Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach Veräußerung des Grundstücks
BGB § 823 Abs. 2, § 909
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach Veräußerung des Grundstücks; Vorenthaltung des Gebrauchs einer Garage; Entschädigung für die Störung des Gebrauchs einer selbstgenutzten Wohnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der deliktsrechtliche Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten für Haus und Garten geht mit der Veräußerung des Grundstücks unter (Bestätigung von BGHZ 81, 385).
2. Die Vorenthaltung des Gebrauchs einer Garage ist deliktsrechtlich im Regelfall nicht entschädigungspflichtig.
3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Störung des Ge-brauchs einer selbstgenutzten Wohnung nach Deliktsrecht eine Entschädigung zu zahlen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. waren Eigentümer eines Hausgrundstücks, das an einem Hang oberhalb des Geländes liegt, das dem früheren Bekl. zu 1 ge-hört. Dieser beabsichtigte, auf seinem Grundstück ein Haus im Selbstbau-system zu errichten, das von einer Stahl-Beton-Gesellschaft (SBG) vertrieben wurde. Der Bekl. zu 2 erhielt den Auftrag, die Entwurfsplanung zu 70 % und die Genehmigungsplanung zu 100 % zu erstellen. Die Tragwerksplanung sollte von der SBG geliefert werden. Nach Erteilung der Baugenehmigung begann der hiermit beauftragte Bekl. zu 4 nach wochenlangen Regenfällen mit dem Aushub der Baugrube, ohne daß die Standsi-cherheit der Baugrube rechnerisch nachgewiesen war. Er schnitt hierbei den Hangfuß an. Bereits während der Aushubarbeiten rutschte der Hang geringfügig ab. Der Bekl. zu 1 veranlaßte, daß die Böschung mit Plastikplanen abgedeckt und daß am Böschungsfuß Peiner-Träger eingerammt wurden. Nach Abschluß der Aushubarbeiten rutschten Teile des Grundstücks der Kl. ab. Im Hang traten Bruchkanten auf. In der Folgezeit zeigten sich am Haus der Kl. und an anderen Wohnhäusern in der Nachbarschaft Risse.
Die Kl. haben ihr Grundstück inzwischen veräußert. Sie verlangen von den Bekl. nunmehr Ersatz der fiktiven Kosten für eine Sanierung von Haus und Rasen (5.985 DM + 8.468 DM), eine Nutzungsausfallentschädigung für Garage und Wohnung (175 DM + 3.736,25 DM) sowie Ersatz einer Wert-minderung von 50.000 DM, d. h. insgesamt einen Betrag von 68.364,25 DM nebst Zinsen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hält beide Bekl. gem. §§ 823 Abs. 2, 909 BGB dem Grunde nach für verpflichtet, den Kl. grundsätzlich auch die fiktiven Kosten einer Reparatur von Haus und Rasen zu ersetzen sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für Garage und Wohnung zu zahlen. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
II. (...)
2. Soweit die Kl. Erstattung von Kosten einer - nicht durchgeführten - Re-paratur des Hauses und des Rasens verlangen, ist der Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Senats mit der Veräußerung des Grundstücks untergegangen (BGHZ 81, 385, 390). Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Kl. sich verpflichtet haben, etwaige Zahlungen an die Erwerber weiterzuleiten.
An dieser Auffassung hält der Senat trotz Kritik (vgl. MünchKomm-BGB/Grunsky, 2. Aufl., § 249 Rdn. 15 a) fest. Der Anspruch auf Ersatz der Her-stellungskosten gemäß § 249 Satz 2 BGB ist dem Wortlaut und der Kon-zeption des Gesetzes nach nur eine besondere Form der Naturalrestitution und deshalb grundsätzlich davon abhängig, daß eine solche Herstellung noch erfolgen kann (BGHZ 81, 385, 388; Hagen in Lange/Hagen, Wandlungen des Schadensersatzrechts, S. 75 f., 77, 78). Veräußert der Eigentü-mer die beschädigte Sache, bevor er den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB durchsetzt, so kann der mit § 249 Satz 1 und 2 BGB verfolgte Zweck, das Interesse des Geschädigten an der Integrität seines Rechtsguts zu schützen, nicht mehr erreicht werden. Für die Aufrechterhaltung des Herstellungsanspruchs in einer seiner beiden Erscheinungsformen ist dann auch aus dem Gesichtspunkt der Dispositionsfreiheit des Geschädigten (vgl. BGHZ 63, 182, 184) kein Raum mehr (BGHZ 81, 385, 391).
Soweit der Bundesgerichtshof hiervon Ausnahmen zugelassen hat, betreffen sie andere - nicht vergleichbare - Sachverhalte, nämlich die Be-schädigung beweglicher Sachen, vor allem von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHZ 66, 239, 241; Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2429), und die werkvertragliche Gewährleistungshaftung bei Bauleistungen (BGHZ 99, 81 f.).
Die Rechtsprechung zu den Kraftfahrzeugschäden beruht auf dem Gedanken, daß die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eines Personenkraftwagens die Wiederherstellung seiner Gebrauchsfähigkeit praktisch voraussetzt und die Reparaturpreise wegen ihrer Standardisierung leicht taxierbar sind (vgl. BGHZ 54, 82, 86; 66, 239, 244; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 27; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 220 f.). Diese Gesichtspunkte sind auf Grundstücke nicht übertragbar.
Die Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB oder § 13 Nr. 7 VOB beruht auf den Besonderheiten und der Interessenlage der Parteien des Werkvertrages (BGHZ 99, 81, 87).
Die Auffassung des erkennenden Senats führt auch nicht zu einem unbil-ligen Ergebnis, weil die Beschädigung eines Grundstücks in der Regel dessen Wert mindert und etwa erforderliche Wiederherstellungsaufwendungen bei der Bemessung des - auch hier beanspruchten - Minderwertes Berücksichtigung finden können. Soweit die Rechtsprechung den Ersatz von Reparaturkosten auch dann noch zubilligt, wenn diese die Minderung des Verkehrswerts in bestimmten Grenzen übersteigen (vgl. Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 251 Rdnr. 21 m. w. N.), beruht dies auf dem Vor-rang des Integritätsinteresses vor dem Wertausgleichsinteresse. Der An-spruch wird daher nur dann zugebilligt, wenn der Geschädigte sein Fahr-zeug behält und die Reparatur ausführen läßt (BGH, Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469). Entfällt dieses Voraussetzung, weil der Eigentümer die beschädigte Sache - wie hier - veräußert, besteht aber für den erkennenden Senat auch aus Billigkeitsgründen kein Anlaß mehr, in solchen Fällen die Ersatzfähigkeit (fiktiver) Reparaturkosten überhaupt anzuerkennen und den Geschädigten nicht auf den Wertausgleich des Vermögens zu verweisen.
Die Klage ist daher in Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten un-schlüssig.
3. Die Kl. können auch keine Entschädigung dafür verlangen, daß ihnen die Zufahrt zur Garage zeitweise versperrt war. Nach den von dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes für die Anerkennung des Verlustes der Nutzung einer Sache als Vermögensschaden aufgestellten Grundsätzen ist die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist (BGHZ 98, 212, 220, 222). Hierzu zählt eine Garage im Regelfall nicht. Die in BGHZ 96, 124 veröffentlichte Entscheidung des VII. Zivilsenats ist speziell auf das werkvertragliche Gewährleistungsrecht zugeschnitten und wäre für den deliktischen Bereich durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen über-holt. Ob etwas anderes ausnahmsweise dann zu gelten hat, wenn die Ga-rage in zumutbarer Entfernung die einzige Abstellmöglichkeit für das Fahr-zeug darstellt, kann offenbleiben, weil dieser Fall hier nicht vorliegt.
4. Die Klage ist auch insoweit unschlüssig, als die Kl. eine Entschädigung dafür verlangen, daß sie die Terrasse und den Garten wegen des Lärms der zur Entwässerung des Hangs in unmittelbarer Nähe installierten Pum-penantriebsaggregate zeitweise nicht nutzen konnten. Terrasse und Garten gehören wie die Garage in der Regel nicht zu den nach der Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen geschützten Wirtschaftsgütern.
Anders verhält es sich dagegen mit der selbstgenutzten Wohnung. Hier ist jedoch anerkannt, daß kurzfristige und durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Beeinträchtigungen des Gebrauchs im Unterschied zu der vorübergehenden Vorenthaltung des Gebrauchs (vgl. Senatsurteile v. 31. Oktober 1986, V ZR 140/85, NJW 1987, 771, 772; BGHZ 117, 260) und anders als der Verlust des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts an einem Ferienhaus (BGHZ 101, 325, 333 f.) nicht entschädigungspflichtig sind (BGHZ [GS] 98, 212, 224). Etwas anderes kommt nur dann in Be-tracht, wenn die Störung des Gebrauchs so nachhaltig war, daß sie objek-tiv dem Entzug der Nutzung nahekommt, der Betroffene also bei vernünftiger Betrachtung sich eine Ersatzwohnung hätte beschaffen dürfen, nicht dagegen, wenn nur einzelne Räume der Wohnung in Mitleidenschaft ge-zogen waren (Soergel/Mertens, BGB; 12. Aufl., vor § 249 Rdn. 87). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Kl. jedoch nicht genügend dargelegt.
Ob für den verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend den Grundsätzen zur Entschädigung bei enteignenden Eingriffen (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1984, III ZR 11/83, NJW 1984, 1876, 1878) auch geringere Beeinträchtigungen ersatzfähig sind, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Anspruch kommt gegen die Bekl. als den am Bau beteiligten Architekten und den Werkunternehmer nämlich nicht in Betracht (BGHZ 101, 290, 294) und ist auch nicht geltend gemacht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Nachbar es unterläßt, ihn mit nicht ortsüblichen Immissionen (Lärm, Gerüche, Staub usw.) zu stören. Ist er ausnahmsweise zur Duldung verpflichtet, hat er gegen den Störer einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in Geld. Voraussetzung ist freilich, daß der Nachbar "Störer" im Sinne des Gesetzes ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seiner Entscheidung vom 23. April 1993 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob dies auch dann gelte, wenn ein gesunder und unter normalen Umständen widerstandsfähiger Baum nach einem ungewöhnlich heftigen Sturm umstürzt und auf dem Nachbargrundstück erhebliche Schäden anrichtet.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Gericht lehnte einen Ausgleichsanspruch ab, weil der Eigentümer nicht für die Folgen eines ungewöhnlich starken Sturms haften müsse, wenn ansonsten der Baum keine ernsthafte Gefahr darstellte.