Anspruch auf DIN-normgerechte Größe des Briefkastens
BGB §§ 535, 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wohnungsmieter hat Anspruch auf einen normgerechten Briefkasten nach DIN 32617, die einen Einwurfschlitz von 325 mm Breite vorsieht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben von dem Bekl. eine Wohnung gemietet, die über einen Briefkasten im Hausflur mit einem Briefschlitz von 180 x 30 mm verfügt. Die Kl. haben klageweise den Einbau eines Briefkastens mit einem Schlitz von mindestens 230 mm Breite verlangt. Nach Antragstellung haben die Bekl. einen Briefkasten mit einer Einwurfsöffnung von 330 x 30 mm eingebaut. Nach Erledigungserklärung hat das AG den Bekl. ihre Kosten des Rechtsstreits aufgebürdet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. stand ein Anspruch auf Einbau eines DIN-gerechten Briefkastens gem. §§ 535, 536 BGB zu. Laut DIN-Vorschrift 32617 hat der Einwurfschlitz eines Briefkastens mindestens 325 mm breit zu sein. Dies hat den Hintergrund, daß auch DIN-A4-Briefumschläge sowie Zeitschriften ohne Knick in den Briefkasten eingelegt werden können. Ein Briefkasten mit einem Einwurfschlitz von nur ca. 18 x 3 cm entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an Zustellmöglichkeiten für die Post auch an Mieter einer Mietwohnung. Das LG Bonn hat insoweit mit Urteil vom 11.5.1990 entschieden, daß eine monatliche Minderung des Mietzinses von 0,5 % angemessen sei, wenn bei der installierten Briefkastenanlage Probleme bei der Zustellung von Zeitschriften bzw. DIN-A4-Umschlägen auftreten (MM 1990, 25). Das Gericht verkennt dabei nicht, daß die Kl. die Wohnung zunächst einmal mit dem vorhandenen Briefkasten akzeptiert haben. Der Mietvertrag wurde am 9.6.1999 geschlossen. Andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß die Frage, wie groß der Briefkasten ist, zunächst einmal bei der Anmietung einer Wohnung eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Dies hat zur Folge, daß der mangelhafte Briefkasten als solcher allein durch Anmietung der Wohnung nicht akzeptiert wurde, zumal seitens der Kl. weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, daß die Kl. etwa den nicht DIN-gerechten Briefkasten akzeptiert hätten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Zitieren ist Glückssache. Das zitierte Urteil des LG Bonn vom 11. Mai 1990 ist nicht vom LG Bonn, sondern eine Entscheidung des LG Berlin. Es ist auch nicht abgedruckt in MM 1990, 25, sondern 1990, 261 (dort ist übrigens nur ein Leitsatz wiedergegeben). Vgl. im übrigen ausführlich zu Hausbriefkästen KUNZ, GE 1993, 10.
Der Mieter einer Wohnung hat grundsätzlich Anspruch auf einen Briefkasten, der den üblichen Anforderungen des Postverkehrs entsprechen muß. Anspruch auf einen DIN-normgerechten Briefkasten hat der Mieter nicht (a. A. AG Charlottenburg).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte im Flur des Hauses für die einzelnen Mieter Briefkästen mit einem Einwurfschlitz von 180 x 30 mm installiert. Die Mieter verlangten den Einbau eines größeren Briefkastens mit einem Schlitz von mindestens 230 mm Breite, der zum Aufnehmen von Postsendungen in der Größe bis DIN-A4geeignet ist. Nachdem der Vermieter im Verlauf des vom Mieter angestrengten Rechtsstreits einen Briefkasten mit einer Schlitzbreite von 330 mm eingebaut und die Mietvertragsparteien den Streit für erledigt erklärt hatten, war noch über die Gerichtskosten zu entscheiden. Und die hatte der Vermieter zu tragen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Charlottenburg hat in der Kostenentscheidung die Auffassung vertreten, daß den Mietern ein Anspruch auf einen DIN-gerechten Briefkasten zustehe. Maßgebend sei die DIN-Vorschrift 32617, die einen Einwurfschlitz von mindestens 325 mm vorsehe, weil auch DIN-A4-Briefumschläge sowie Zeitschriften ohne Knick in den Briefkasten eingeworfen werden könnten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist aus mehreren Gründen höchst zweifelhaft: Zum ei-nen schon deshalb, weil die Mieter die Wohnung mit dem vorhandenen Briefkasten gemietet hatten und deshalb "Mangel"-Kenntnis hatten, weshalb sie ihrer Gewährleistungsrechte verlustig gingen. Weil der Briefkasten bei der An-mietung einer Wohnung "zunächst" (wann denn dann?) eine untergeordnete Rolle spiele, sei die Folge, daß der "mangelhafte Briefkasten als solcher" bei der Anmietung nicht akzeptiert wurde, argumentiert das Gericht. So kann man jede anfängliche Mangelkenntnis unterlaufen.
Aber auch materiell verdient die Argumentation des Gerichts nach Ulmer-Spatzen-Art keine Zustimmung. Den DIN-Briefkasten braucht man nur, wenn man - wie die Ulmer, die mit Bauholz nicht durch ihr Stadttor kamen, sondern erst von den Spatzen lernten - einen DIN-A4-Umschlag quer einstecken will.