Anspruch auf Parabolantenne
BGB § 535; GG Art. 4, 5 Abs. 1, 14 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anspruch auf Parabolantenne; Abwägung der Grundrechte: Eigentumsrecht zu Informationsrecht und Religionsfreiheit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger allevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluß ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des allevitischen Glaubens berichten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl., türkische Staatsangehörige allevitischen Glaubens, sind Mieter einer im ersten Obergeschoß gelegenen Wohnung der Kl. in K. Der Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 2001 enthält folgende von der Kl. vorformulierte Klausel:
"Ihre Wohnanlage hat Kabelanschluß und ist mit einer Satelliten-Anlage ausgestattet. Die Auswahl der zu empfangenden Programme wird vom Wohnungsunternehmen nach billigem Ermessen getroffen. Die Einrichtung einzelner Parabolantennen durch die Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet."
2 In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Bestandteil des Mietvertrags sind, heißt es:
"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er ...
f) Antennen anbringt oder verändert."
3 Über den in der Wohnung vorhandenen Anschluß an das Breitbandkabelnetz können mittels eines Decoders sechs staatliche türkische Fernsehsender empfangen werden. Diese berichten allerdings nicht über Inhalte des allevitischen Glaubens. Solche Informationen können nur mittels einer Parabolantenne von Sendern wie "Cem" oder "Halay" empfangen werden. Die Bekl. haben, nachdem sie zu Beginn des Mietverhältnisses eine Parabolantenne fest an der Fassade verschraubt, diese aber inzwischen wieder entfernt hatten, eine Parabolantenne auf einem Ständer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellt.
4 Mit ihrer Klage hat die Kl. unter anderem begehrt, die Bekl. als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Balkon angebrachte Parabolantenne abzubauen und zu entfernen und es zu unterlassen, auf dem Balkon Antennen ohne Zustimmung der Kl. zu installieren. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Bekl. verurteilt, die von ihnen auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne zu entfernen sowie es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Kl. eine Antenne auf dem Balkon zu installieren; für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung hat das Berufungsgericht den Bekl. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Bekl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
6 Der Kl. stehe ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne gemäß §§ 535, 541, 1004 Abs. 1 BGB zu. Die Parabolantenne auf dem Balkon der im Eigentum der Kl. stehenden Wohnung sei von der Straße aus gut sichtbar. Sie befinde sich zwar auf einem beweglichen Ständer und sei nicht fest installiert, solle jedoch nicht in absehbarer Zeit entfernt werden. Durch die Größe und die Lage der Antenne werde das Erscheinungsbild des Gebäudes auf Dauer verändert und ästhetisch beeinträchtigt. Zudem liege unabhängig von einem Eingriff in die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung vor. Durch den Eingriff in das ästhetische Erscheinungsbild der Wohnung werde das Eigentum der Kl. beeinträchtigt.
7 Das Aufstellen der Parabolantenne stelle keinen vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB dar. Es müsse daher von der Kl. nicht ohne Genehmigung geduldet werden, unabhängig davon, ob die entsprechenden Klauseln des Mietvertrags wirksam seien. Eine Zustimmung der Kl. hätten die Bekl. nicht bewiesen.
8 Den Bekl. stehe auch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung und Duldung der Antenne durch die Kl. zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sei im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts eine fallbezogene Abwägung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG geschützten Interessen des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, mit den von dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Eigentumsinteressen des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) vorzunehmen. Die dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer hätten zwar ein anerkennenswertes Interesse daran, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Das Anwesen der Kl. verfüge jedoch über einen Kabelanschluß, mit dem die Bekl. mittels eines Digitalreceivers sechs türkische Programme empfangen könnten. Bei dieser Sachlage sei den Bekl. unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Kl. zuzumuten, die Kabelanlage als Zugang zu Programmen in türkischer Sprache zu nutzen.
9 Die Berücksichtigung von Art. 4 GG führe im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die Bekl. machten zwar unbestritten geltend, sie seien praktizierende Angehörige des allevitischen Glaubens und hätten daher ein besonderes Interesse an speziell auf ihre Religion und Kultur ausgerichteten privaten Fernsehprogrammen, das grundsätzlich durch Art. 4 GG geschützt sei. Auch insoweit sei jedoch eine Abwägung mit den Eigentumsinteressen des Vermieters erforderlich. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, daß von den beiden privaten Fernsehsendern Cem und Halay neben kulturellen und religiösen Sendungen auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse gezeigt würden und damit das von den Bekl. im Rahmen des Art. 4 GG geltend gemachte besondere Informationsinteresse nur partiell bedient werde. Zum andern bleibe den Bekl. jede Möglichkeit, sich in anderer geeigneter Weise über Informationsmittel wie zum Beispiel Druckwerke, Radio, Internet und ähnliches sowie durch die aktive Praktizierung des allevitischen Glaubens in Deutschland am allevitischen Religions- und Kulturleben zu beteiligen. Dem gegenüber stehe der nicht unerhebliche Eingriff in das Eigentumsrecht der Kl. nach Art. 14 Abs. 1 GG. In der Abwägung sei dieser Eingriff in das Eigentumsrecht der Kl. gravierender als das Interesse der Bekl., über das allgemeine Informationsinteresse hinaus im Rahmen der von ihnen ausgeübten Religion und Kultur in spezieller Art und Weise Informationen zu empfangen. 10 Im Ergebnis stehe den Bekl. daher kein Duldungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch der Kl. ergebe sich ebenfalls aus §§ 535, 541, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Wiederholungsgefahr werde durch den bisherigen Verstoß der Bekl. indiziert. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruhe auf § 890 Abs. 2 ZPO.
II. 11 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat der Kl. rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Entfernung der von den Bekl. aufgestellten Parabolantenne und auf Unterlassung der Installation einer neuen Antenne ohne Genehmigung der Kl. zuerkannt. Grundlage für diesen Anspruch ist allerdings allein § 541 BGB, der nach einer - nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen - Entscheidung des Senats (Beschluß vom 17. April 2007 - VIII ZB 93/06, GE 2007, 903 = NJW 2007, 2180, unter III 1) im Mietverhältnis Vorrang hat vor § 1004 BGB.
12 1. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfaßt auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (Senatsurteile vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, GE 2007, 982 = WuM 2007, 381, unter II 1, und vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, GE 2006, 112 = NJW 2006, 1062, unter II 2). Was jeweils im einzelnen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Das Berufungsgericht hat zu Recht offengelassen, ob das grundsätzliche Verbot der Einrichtung einzelner Parabolantennen und der Genehmigungsvorbehalt für Antennen zugunsten der Kl. im Mietvertrag der Parteien wirksam sind. Denn auch für den Fall der Unwirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen hat das Berufungsgericht das Aufstellen der Parabolantenne durch die Bekl. rechtsfehlerfrei als vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beurteilt, auf dessen Genehmigung bzw. Duldung durch die Kl. die Bekl. keinen Anspruch haben.
13 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27; Beschluß vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 1953/00, GE 2005, 235 = NJW-RR 2005, 661; Beschluß vom 17. März 2005 - 1 BvR 42/03, BayVBl 2005, 691) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, 242 BGB) vorzunehmen ist (BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 2005, aaO, unter II 2 b aa; Senatsurteil vom 16. November 2005, aaO, unter III 1 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, soweit sich der Mieter - wie hier - zusätzlich darauf beruft, durch die Versagung der Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne werde sein Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beeinträchtigt. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
14 3. Die Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG und/oder sein Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegen, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsurteile vom 16. November 2005, aaO, unter III 3, und vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, GE 2005, 428 = NJW-RR 2005, 596, unter II 2 b). Das Berufungsgericht hat diese Abwägung ohne Rechtsfehler zu Lasten der Bekl. vorgenommen.
15 a) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe dabei das Eigentumsinteresse der Kl. als Vermieterin und Eigentümerin der Wohnung deutlich überzogen gewürdigt.
16 aa) Entgegen der Darstellung der Revision ist es nicht von einem Eingriff in die Bausubstanz, sondern lediglich von einer ästhetischen Beeinträchtigung durch die auf dem Balkon mobil aufgestellte Parabolantenne ausgegangen. Soweit es daneben eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG angenommen hat, kommt es darauf für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter nicht an. Eine dauerhafte Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes, wie sie das Berufungsgericht aufgrund der Größe und der Lage der von den Bekl. installierten Antenne festgestellt hat, bedeutet unabhängig davon, ob sie im Wohnungseigentumsrecht als bauliche Veränderung zu qualifizieren ist, eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters (Senatsurteil vom 16. Mai 2007, aaO, unter II 3 a). Mehr oder weniger weitgehende optische Beeinträchtigungen mögen zwar, wie die Revision meint, zwangsläufig mit jeder Nutzung eines Gebäudes durch den Mieter verbunden sein; das ändert jedoch nichts daran, daß sie das Eigentum des Vermieters tangieren. Ob bei einer Installation, die nach der Art und der Aufstellung der Antenne - anders als es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der derzeitigen der Fall ist - keine oder nur eine geringfügige optische Beeinträchtigung der Gebäudeansicht verursacht, das Eigentumsrecht der Kl. hinter dem Informationsinteresse der Bekl. zurückstehen müßte und die Bekl. Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne durch die Kl. hätten, kann offenbleiben (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2007, aaO).
17-18 [...]
19 b) Die Revision wendet ferner vergeblich ein, das Berufungsgericht habe die Interessen und Rechte der Bekl. nur unzureichend und rechtlich fehlerhaft gewürdigt. Dabei kann offenbleiben, ob das Grundrecht der Bekl. aus Art. 4 GG, also ihre Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) oder ihr Recht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), überhaupt betroffen sind, soweit sie lediglich ein Recht auf Information über Inhalte des allevitischen Glaubens beanspruchen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, betrifft Art. 4 GG insbesondere die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, und die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, und damit das Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfGE 108, 282, 297). Selbst wenn dennoch dadurch, daß den Bekl. der Zugang zu bestimmten Informationsquellen in bezug auf ihre Religion verschlossen ist, neben demjenigen oder anstelle desjenigen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG -, der Schutzbereich von Art. 4 GG berührt ist, ist die Abwägung durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
20 aa) Das gilt entgegen der Ansicht der Revision zunächst, soweit es dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß die von den Bekl. gewünschten Programme Cem und Halay nicht ausschließlich Inhalte des allevitischen Glaubens zum Gegenstand haben, sondern auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse umfassen. Daraus folgt jedenfalls, daß diese Sender nicht für sich in Anspruch nehmen, speziell ein bestimmtes religiöses Interesse zu bedienen. Weiter durfte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, daß den Bekl. andere Informationsträger wie Druckwerke und das Internet zur Verfügung stehen, um sich über ihren Glauben und ihre Kultur zu unterrichten. Die Bekl. machen nicht geltend, daß die genannten privaten Fernsehprogramme Inhalte vermittelten, von denen sie nicht auf andere zumutbare Weise Kenntnis erlangen könnten, oder daß ihnen diese Programme über die reine Informationsvermittlung hinaus eine besondere Möglichkeit zur Ausübung ihrer Religion oder zur Teilhabe an ihrer Kultur böten.
21 Daß die über das Breitbandkabelnetz empfangbaren türkischen Programme für die religiösen Bedürfnisse der Bekl. unzureichend sind, hat das Berufungsgericht in seine Abwägung einbezogen, indem es die Feststellung des Amtsgerichts zugrunde gelegt hat, diese Sender berichteten nicht über Inhalte des allevitischen Glaubens, derartige Inhalte verbreiteten nur Sender wie Cem und Halay. Ob dies darauf beruht, daß im Breitbandkabelnetz nur staatliche Programme vertreten sind, und daß der türkische Staat die allevitische Kultur nicht anerkennt, wie die Revision unter Hinweis auf entsprechenden Sachvortrag der Bekl. geltend macht, ist für die Feststellungen und die Wertungen des Berufungsgerichts zu den insgesamt gegebenen Informationsmöglichkeiten nicht von Bedeutung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rechtsstreit um Auf-/Abbau einer Parabolantenne müssen gegenüber dem Eigentumsrecht des Vermieters auch die Glaubens- und Religionsfreiheit des Mieters beachtet werden, meint der Bundesgerichtshof.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnanlage war mit Kabelanschluß ausgestattet; mehrere türkische Fernsehsender konnten empfangen werden. Vertraglich waren Parabolantennen nicht gestattet. Zwei türkische Mieter allevitischen Glaubens stellten eine transportable Parabolantenne auf dem Balkon auf, über die sie u. a. zwei Sender empfangen konnten, die über Inhalte des allevitischen Glaubens berichten, daneben aber auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse verbreiten. Der Vermieter verlangte die Entfernung der Antenne. Damit hatte er - anders als noch beim Amtsgericht - beim Landgericht Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH wies die Revision der Mieter zurück. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei das Aufstellen der Parabolantenne durch die Mieter als vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beurteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei dem Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit (Art. 5 GG) auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, daß das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer (Art. 14 GG) berührt sei, wenn von ihm verlangt werde, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordere in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen. Nichts anderes könne gelten, soweit sich der Mieter zusätzlich darauf beruft, durch die Versagung der Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne werde sein Grundrecht auf Religionsfreiheit beeinträchtigt. Die Abwägung der Interessen sei grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Berufungsgericht habe diese Abwägung ohne Rechtsfehler zu Lasten der Mieter vorgenommen. Zum Eigentumsrecht des Vermieters stellt der BGH fest, daß auch eine ästhetische Beeinträchtigung durch die auf dem Balkon mobil aufgestellte Parabolantenne eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters darstellen könne. Mehr oder weniger weitgehende optische Beeinträchtigungen mögen zwar zwangsläufig mit jeder Nutzung eines Gebäudes durch den Mieter verbunden sein. Das ändere jedoch nichts daran, daß sie das Eigentum des Vermieters tangierten. Im Hinblick auf Art. 5 GG sei gegenüber der Eigentumsbeeinträchtigung zu berücksichtigen, daß die Mieter über Breitbandkabel sechs türkische Programme empfangen könnten. Im Hinblick auf die Religionsfreiheit sei zu berücksichtigen, daß die von den Mietern empfangenen Programme neben kulturellen und religiösen Sendungen auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse zeigten und damit das im Rahmen des Art. 4 GG geltend gemachte besondere Informationsinteresse nur partiell bedient werde. Zum anderen bleibe den Mietern jede Möglichkeit, sich in anderer geeigneter Weise über Informationsmittel wie z. B. Druckwerke, Radio, Internet u. ä. sowie durch die aktive Praktizierung des allevitischen Glaubens in Deutschland am allevitischen Religions- und Kulturleben zu beteiligen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hat schon des öfteren das Aufstellen einer sogenannten mobilen Parabolantenne auf dem Balkon zugelassen und eine derartige Antenne mit einem Sonnenschirm auf dem Balkon verglichen, gegen den sonst nichts einzuwenden sei. Jetzt wird man in vergleichbaren Fällen die optische Beeinträchtigung durch eine permanent auf dem Balkon stehende Parabolantenne im Rahmen der Eigentumsgarantie berücksichtigen müssen und darauf zu achten haben, ob und in welchem Maße die Antenne von außen sichtbar ist.