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Anspruch auf Parabolantenne für ausländische Mieter bei unzureichender Empfangsqualität im Internet

AG Wedding16 C 187/0908.10.2010unveröffentlicht

GG Art. 5, Art. 14; BGB § 541

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anspruch auf Parabolantenne für ausländische Mieter bei unzureichender Empfangsqualität im Internet; irakischer Mieter; erheblicher Eingriff in die Bausubstanz; Installation durch einen Fachmann; zusätzliche Sicherheitsleistung; Abschluss einer Versicherung; Alternativstandort; Freistellungsanspruch; unzumutbare Empfangsqualität; Rückbaukosten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Mieter hat Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, wenn Fernsehsender aus seinem Heimatland (hier: Irak) im Internet nicht in ausreichender Qualität zu empfangen sind (Abgrenzung zu AG Wedding, GE 2010, 1205, 1429).

2. Der Vermieter kann die Genehmigung einer Parabolantenne davon abhängig machen, dass kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz vorliegt, die Installation durch einen Fachmann vorgenommen wird, der Mieter den Vermieter von allen Gebühren und Kosten freistellt und der Mieter durch Sicherheitsleistung oder den Abschluss einer Versicherung das Haftungsrisiko des Vermieters mit abdeckt. Das ist jedoch vom Vermieter ausdrücklich geltend zu machen (und nicht vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen), ebenso wie die Benennung eines konkreten Alternativstandorts für die Antenne.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf die Entfernung der Parabolantenne, insbesondere nicht aus §§ 823 I, 1004 oder 541 BGB.

I. Die Parabolantenne des Bekl. verletzt, darin ist der Kl. zuzustimmen, zunächst ihr Eigentumsrecht, § 823 BGB. Vorliegend sieht auch der Mietvertrag in § 10 auf schuldrechtlicher Ebene vor, dass die Verwendung einer Außenantenne von der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters bedürfte.

Dem Beseitigungsanspruch der Kl. steht allerdings entgegen, dass der Bekl. sich gegenüber der Kl. auf sein Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 I GG), berufen kann. Dieses Grundrecht der Informationsfreiheit gilt zwar nicht unmittelbar zwischen Privaten, entfaltet aber Ausstrahlungswirkung auch innerhalb der vertraglichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter (BVerfG, NJW 1994, 1147). Auch gilt das Grundrecht zwar nicht schrankenlos (Art. 5 II GO), so dass namentlich auch die aus der Eigentumsgarantie des Vermieters (Art. 14 I GG) folgenden Interessen der Kl. zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass über das Recht zur Anbringung einer Parabolantenne aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist (OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 458; OLG Naumburg, WuM 1994, 17).

Im Ergebnis dieser Interessenabwägung überwiegt die Rechtsposition des Bekl., weil der Eigentumseingriff gegenüber der Kl. relativ geringfügig - nämlich auch nach dem Vorbringen der Kl. rein optisch - ist, wenn die Antenne an ihrem Ort verbleibt, während der Bekl. bei einer Entfernung der Antenne seine grundrechtlich geschützten Interessen nicht mehr zumutbar ausüben kann. Auch in einem Fall, in dem der Vermieter das Anbringen einer Parabolantenne vertraglich ausgeschlossen hat, ist er nach Treu und Glauben daran gehindert, die Entfernung der verbotswidrig angebrachten Antenne zu fordern, wenn diese Abwägung zugunsten des Mieters ausfällt (BVerfG, a.a.O.; BGH, GE 2007, 982 - auch zur Frage, inwieweit solche Vertragsbestimmungen sogar unwirksam sind, wenn sie keine Öffnungsklausel enthalten; LG Berlin, GE 2008, 198).

Der Bekl. ist, mittlerweile unstreitig, nicht türkischer, sondern irakischer Abstammung.

Der Bekl., soweit gleichfalls unstreitig, kann über die streitgegenständliche Antenne mindestens 10 irakische Sender, u. a. Al‑Iraqia TV, Al‑Sharquia, Al‑Beladi TV, Al‑Forat und Al‑Baghdadiya, empfangen. Ohne die Antenne stünde ihm nicht nur keine vergleichbare Anzahl von Sendern zur Verfügung, sondern es ist nicht ersichtlich, dass er sich überhaupt in hinreichender Weise informieren könnte. Die vorhandene Parabolantenne ist daher die einzige Möglichkeit, das Informationsbedürfnis und die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit zu befriedigen.

Das Gericht folgt zunächst grundsätzlich der Auffassung der Kl., dass auch Fernsehen, das über einen Kabelanschluss oder Decoder in Anspruch genommen werden kann, ausreichend sein kann, um den sprachlichen wie kulturellen Bezug zum Heimatland aufrechtzuerhalten (ebenso BGH, GE 2007, 903; LG Berlin, GE 2008, 198; AG Frankfurt, ZMR 2010, 123). Über diese Möglichkeit verfügt der Bekl. jedoch nicht zumutbar, er kann nicht in ausreichendem Maß Fernsehsender über das Kabelfernsehen empfangen. Entgegen der Ansicht der Kl. ist es nicht ausreichend, dass ihm über diesen Weg die Sender Al Aqariya (Vereinigte Arabische Emirate), Al Jazeera (Katar) und ANN (Libanon) zur Verfügung stehen. Die arabische Welt ist groß und erstreckt sich über viele Länder. Es liegt auf der Hand, dass der Bekl. gerade an einer Berichterstattung aus seinem Heimatland interessiert sein darf, und dass sein Informationsbedürfnis nicht dadurch befriedigt werden kann, dass er Sendungen aus einem anderen Teil der Welt empfängt, nur weil diese in der gleichen Sprache gesendet werden. Dem stehen die klägerseits zitierten Entscheidungen nicht entgegen, denn auch diese stellen gerade auf das Heimatland und nicht nur auf die Sprachgleichheit der empfangenen Programme ab.

Das Gericht folgt grundsätzlich auch der Ansicht der Kl., dass Fernsehempfang über das Internet einem Recht auf den Verbleib der Parabolantenne entgegenstehen kann (so schon BerlVerfGH, NZM 2002, 560). Diese Möglichkeit besteht vorliegend jedoch nicht ausreichend. Die Kl. beruft sich insoweit ohne Erfolg auf die Entscheidung des Gerichts in GE 2010, 1205. Denn im dortigen Fall war das Vorbringen des Vermieters, die Mieter könnten über das Internet ausreichend (dort: afghanische) Sender empfangen, unstreitig geblieben; der Entscheidung mussten daher andere Tatsachen zugrunde gelegt werden als hier.

Von den durch die Kl. genannten, ihrer Ansicht nach über das Internet zu empfangenden Sender sind zwei (KBSV, Kurdistan TV) nicht in Betracht zu ziehen, weil sie in - durch den Bekl. nicht beherrschter - kurdischer und nicht arabischer Sprache ausgestrahlt werden. Der Bekl. muss sich auch nicht auf den Sender Roj TV verweisen lassen, der für die türkische Minderheit im Irak sendet. Ob der rein religiöse Sender (Ahlulbayt Satellite) für den Bekl. überhaupt interessant ist - was er offenbar verneint -, und ob der Empfang möglich ist, kann dahinstehen, denn er ist jedenfalls nicht ausreichend, um das Informationsbedürfnis zu decken.

Hinsichtlich der verbleibenden, grundsätzlich über das Internet verbreiteten Sender (Al­Sharquia, Alforat TV, Iraqi media Net, TV Alsam) hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen M. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Sender Iraqi media Net während der Untersuchung offline, d. h. überhaupt nicht in Betrieb war. Die anderen drei Sender waren auf dem Bildschirm, eingeschränkt durch die Größe des gesendeten Datenstroms, in einer Größe von ca. 10 bis 15 cm Bildfenster‑Diagonale, entsprechend einem Rechteck von 13 x 8,5 cm, zu sehen. Der Sachverständige hat ausgeführt - ausgehend von diesen Größenordnungen für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar -, dass die kleine Darstellung dazu führe, dass Details eines Bildes kaum zu erkennen und dadurch Schrifteinblendungen nur erschwert lesbar seien. Der Gutachter hat auch ausgeführt, dass, soweit überhaupt die Möglichkeit bestand, die Bilder zu vergrößern, dies zu keiner Verbesserung bei der Erkennbarkeit führte. Das Bild sei unscharf geblieben, weil die gleiche Informationsmenge nur auf eine größere Fläche verteilt worden sei. Auf dem für die Untersuchung verwendeten Monitor seien, bezogen auf die Bildpunkte (Pixel), beim größten Bildfenster der untersuchten irakischen Sender gerade einmal 7,7 % der möglichen Bildschirm‑Auflösung darstellbar gewesen. Der Gutachter bestätigte auch, dass der Datenstrom immer wieder unterbrochen worden sei, was zu kurzzeitigen Stockungen bei der Bild‑ und Tonwiedergabe führte. Zusammenfassend hat er festgestellt, dass es grundsätzlich bei den heute üblicherweise verfügbaren Übertragungsgeschwindigkeiten der lnternetanbindung möglich sei, TV‑Sendungen über das Internet zu sehen, dass aber bei den vorliegend zu untersuchenden Sendern eine passable Darstellung sowohl bezogen auf die Größe als auch auf die Bildqualität einschließlich der Darstellung eingeblendeter Schriften nicht möglich sei.

Das Gericht folgt in tatsächlicher Hinsicht den plausiblen und vollständig nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Von großer Eindeutigkeit ist auch der Screenshot, den der Sachverständige dem Gutachten beigelegt hat, und auf dem zu sehen ist, dass das Fernsehbild auf dem (sowieso mit einem Fernsehbildschirm der Größe nach meist nicht vergleichbaren) Computerbildschirm nur einen sehr kleinen Bereich ausfüllt.

Nicht zu folgen ist daraufhin der Ansicht der Kl., der Empfang sei insbesondere deshalb ausreichend, weil die Tonübertragung ungestört sei und es im Wesentlichen auf den Empfang von Informationen ankomme, dass also eine geminderte Bildqualität unschädlich sei. Das Gericht erwägt zwar grundsätzlich, es als ausreichend anzusehen, wenn die Qualität der Bilder, die über das Internet zu empfangen sind, nicht an diejenige beim Fernsehempfang heranreicht. Das Ausmaß des Hinnehmbaren hat jedoch spätestens dann seine Grenzen, wenn das Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht mehr angemessen ausgeübt werden kann. Es mag sein, dass die Schriftzeichen auf der Vergrößerung eines Bildes, die der Sachverständige vorgelegt hat, - obwohl unscharf - noch entzifferbar sind. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass dies vielfach nicht mehr möglich sein wird, wenn man das Fernsehbild in der durch den Gutachter beschriebenen Originalgröße betrachtet. Maßgeblich ist hier die Abwägung zwischen den Vermieterinteressen und dem Recht des Mieters auf Zugang zu Informationsmedien (Art. 5 I GG). Dieses Recht kann nicht so weit eingeschränkt werden, dass es nur noch einer mühsamen Recherche nach nur schwer erreichbaren Fakten gleichkommt. Erst recht nicht ist daher der klägerischen Ansicht zu folgen, dass es im Wesentlichen ausreiche, dass der Bekl. den Ton der Sendungen hören könne, weil sich daraus auch alle Informationen ergäben. Es steht außer Frage, dass das grundrechtlich geschützte Recht auf Information sich nicht nur auf das Hören von Nachrichten oder das Lesen von Zeitungen beschränkt, sondern dass die Bildberichterstattung umfassend in den Schutzbereich des Grundrechts fällt (BVerfG, NJW 1998, 1627). Das Bundesverfassungsgericht hat dort zudem ausgeführt, dass nicht nur das Recht auf Information im politischen Sinn geschützt sei, sondern ein viel breiter gestreutes Informationsinteresse wie z. B. an dem Empfang von Sportveranstaltungen. Dass der Bekl. vorliegend ein Fußballspiel verfolgen könnte, ist angesichts der kleinen Bildfläche nahezu ausgeschlossen.

Es kann daher dahinstehen, ob der Bekl. sich auch darauf berufen kann, den Empfang des Senders Al‑Beladyia wegen der besonders interessanten kulturellen Programme und des Senders Al Baghdadiya wegen der speziellen Berichterstattung aus der Hauptstadt zu benötigen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Das Bezirksamt Wedding von Berlin hat der Kl. am 30. August 1999 zwar mitgeteilt, dass es denkmalschutzrechtliches Ziel für die Wohnanlage sei, dass Satellitenempfangsanlagen, Jalousien, Markisen etc. beseitigt würden. Zuvor hatte die Behörde allerdings mit Schreiben vom 18.8.1999 klargestellt, dass schon vorhandene Jalousien und Markisen Bestandsschutz genössen und erst bei Mieterwechsel zu entfernen seien, und dass schon vorhandene Satellitenschüsseln nur mit der Maßgabe zu entfernen seien, dass „im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zum Informationsrecht vorher andere technische Möglichkeiten geschaffen werden sollten". Die Denkmalschutzbehörde hat daher nicht generell den Weiterbetrieb von Satellitenanlagen verboten, sondern hat klargestellt, dass teilweise vorrangig Bestandschutz zu beachten sei, und dies auch für Satellitenanlagen gelte, wenn ein Fall vorliege, in dem das Informationsinteresse des Mieters die Eigentumsrechte des Vermieters überwiege. So liegt es, wie vorstehend ausgeführt, hier. Der Kl. behauptet auch nicht, dass die Denkmalschutzbehörde seit 1999 gegen die Antenne des Bekl. Einwände erhoben hätte. Darauf, dass die Satellitenschüssel im Jahr 1999 kurz entfernt wurde, weil eine Außendämmung aufgebracht wurde, kommt es dabei nicht an. Wenn der Mieter einwilligt, aus rein baulichen Gründen die Antenne nur kurzzeitig zu entfernen, verliert er dadurch nicht seinen Bestandsschutz.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Genehmigung einer Parabolantenne davon abhängig gemacht werden kann, dass mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist, die Installation durch einen Fachmann vorgenommen wird, der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Gebühren und Kosten freistellt und der Mieter durch Sicherheitsleistung oder den Abschluss einer Versicherung da Haftungsrisiko des Vermieters mit abdeckt (OLG Karlsruhe, WuM 1993, 525; OLG Frankfurt, WuM 1992, 458).

Denn die Kl. hat im Rechtsstreit keine solchen Bedingungen vorgebracht. Das Gericht folgt der Auffassung, dass der Vermieter, um sein Sicherungsbedürfnis zu befriedigen, die vorstehenden Auflagen machen kann und die Genehmigung der Antenne von der Erfüllung dieser Kriterien abhängig machen kann. Es handelt sich jedoch um keine von Amts wegen zu berücksichtigende Genehmigungsvoraussetzungen, d. h. das Gericht ist nicht gehalten, den Anspruch des Mieters auf die Installation einer Antenne z. B. wegen einer fehlenden Haftpflichtversicherung von Amts wegen abzuweisen, wenn der Vermieter eine solche gar nicht verlangt hat.

Dahinstehen kann daher, ob es bei Mietbeginn im Jahr 1996 eine mündliche ausdrückliche Genehmigung für die Antenne gab, und welche Auswirkungen es hat, dass dies im Mietvertrag nicht festgehalten ist.

Es kommt auch nicht darauf an, dass der Kl. zuletzt vorbringt, der Bekl. solle seine Antenne an anderer Stelle aufstellen. Es trifft zwar zu, dass dem Vermieter hinsichtlich der Frage, wo er die Antenne duldet, ein Bestimmungsrecht zukommen kann. Das kann dem Recht des Bekl., die Antenne an der alten Stelle zu belassen, aber allenfalls dann entgegenstehen, wenn der Kl. sein Bestimmungsrecht auch konkret ausübt und eine genaue Stelle benennt. Dies tut er nicht, sondern stützt sich weiter darauf, dass die Antenne entfernt werden müsse. Darüber hinaus könnte der Kl. sein Bestimmungsrecht hier nur dann ausüben, wenn er zuvor sicherstellte, dass der neue Ort dem Bekl. seinen denkmalschutzrechtlichen Bestandsschutz nicht entziehen würde.

Darauf, dass die Kl. jetzt vorbringt, der Bekl. habe gerade noch eine weitere Antenne unklaren Zwecks installiert, kommt es nicht an, da diese nicht streitgegenständlich ist. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung kann ein ausländischer Mieter sein Informationsbedürfnis auch durch Empfang von Fernsehsendungen über das Internet befriedigen, so dass er nicht eigenmächtig eine Parabolantenne installieren darf. Erforderlich ist allerdings, dass die Sender in zumutbarer Qualität empfangen werden können.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin einer Wohnung, die an das Kabelfernsehnetz angeschlossen war, verlangte vom irakischen Mieter Entfernung der Parabolantenne und meinte, der Mieter könne über das Internet Heimatsender empfangen. Da der Mieter das bestritt, holte das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten ein und wies alsdann die Klage ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Sachverständige hatte festgestellt, dass ein Sender offline und bei den anderen drei Sendern der Datenstrom so gering war, dass nur ein sehr kleines Bild (Rechteck von 13 x 8,5 cm) gesehen werden konnte und auch die eingeblendeten Schriften nicht zu lesen waren. Auch war der Datenstrom immer wieder unterbrochen. Dem schloss sich das Amtsgericht an und meinte, ein Fernsehempfang in derart geringer Qualität sei nicht mehr zumutbar; es sei nahezu ausgeschlossen, dass der Mieter damit ein Fußballspiel verfolgen könnte. Es sei zwar richtig, dass der Vermieter die Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne von bestimmten Bedingungen abhängig machen könne. Das habe die Vermieterin hier jedoch nicht vorgebracht, sondern nur die Entfernung verlangt. Schließlich könne sich die Vermieterin auch nicht auf Denkmalschutz berufen, denn die Behörde habe ausdrücklich klargestellt, dass für vorhandene Satellitenschüsseln ein Bestandsschutz bestehe.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zusätzlich zu den vom Gericht zitierten Bedingungen für die Genehmigung ist noch der Anspruch des Vermieters auf Sicherheitsleistung (Kaution) für die Rückbaukosten zu erwähnen, der ebenfalls ausdrücklich geltend gemacht werden muss.