Anspruch auf Mieterhöhung ist nicht abtretbar
§ 399 BGB, § 2 MHG, § 50 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anspruch auf Mieterhöhung ist nicht abtretbar; Mietzinserhöhung, Mieterhöhungsverlangen, Mieterhöhungsanspruch, Abtretbarkeit, Abtretung, Ausschluß, Vermieterrechte, Abtretbarkeit, Vermieterstellung, Übertragbarkeit, Prozeßstandschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei dem Erhöhungsverlangen gemäß § 2 MHG handelt es sich um ein unabtretbares Nebenrecht; deshalb ist auch für eine gewillkürte Prozeßstandschaft bei der Geltendmachung eines fremden Rechts aus § 2 MHG kein Raum.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei dem Erhöhungsverlangen gemäß § 2 MHG handelt es sich um ein unabtretbares Nebenrecht, das mit der Stellung als Vertragspartei des Mietverhältnisses verbunden ist (unselbständiges Gestaltungsrecht). Der Abtretung stehen schutzwürdige Interessen des Mieters entgegen. Dieser ist daran interessiert, daß von dem Mieterhöhungsverlangen nur maßvoll und nach reiflicher Überlegung Gebrauch gemacht wird. Zu einer umfassenden Abwägung ist jedoch nur der Vermieter als Vertragspartei in der Lage und auch gezwungen, denn nur er ist an einer insgesamt gedeihlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien - auch wirtschaftlich - interessiert und durch Störungen des Vertragsverhältnisses belastet. Nur wenn die Rechte aus § 2 MHG beim Vermieter verbleiben, ist der Mieter davor geschützt, daß ein Abtretungsempfänger fortgesetzt den Versuch unternimmt, den Mietzins zu erhöhen (Landgericht Hamburg a.a.O.).