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Anspruch auf Mieterhöhung ist nicht abtretbar

LG Berlin29 S 3/8819.08.1988GE 1989, 829

§ 399 BGB, § 2 MHG, § 50 ZPO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anspruch auf Mieterhöhung ist nicht abtretbar; Mietzinserhöhung, Mieterhöhungsverlangen, Mieterhöhungsanspruch, Abtretbarkeit, Abtretung, Ausschluß, Vermieterrechte, Abtretbarkeit, Vermieterstellung, Übertragbarkeit, Prozeßstandschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei dem Erhöhungsverlangen gemäß § 2 MHG handelt es sich um ein unabtretbares Nebenrecht; deshalb ist auch für eine gewillkürte Prozeßstandschaft bei der Geltendmachung eines fremden Rechts aus § 2 MHG kein Raum.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei dem Erhöhungsverlangen gemäß § 2 MHG handelt es sich um ein unabtretbares Nebenrecht, das mit der Stellung als Vertragspartei des Mietverhältnisses verbunden ist (unselbständiges Gestaltungsrecht). Der Abtretung stehen schutzwürdige Interessen des Mieters entgegen. Dieser ist daran interessiert, daß von dem Mieterhöhungsverlangen nur maßvoll und nach reiflicher Überlegung Gebrauch gemacht wird. Zu einer umfassenden Abwägung ist jedoch nur der Vermieter als Vertragspartei in der Lage und auch gezwungen, denn nur er ist an einer insgesamt gedeihlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien - auch wirtschaftlich - interessiert und durch Störungen des Vertragsverhältnisses belastet. Nur wenn die Rechte aus § 2 MHG beim Vermieter verbleiben, ist der Mieter davor geschützt, daß ein Abtretungsempfänger fortgesetzt den Versuch unternimmt, den Mietzins zu erhöhen (Landgericht Hamburg a.a.O.).