Anspruch auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne
26. BImSchV; WEG § 14 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne zurückgewiesen wird, wenn bei einem Umgebungswert von 1,33 % des nach der 26. BImSchV zulässigen Grenzwerts die Räume eines Wohnungseigentümers mit maximalen Werten zwischen 0,96 % und 8,63 % des zulässigen Grenzwerts belastet werden (Folgeentscheidung zu BayObLG 2002, 82).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten und eine weitere Person sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Am 12.7.1999 schloß der Antragsgegner mit einem Mobilfunkunternehmen einen Vertrag über die Errichtung einer Sendeanlage ab. Daraufhin brachte das Unternehmen an dem Kamin im Sondernutzungsbereich des Antragsgegners eine Sendeanlage an.
Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Amtsgericht erfolglos beantragt, den Betrieb der Sendeanlage zu untersagen. Gegen den abweisenden Beschluß des Amtsgerichts vom 20.12.2000 hat er sofortige Beschwerde eingelegt, die mit Beschluß des Landgerichts vom 28.5.2001 zurückgewiesen worden ist. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsteilers hat der Senat am 20.3.2002 den Beschluß des Landgerichts vom 28.5.2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zu-rückverwiesen (BayObLG 2002, 82). Nach Erhebung umfangreichen Sachverständigenbeweises hat das Landgericht die Beschwerde das Antragstellers erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, die erfolglos blieb.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lägen die maximal möglichen Immissionen - bezogen auf das elektrische Feld - auf der Dachterrasse des Antragstellers bei 3,45 %, im Kinderzimmer der Wohnung des Antragstellers bei 1,32 % und im Schlafzimmer des Antragstellers bei 0,96 % vom Grenzwert der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung. In einem weiteren - zur Mobilfunkantenne näher gelegenen - Schlafzimmer des Antragstellers lägen die maximal möglichen Immissionen bei 8,63 % vom Grenzwert. Der Umgebungswert betrage 1,33 % vom Grenzwert und liege damit teilweise über den beim Antragsteller ermittelten Werten. Ein Gesundheitsrisiko für den Antragsteller und seine Familie sei nach sachverständiger Feststellung zu verneinen. Auch wenn die Frage eines echten Risikos noch nicht geklärt sei, so müsse vorliegend berücksichtigt werden, daß die konkrete Immissionsbelastung sich in einem Bereich bewege, der entweder unterhalb oder nur unwesentlich über den allgemeinen Umgebungsbedingungen liege. Der Antragsteller sei im Verhältnis zur allgemeinen Umgebung in seinem Wohnbereich keiner größeren Immissionsbelastung ausgesetzt.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Tatsachenfeststellungen durch das Landgericht lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und sind deshalb für den Senat bindend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO).
b) Die Entscheidung des Landgerichts entspricht auch den bindenden Vorgaben, die der Senat in seinem Beschluß vom 20.3.2002 festgelegt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts wird der Antragsteller durch den Betrieb der Mobilfunkanlage nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt. Zwar hat der Senat ausgeführt, daß sich der Antragsteller einem Restrisiko, das aus der bisher noch nicht abgeschlossenen Erforschung der Auswirkung von Mobilfunk-Sendeanlagen besteht, nicht aussetzen muß. Diese Ausführungen können jedoch nicht isoliert betrachtet werden, da es ansonsten einer Zurückverweisung an das Landgericht nicht bedurft hätte. Der Senat hat vielmehr die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, um aufzuklären, ob sich im Bereich des Raumeigentums des Antragstellers überhaupt eine erhöhte Strahlenbelastung belegen läßt, und um sodann zu klären, ob es sich dabei um eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG handelt. Daß das Landgericht eine nur ganz unerhebliche Auswirkung bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung bei weitem nicht erreicht werden, sondern daß die Werte zwischen 0,96 % und 8,63 % ganz erheblich unter den Grenzwerten liegen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß bereits der Umgebungswert bei 1,33 % des Grenzwerts liegt. Die beim Antragsteller gemessenen Werte liegen zwar teilweise darüber, aber auch teilweise darunter. Angesichts der in bezug auf die zulässigen Grenzwerte und den Umgebungswert relativ geringen Belastung durch die verfahrensgegenständliche Antenne liegt bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. Bärmann/Pick, WEG 15. Aufl., § 14 Rn. 7 m. w. N.) hier nur ein allenfalls ganz geringfügiger Nachteil vor. Das hier vorliegende Verfahren unterscheidet sich von demjenigen des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 2002, 1730) entscheidend dadurch, daß im vorliegenden Fall eine Beweiserhebung über die Auswirkungen der Mobilfunkantenne durchgeführt ist und dadurch die konkrete Strahlenbelastung feststeht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Liegen elektromagnetische Immissionen teilweise unter, teilweise nur wenig über den allgemeinen Umgebungswerten, kann ein Wohnungseigentümer nicht die Beseitigung einer Mobilfunkantenne an der Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers verlangen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Wohnungseigentümer hatte im Bereich seiner Wohnung eine Mobilfunkantenne anbringen lassen. Den Untersagungsanspruch hatten AG und LG ohne Beweisaufnahme zurückgewiesen. Im ersten Durchgang hatte das BayObLG (NJW-RR 2002, 1022 = ZMR 2002, 610) den Fall an das LG zurückverwiesen zur Beweisaufnahme. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens lehnte das LG den Beseitigungsanspruch erneut ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das BayObLG hat "nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft" eine Gefahr verneint, selbst wenn die maximal möglichen Immissionen - bezogen auf das elektrische Feld - über dem normalen Umgebungswert liegen. Im Falle des OLG Hamm (NJW 2002, 1730 = ZMR 2002, 622) sei dagegen eine konkrete Strahlenbelastung festgestellt worden.