Anspruch auf Parabolantenne bei Duldung von Anlagen anderer Mieter
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haben schon andere Mieter Parabolantennen angebracht, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte bei der Frage, ob der Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne verweigern darf, berücksichtigen, inwieweit er anderen Mietern die Anbringung der Antenne an der Fassade des Hauses untersagt und dies auch durchsetzen kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Bekl. des Ausgangsverfahrens, türkische Staatsangehörige, haben eine Parabolantenne an der von ihnen gemieteten Wohnung angebracht, um weitere türkischsprachige Programme zu empfangen, die sie über die im Haus verfügbare Kabelanlage nicht empfangen können. Die Beschwerdeführerin und Kl. des Ausgangsverfahrens ist Eigentümerin und Vermieterin dieser Wohnung.
2. Annahmegründe gem. § 93 a II BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angegriffene Urteil des LG Art. 14 I Satz 1 GG nicht verletzt. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte. Das BVerfG prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]). Das ist hier der Fall.
Das LG hat zwischen dem Eigentümerinteresse aus Art. 14 I Satz 1 GG an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und dem von der Informationsfreiheit aus Art. 5 I Satz 1 GG geschützten Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer abgewogen. Diese Abwägung genügt im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 90, 27 [31 ff.]).
a) Die Informationsfreiheit aus Art. 5 I Satz 1 GG umfaßt zum einen als staatsgerichtetes Grundrecht das Recht, die Beschränkung des Zugangs einer allgemein zugänglichen Information durch den Staat abwehren zu können. Nicht darum geht es hier, sondern um die Reichweite der Ausstrahlung des Gehalts der Informationsfreiheit auf den Inhalt privatrechtlicher Verträge, hier eines Mietvertrages. Die Informationsfreiheit beansprucht auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Antennen an Mietwohnungen, insbesondere zum Empfang ausländischer, in Deutschland empfangbarer Programme, Beachtung (vgl. BVerfGE 90, 27 [32 f.]). Da die Informationsfreiheit den Schranken der allgemeinen Gesetze unterliegt (Art. 5 II GG), ist ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen des Mieters und dem Eigentumsrecht des Vermieters vorzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 27 [33]).
Können die Interessen des Mieters durch Anschluß an einen Kabelanschluß, der Zugang zu Programmen der Heimatsprache ermöglicht, nicht angemessen befriedigt werden, kann auch eine Pflicht des Vermieters zur Duldung der Anbringung einer Parabolantenne gegeben sein (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.9.1995 - 1 BvR 1471/94 -, JURIS, Rn. 11 ff.; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24.1.2005 - 1 BvR 1953/00 -, NJW-RR 2005, 661 [662 f.]; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17.3.2005 - 1 BvR 42/03 -, BayVBl 2005, 691 [691 f.]). Ist zwar der Empfang von Programmen in der gewünschten Sprache durch Anschluß an eine Kabelanlage in der Wohnung möglich, will der Mieter aber weitere fremdsprachige Programme mit Hilfe einer Parabolantenne empfangen, dann ist zu prüfen, ob das Recht des Vermieters auf eine optisch angemessene Gestaltung des in seinem Eigentum befindlichen Hauses oder das Informationsinteresse des Mieters zurückzutreten hat.
b) Haben schon mehrere Mieter Parabolantennen angebracht, verstößt es nicht gegen Art. 14 I Satz 1 GG, wenn die Zivilgerichte bei der Frage, ob der Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne verweigern darf, berücksichtigen, inwieweit er den anderen Mietern die Anbringung einer Parabolantenne an der Fassade des Hauses untersagt und dies auch durchsetzen kann. Das LG hat mithin in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise darauf abgestellt, daß außer den Bekl. noch fünf weitere Mieter Parabolantennen von vergleichbarer Art und Größe nach außen gut sichtbar am Haus montiert hätten, und die Beschwerdeführerin nicht ausreichend vorgetragen habe, gegen diese anderen Mieter einen Rechtsanspruch auf Beseitigung der Parabolantennen zu haben und solche Ansprüche zu verfolgen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Abwägung von Mieter- und Vermieterinteressen kann auch berücksichtigt werden, daß der Vermieter Anlagen anderer Mieter geduldet hat bzw. nicht dagegen vorgegangen ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Türkische Mieter hatten eine Parabolantenne an der von ihnen gemieteten Wohnung angebracht, um weitere türkischsprachige Programme zu empfangen, die sie über die im Haus verfügbare Kabelanlage nicht empfangen konnten. Der Vermieter verlangte Entfernung, hatte dabei aber bei den Fachgerichten keinen Erfolg. Das führte zur Verfassungsbeschwerde.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das BVerfG wies die Beschwerde durch einstimmigen Beschluß zurück. Das Berufungsgericht/LG habe in Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG das Eigentümerinteresse aus Art. 14 GG und die Informationsfreiheit für den Mieter gem. Art. 5 GG ausreichend gegeneinander abgewogen. Sei zwar der Empfang von Programmen in der gewünschten Sprache durch Anschluß an eine Kabelanlage in der Wohnung möglich, wolle der ausländische Mieter aber weitere fremdsprachige Programme mit Hilfe einer Parabolantenne empfangen, dann sei zu prüfen, ob das Recht des Vermieters auf eine optisch angemessene Gestaltung des in seinem Eigentum befindlichen Hauses oder das Informationsinteresse des Mieters zurückzutreten habe. Hätten schon mehrere Mieter Parabolantennen angebracht, verstoße es nicht gegen Art. 14 GG, wenn die Zivilgerichte bei der Frage, ob der Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne verweigern dürfe, berücksichtigten, inwieweit er den anderen Mietern die Anbringung einer Parabolantenne an der Fassade des Hauses untersagt, und dies auch durchsetzen könne. Das LG habe vorliegend mithin in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise darauf abgestellt, daß außer den beklagten Mietern noch fünf weitere Mieter Parabolantennen von vergleichbarer Art und Größe nach außen gut sichtbar am Hause montiert hätten, und der Vermieter nicht ausreichend vorgetragen habe, gegen diese anderen Mieter Rechtsanspruch auf Beseitigung der Parabolantennen zu haben und solche Ansprüche zu verfolgen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das BVerfG hat einen "neuen Trend" in der Beurteilung des Anspruchs des Mieters auf die eigene Satellitenschüssel eingeführt und liegt damit auch auf der Linie des BGH (vgl. den Beschluß vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04 [in diesem Heft Seite 903]). Während es dem BGH aber ausreicht, daß der Vermieter (auch) gegen andere Mieter auf Entfernung der Anlage vorgeht, formuliert das BVerfG unklar, "habe der Vermieter nicht ausreichend vorgetragen, gegen diese anderen Mieter einen Rechtsanspruch auf Beseitigung der Parabolantennen zu haben und solche Ansprüche zu verfolgen". Dieser Satz könnte für die Fallkonstellation fatale Folgen haben, in denen aus welchen tragbaren Gründen auch immer ein Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer eigenen Parabolantenne hat. Dann könnte der Vermieter gegen diesen Mieter nämlich nicht auf Beseitigung der Anlage vorgehen. Darf dann der Mieter die eigene Schüssel behalten, könnte sich ein anderer Mieter, der im Prinzip keinen Rechtsanspruch auf die eigene Schüssel hat, darauf berufen. Es würde in der Konsequenz also nichts nützen, daß der Vermieter gegen andere Mieter auf Beseitigung der Schüssel vorgeht, denn bei dem einen Mieter könnte er den Beseitigungsanspruch nicht durchsetzen. In einem Mietshaus mit vielen Mietparteien kann es sehr schnell dazu kommen, daß zumindest ein Mieter einen Rechtsanspruch auf die eigene Schüssel hat. Dann könnten sich die anderen Mieter unter Verweis auf die zu genehmigende Anlage darauf berufen. Es ist zu vermuten, daß das BVerfG das in dieser Schärfe so nicht gemeint hat, sondern nur die Ansicht der Zivilkammer für den vorliegenden Fall sanktionieren wollte, in dem noch fünf weitere Mieter Parabolantennen gut sichtbar am Haus montiert hatten und der Vermieter offenbar dagegen nicht vorgegangen war.
Fazit: Ein Vermieter ist gut beraten unverzüglich gegen jeden Mieter, der eine Parabolantenne am Hause angebracht hat, vorzugehen. Das gilt auch für Großvermieter, denn ist der Damm erst einmal gebrochen, ist die Flut (von Satellitenschüsseln) nicht aufzuhalten.