarkeit der Heizkörperventile zumindest eine Grobregulierung durch An- und Abstellen der Heizung möglich ist und dies den Kl. auch als Berufstätigen zuzumuten ist, könnte ein Anspruch der Kl. aufgrund dieser Umstände allenfalls auf eine Instandsetzung der in ihrer Wohnung vorhandenen Heizkörperventile gerichtet sein. Der Einbau von Thermostatventilen ist insoweit nicht erforderlich, um den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewährleisten.
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz läßt sich ebenfalls kein Anspruch der Kl. herleiten. Der Umstand, daß die Bekl. in den von ihr selbst genutzten Wohnungen ihres Hauses Thermostatventile installiert hat, rechtfertigt noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung besteht nur dann, wenn durch den teilweisen Einbau von Thermostatventilen in dem Wohnhaus der Bekl. eine willkürliche Schlechterstellung der Kl. gegeben wäre. Der Vorteil für die Bekl. besteht in einer Komfortverbesserung sowie einer Heizkostenersparnis durch die in ihren Wohnungen vorhandenen Thermostatventile. Dadurch ist jedoch eine gleichzeitige willkürliche Schlechterstellung der Kl., die im übrigen dem im September 1979 von der Bekl. beabsichtigten Einbau der Thermostatventile nicht zugestimmt haben, nicht gegeben. Soweit die Kl. vorgetragen haben, daß sich seit dem Einbau der Thermostatventile in den Wohnungen der Bekl. die Raumtemperaturen erhöht hätten und durch den dadurch bedingten Mehrverbrauch eine Pflichtverletzung gegeben sei, könnte dieser Umstand den Kl. allenfalls einen Anspruch auf Reduzierung der Heizleistung, nicht aber auf den Einbau von Thermostatventilen geben. Abgesehen davon, daß Wohnungstemperaturen von 21 bis 23 Grad Celsius als durchaus normale Raumtemperaturen anzusehen sind, können die Kl. auch mittels der einfachen Heizkörperventile den Heizenergiebedarf ihrer Wohnung energiesparend regulieren, und sei es nur durch eine Grobregulierung.
Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben besteht kein Anspruch der Kl. Eine schikanöse Ungleichbehandlung ist nicht gegeben. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich die Bekl. durch den Einbau von Thermostatventilen in ihren Wohnungen die Regulierung der Raumtemperaturen erleichtert und die Kl. statt dessen auf eine manuelle Regulierung der Wohnungstemperatur angewiesen sind, zumal die Bekl. den Kl. 1979 den Einbau von Thermostatventilen angeboten hat.
Das Vorbringen der Kl. die Bekl. habe sich unter Berücksichtigung der Ungleichbehandlung rechtlich gebunden, als sie um die Jahreswende 1982/83 den Einbau von Thermostatventilen in der Wohnung der Kl. in Aussicht gestellt habe, ist nicht zutreffend. Das bloße In-Aussicht-Stellen beinhaltet auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Bekl. bereits in ihren eigenen Wohnungen Thermostatventile installiert hat, keine rechtliche Verpflichtung der Bekl. zum Einbau von Thermostatventilen in der von den Kl. gemieteten Wohnung.