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Anspruch auf Mietkaution auch nach Kündigung

LG Berlin67 S 450/0814.05.2009GE 2009, 980

BGB § 551

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf Leistung der Kaution besteht auch noch nach Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich so lange, wie dem Vermieter noch Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis zustehen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war noch über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden.

Gem. § 91 a Abs. 1 ZPO hat das Gericht im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Prozessparteien über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Abzustellen ist dabei mithin auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden wäre. Der vorzunehmenden summarischen Prüfung sind auch die allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung zugrunde zu legen.

Insoweit entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen den Bekl. aufzuerlegen, da sie unterlegen gewesen wären.

Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. Den Kl. stand - im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage am 30. Mai 2008 - ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Kautionsbetrages in Höhe von 1.680 € gemäß § 23 des Mietvertrages vom 23. April 2006 zu, wie bereits das Amtsgericht im Rahmen seines Urteils vom 17. Oktober 2008 zutreffend ausgeführt hat. Die Parteien hatten nämlich wirksam unter Beachtung des § 551 BGB die Leistung einer Kaution in Höhe von 1.680 € mietvertraglich vereinbart, die von den Bekl. jedoch nicht geleistet worden ist. Der Anspruch auf Leistung der Kaution bestand auch - trotz der Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. Juni 2008 - grundsätzlich so lange, bis der Vermieter verpflichtet war, über die Kaution abzurechnen bzw. Forderungen aus dem Mietverhältnis noch im Raum stehen (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 551 Rdnr. 66). Sicherungszweck der Kaution ist es nämlich, wie bereits das Amtsgericht in seinem Urteil zutreffend erläutert hat, dass der Vermieter sich wegen etwaiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis auf einfache Weise befriedigen kann. Daher entfällt grundsätzlich erst nach Ablauf der Abrechnungs- und Prüfungsfrist der Anspruch auf Leistung der Kaution. Die Kammer hält insoweit - entsprechend der überwiegenden Ansicht - grundsätzlich eine sechsmonatige Abrechnungs- und Prüfungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses für angemessen (vgl. auch Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 551 Rdnr. 16; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 551 Rdnr. 78). Diese auch den hiesigen Kl. zuzubilligende Abrechnungs- und Prüfungsfrist war weder im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage noch im Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 17. Oktober 2008 abgelaufen, so dass die Klage mithin ursprünglich auch begründet war.

Der Klage stand vorliegend auch nicht § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung seitens der Kl. entgegen. Es ist zwar anerkannt, dass eine Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dann nicht mehr geltend gemacht werden darf, wenn der Vermieter offensichtlich keinen oder nur einen geringen Betrag etwa zu fordern hat (vgl. Blank in Schmidt-Futterer a.a.O.). Davon kann aber - entgegen der Auffassung der Bekl. - vorliegend nicht ausgegangen werden. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage im Mai 2008 war das Mietverhältnis noch gar nicht beendet gewesen, so dass für die Kl. bspw. noch gar nicht absehbar gewesen ist, inwiefern ihnen ggf. bei Rückgabe der Mietsache zum 30. Juni 2008 noch Ansprüche auf Vornahme von Schönheitsreparaturen oder sonstige Schadensersatz- bzw. Beräumungsansprüche zustehen könnten. Insoweit ist es unerheblich, dass bzw. inwieweit etwa im Übergabeprotokoll vom 30. Juni 2008 Beanstandungen nicht festgehalten worden sind. Darüber hinaus standen den Kl. auch unstreitig noch Ansprüche wegen der Beseitigung von Mietereinbauten betreffend den Carport bzw. wegen der Entfernung von verschiedenen Mieter-Gegenständen (Farbeimern etc.) zu. Zudem war auch noch nicht über die Betriebskosten für 2008 abzurechnen gewesen, so dass auch insoweit ggf. Ansprüche hätten in Betracht kommen können. Vor diesem Hintergrund stellt die noch zur Zeit des laufenden Mietvertrages erhobene Kautionszahlungsklage auch keine unzulässige Rechtsausübung dar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf Leistung der Kaution besteht auch noch nach Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich so lange, wie dem Vermieter noch Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis zustehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter klagte auf Zahlung der mietvertraglich vereinbarten Kaution. Nach Rechtshängigkeit der Klage wurde das Mietverhältnis gekündigt, woraufhin beide Parteien den Rechtsstreit in der zweiten Instanz mit widerstreitenden Kostenanträgen in der Hauptsache für erledigt erklärten.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die ZK 67 des LG Berlin legte die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen dem Mieter auf, denn die Klage auf Leistung der Kaution sei noch während des laufenden Mietvertrages erhoben worden. Der Anspruch auf Leistung der Kaution habe auch noch nach Kündigung des Mietverhältnisses am 30. Juni 2008 fortbestanden, da dem Vermieter noch Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis zugestanden hätten, so dass das AG den beklagten Mieter am 17. Oktober 2008 zu Recht zur Zahlung verurteilt habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung entspricht der h. M., dass der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung der Kaution durch Kündigung des Mietverhältnisses zumindest dann nicht erlischt, wenn dem Vermieter noch Gegenansprüche zustehen können, die sich noch aus dem Mietverhältnis ergeben können (KG, Beschluss vom 21.1.2008,12 W 90/07, GE 2008, 670; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2006, I-10 U 130/05, GE 2006, 911; LG Berlin, Urteil vom 29.10.2004, 63 S 265/04, GE 2005, 305).