Anspruch auf Entfernung eines Spanflechtzauns auf dem Nachbargrundstück
BGB §§ 1004, 922 Abs. 3; NachbG Bln § 23
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass eine gemeinschaftlich genutzte Grenzeinrichtung zwischen seinem und dem Nachbargrundstück nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert wird. Das gilt erst recht, wenn ein schon früher an der gemeinsamen Grenze gesetzter Maschendrahtzaun gemäß Nachbargesetz des jeweiligen Bundeslandes als ortsüblich anzusehen ist. Der ortsübliche Grenzzaun darf nicht mehr einseitig verändert werden, sofern keine unzumutbaren Belästigungen vom Nachbargrundstück ausgehen. Einen ca. 1,80 m hohen Sichtschutzzaun aus Holzflechtplatten, welcher auf einer Länge von 17 m direkt neben dem ca. 1,60 m hohen Maschendrahtzaun angebracht war, hatte der Nachbar wieder zu entfernen.
(Nichtamtliche Leitsätze)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind Nachbarn und Eigentümer von jeweils mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücken; die Grundstücke werden jeweils selbstgenutzt. Die Bekl. sind Eigentümer des von der Straße aus gesehen rechts neben dem der Kl. gelegenen Grundstücks. Die Grundstücke sind durch einen ca. 1,60 Meter hohen Maschendrahtzaun voneinander getrennt. Im Zuge von Baumaßnahmen haben die Bekl. das Bodenniveau ihres Grundstücks in dem an das klägerische Grundstück angrenzenden Bereich um ca. 30 cm erhöht. Unmittelbar an dem an der gemeinsamen Nachbargrenze verlaufenden Maschendrahtzaun errichteten die Bekl. im August 2008 einen ca. 1,80 Meter hohen HoIzflechtzaun, der sich über eine Länge von 17 Metern von dem Vorgartenbereich bis vor die Garage der Kl. erstreckt. Die Kl. fordern von den Bekl. die Entfernung des Holfechtzauns mit der Begründung, er verschatte insbesondere die Pflanzen an der Grenze und behindere ihr Wachstum. Zudem sei es ihnen nun nicht mehr möglich, an den Absperrschieber für die direkt hinter der Grenze aufgrund einer Dienstbarkeit verlaufende Frischwasserleitung heranzukommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Den Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Beseitigung des Holzflechtplattenzauns aus §§ 1004, 922 Satz 3 BGB i.V.m. § 23 NachbG Bln zu.
Gemäß § 922 Satz 3 BGB kann jeder Eigentümer verlangen, dass eine gemeinschaftlich genutzte Grenzeinrichtung zwischen seinem Grundstück und dem Nachbargrundstück nicht (Wort eingefügt durch Berichtigungsbeschluss vom 2.9.2009 - 10 C 95/09 -) ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert wird. Dabei ist anerkannt, dass eine Grenzeinrichtung auch in ihrem Erscheinungsbild vor Beeinträchtigungen durch den Nachbarn geschützt ist (OLG Köln vom 13.2.1998, NZM 1999, 178 ff.).
Bei dem zwischen den Grundstücken an der gemeinsamen Grundstückgrenze verlaufenden Maschendrahtzaun handelt es sich um eine solche Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl. verläuft der Zaun unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Durch seine Grenzscheidefunktion dient er beiden Grundstücken zum Vorteil.
Die Bekl. haben den Maschendrahtzaun im August 2008 dadurch, dass sie unmittelbar hinter dem Zaun einen Holzflechtplattenzaun errichtet haben, eigenmächtig in seinem optischen Erscheinungsbild verändert. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Maschendrahtzaun selbst nicht verändert wurde. Dem steht es gleich, wenn direkt hinter dem Grenzzaun ein weiterer Zaun errichtet wird, der optisch derart auf die Grenzeinrichtung einwirkt, dass deren Erscheinungsbild verändert wird. Dies ist vorliegend der Fall. Aus den von den Kl. eingereichten Lichtbildern ist zu erkennen, dass der direkt hinter den vorhandenen Maschendrahtzaun errichtete Holzflechtzaun weder licht- noch blickdurchlässig ist. Hierdurch wird auch der unmittelbar davor verlaufende Maschendrahtzaun in seinem Erscheinungsbild erheblich verändert, da die Zäune zusammen wie eine einheitliche Sichtblende wirken.
Für den Fall, dass bereits ein ortsüblicher Zaun an der gemeinsamen Grenze besteht, kann der Nachbar verlangen, dass nicht neben den bereits ortsüblichen Zaun ein weiterer andersartiger Zaun gesetzt wird, der dessen Erscheinungsbild völlig verändert (AG Wedding vom 21.6.2007, Az. 19 C 396/06, juris, LS, Rn. 18 f.). Vorliegend befindet sich an der gemeinsamen Grenze bereits ein Maschendrahtzaun. Dieser gilt gemäß § 23 Abs. 1 NachbG Bln auch als ortsüblich. Darauf, ob der Holzflechtplattenzaun seinerseits ortüblich ist, kommt es vorliegend nicht an. Ist bereits ein ortsüblicher Grenzzaun vorhanden, darf dieser gemäß § 922 Satz 3 BGB nicht mehr einseitig verändert werden, selbst wenn der dahinter gesetzte Zaun seinerseits ortsüblich ist (BGH vom 9.2.1997, V ZR 108/77, juris, Rn. 18; AG Wedding vom 21.6.2007, Az. 19 C 396/06, juris, LS, Rn. 19). Aus diesem Grund konnte eine Beweisaufnahme über die Frage, ob der von den Bekl. errichtete Holzflechtplattenzaun ortsüblich ist, unterbleiben.
Zwar bestimmt § 23 Abs. 3 NachbG Bln für den Fall, dass eine bestehende Einfriedung keinen ausreichenden Schutz vor unzumutbaren Belästigungen bietet, der Nachbar von demjenigen, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu verstärken hat. In einem solchen Fall muss es dem Nachbarn auch zustehen, seinerseits die Einfriedung zu verstärken, um die unzumutbaren Belästigungen auszuschließen. Dass vom Grundstück der Kl. unzumutbare Belästigungen ausgehen, haben die Bekl. - trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts vom 4.6.2009 - jedoch nicht vorgetragen.
2. Daneben steht den Kl. gegen die Bekl. ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
Der Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Dabei wird die Wiederholungsgefahr in der Regel durch die vorangegangene Beeinträchtigung vermutet (Palandt, 68. Auflage 2009, § 1004 BGB, Rn. 32; Staudinger 2006, § 1004 BGB, Rn. 217). Das Gegenteil ist damit von den Bekl. zu beweisen. Die Bekl. haben diese Vermutung nicht widerlegen können. Zwar waren sie in der mündlichen Verhandlung zum Abschluss des von dem Gericht vorgeschlagenen Vergleichs, der eine Verschiebung des Zaun um 50 cm vorsah, bereit. Nachdem die Vergleichsverhandlungen scheiterten, haben sie die Klageforderungen nicht anerkannt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Uns ist selten ein derart fehlerstrotzendes Urteil untergekommen. Es erscheint kaum vorstellbar, dass der Urteilswortlaut auch nur eine Korrekturphase durchlaufen hat. Eine der beteiligten Parteien hat Antrag auf Urteilsberichtigung gestellt, weil ein im ersten Absatz der Begründung fehlendes Wort („nicht") die Aussage ins Gegenteil verkehrt. Der anwaltlichen Anregung, auch die „weiteren 21 im Urteil enthaltenen Fehler (orthographische Fehler, grammatikalische Fehler, Auslassungen) - in Wirklichkeit waren es mehr als 21 - gleich mit zu berichtigen", folgte das Gericht nicht. Die Redaktion hat sich dieser Mühe allerdings unterzogen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass eine gemeinschaftlich genutzte Grenzeinrichtung zwischen seinem und dem Nachbargrundstück nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert wird. Das gilt erst recht, wenn ein schon früher an der gemeinsamen Grenze gesetzter Maschendrahtzaun gemäß Nachbargesetz des jeweiligen Bundeslandes als ortsüblich anzusehen ist. Der ortsübliche Grenzzaun darf nicht mehr einseitig verändert werden, sofern keine unzumutbaren Belästigungen vom Nachbargrundstück ausgehen. Den ca. 1,80 m hohen Sichtschutzzaun aus Holzflechtplatten, welcher auf einer Länge von 17 m direkt neben dem ca. 1,60 m hohen Maschendrahtzaun angebracht war, hatte der Nachbar wieder zu entfernen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Grundstückseigentümer, die ihr Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut haben, hatten es an der von der Straße aus gesehen rechten Seite mit einem ca. 1,60 m hohen Maschendrahtzaun ordnungsgemäß eingefriedet. Im Zusammenhang mit der späteren Bebauung des Nachbargrundstücks haben die Nachbarn (Beklagten) sich mit den Klägern bezüglich eines Sichtschutzes in Verbindung gesetzt. Im Ergebnis dieser Abstimmung erklärten sich die Kläger mit der Errichtung eines 1,80 m hohen Sichtschutzzauns aus Holzflechtplatten unter der Bedingung einverstanden, dass die Beklagten einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 0,50 m einhalten. Entgegen dieser Abmachung haben die Beklagten im Zuge ihrer später durchgeführten Baumaßnahmen das Bodenniveau ihres Grundstücks im streitbefangenen Bereich um ca. 30 cm gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau erhöht und auf dem erhöhten Bodenniveau unmittelbar angrenzend an den von den Klägern errichteten Maschendrahtzaun an der gemeinsamen Nachbargrenze einen ca. 1,80 m hohen Holzflechtplattenzaun angebracht. Gemessen vom Bodenniveau des Grundstücks der Kläger aus erreichte der Holzflechtplattenzaun eine Höhe von 2,03 m am Messpunkt. Der Zaun verschattete das Grundstück der Kläger, behinderte die Luftzufuhr sowie die dortigen Pflanzen in ihrem Wachstum. Nachdem die Beklagten sich der Aufforderung widersetzten, den Holzflechtplattenzaun zu entfernen, wandten sich die Kläger an das Gericht. Das Amtsgericht gab sowohl dem Beseitigungsantrag als auch dem Unterlassungsantrag statt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 16. Juli 2009 wurde den Beklagten aufgegeben, die auf einer Länge von 17 m direkt neben dem Maschendrahtzaun angebrachten Holzflechtplatten zu entfernen, es künftig zu unterlassen, erneut Holzflechtplatten an der Grenze zum Grundstück der Kläger direkt neben dem Maschendrahtzaun anzubringen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Den Klägern steht ein Anspruch auf Beseitigung des Holzflechtplattenzauns aus §§ 1004, 922 Satz 3 BGB i. V. m. § 23 NachbG Bln zu. Gemäß § 922 Satz 3 BGB kann jeder Eigentümer verlangen, dass eine gemeinschaftlich genutzte Grenzeinrichtung zwischen seinem und dem Nachbargrundstück nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert wird.
Der schon früher an der gemeinsamen Grenze gesetzte Maschendrahtzaun gilt gemäß § 23 Abs. 1 NachbG Bln als ortsüblich. Ist bereits ein ortsüblicher Grenzzaun vorhanden, darf dieser gemäß § 922 S. 3 BGB nicht mehr einseitig verändert werden (BGH vom 9. Februar 1997, V ZR 108/77; AG Wedding vom 21. Juni 2007, 19 C 396/06). Aus diesem Grund konnte eine Beweisaufnahme über die Frage, ob der von den Beklagten errichtete Holzflechtplattenzaun ortsüblich ist, unterbleiben. Daneben steht den Klägern gegen die Beklagten ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, da die Beklagten die Vermutung, die vorangegangene Beeinträchtigung würde sich wiederholen, nicht widerlegen konnten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil des Amtsgerichts Neukölln ist zu einem in der Praxis häufig vorkommenden Streitfall ergangen. Der zuerst errichtete Maschendrahtzaun verläuft nach unbestrittenem Vortrag unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Durch seine Grenzscheidefunktion dient er beiden Grundstücken zum Vorteil. Entgegen der zuvor erfolgten Abstimmung haben die Beklagten den Maschendrahtzaun dadurch, dass sie später unmittelbar hinter dem Zaun einen Holzflechtplattenzaun errichtet haben, eigenmächtig in seinem optischen Erscheinungsbild verändert. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Maschendrahtzaun selbst nicht verändert wurde, denn es steht dem gleich, wenn direkt hinter dem Grenzzaun ein weiterer Zaun errichtet wird, der optisch derart auf die Grenzeinrichtung einwirkt, dass deren gesamtes Erscheinungsbild verändert wird. Das war vorliegend der Fall.
Da der Holzflechtplattenzaun weder licht- noch blickdurchlässig ist, wird auch der unmittelbar davor verlaufende Maschendrahtzaun in seiner Erscheinung erheblich verändert, weil die Zäune zusammen wie eine einheitliche Sichtblende wirken. Zwar bestimmt § 23 Abs. 3 NachbG Bln für den Fall, dass eine bestehende Einfriedung keinen ausreichenden Schutz vor unzumutbaren Belästigungen bietet, der Nachbar von demjenigen, von dessen Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu verstärken hat. Nur dann darf der Nachbar seinerseits die Einfriedung verstärken, um unzumutbare Belästigungen auszuschließen. Im vorliegenden Fall wurde aber nicht vorgetragen, dass unzumutbare Belästigungen vom Grundstück der Kläger ausgehen.
Auch der von den Beklagten bestrittene Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Die Wiederholungsgefahr wird i. d. R. durch die vorangegangenen Beeinträchtigungen vermutet (vgl. Palandt, BGB-Kommentar, 68. Auflage 2009, § 1004 BGB, Rn 32; Staudinger, BGB-Kommentar 2006, § 1004 BGB, Rn 217). Die Beklagten hätten die Vermutung widerlegen müssen, haben dies aber nicht getan.
(Vgl. auch BGH vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99 - GE 2000, 54; AG Wedding vom 21. Juni 2007 - 19 C 396/06 - GE 2007, 1261, 1230)
RAin Dr. Elke Heera