veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Anspruch auf nicht personenbezogene Untervermietungs-Erlaubnis

AG Tiergarten5 C 509/8831.10.1988GE 1989, 247

§ 549 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anspruch auf nicht personenbezogene Untervermietungs-Erlaubnis; Untervermietung, Genehmigung; Gebrauchsüberlassung an einen Dritten; Zustimmungspflicht des Vermieters; Erlaubnis zur Untervermietung, nicht personenbezogen; Wohngemeinschaft des Mieters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Genehmigung zur Untervermietung, wenn er dem Vermieter den Namen des Untermieters nennt.

2. Etwas anderes gilt dann, wenn der Vermieter sich grundlos weigert, die Untervermietung überhaupt zu gestatten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nach § 549 Abs. 2 BGB begründet. Der Bekl. hat an eine Wohngemeinschaft vermietet und damit konkludent die Zustimmung zu dem damit typischerweise verbundenen ständigen Mieterwechsel erteilt (Emmerich-Sonnenschein, Miete, 4. Auflage 1988, Rdnr. 5 zu § 549 BGB).

Dabei reicht jeder vernünftige Grund aus, um Zustimmung zur Aufnahme eines neuen Mieters zu verlangen (BGH 92, 213).

Das gilt entsprechend auch für Untermiete. Die Kl. haben ein berechtigtes Interesse angesichts ihres geringen Einkommens, daß der Bekl. ihnen die Untervermietung gestattet. Die Aufnahme von anderen Hauptmietern ist ohne Zustimmung der noch im Vertrag aufgeführten Mieter und ohne Zustimmung des Bekl. nicht möglich. Dabei können die Kl. ausnahmsweise ihren Anspruch auch geltend machen, obwohl sie den Namen des oder der Untermieter nicht angegeben haben. Zwar sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet (BGH 92, 213; Emmerich-Sonnenschein, Rdnr. 13 zu § 549 BGB).

Der Vermieter muß erst dann der Untervermietung zustimmen, wenn ihm die Gründe in der Person des Mieters und der Name des Untermieters mitgeteilt worden sind. Es liegt also eine Vorleistungspflicht im Sinne des § 320 BGB vor. Diese Vorleistungspflicht ist jedoch durch die grundlose Weigerung des Bekl. entfallen (BGH 88, 247; BGH 50, 177).

Der Bekl. hat - auch während des Rechtsstreits - nicht seine grundsätzliche Bereitschaft zur Genehmigung der Untervermietung erklärt und diese lediglich im Einzelfall von der Person des Untermieters abhängig gemacht. Die Kl. konnten daher - ausnahmsweise - eine generelle, nicht personenbezogene Erlaubnis verlangen. Der Bekl. kann diese dann lediglich im Einzelfall bei Bestehen eines wichtigen Grundes in der Person des Untermieters einschränken.