Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks
BGB §§ 1004 Abs. 1, 275 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rahmen der Abwägung, ob ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, kommt Kosten, die ohne die Inanspruchnahme des fremden Grundstücks entstanden wären, nur eingeschränkte Bedeutung zu.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 9 Die Klage ist nach §§ 1004 Abs. 1, 985 BGB begründet. Der Eigentümer einer Sache kann mit dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und Dritte von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Soweit das Eigentum beeinträchtigt wird, kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB); wird dem Eigentümer der Besitz vorenthalten, kann er Herausgabe verlangen (§ 985 BGB). Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen (§§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 2, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). So verhält es sich hier nicht.
10 1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung dulden muss. So verhält es sich nicht, wenn ein früherer Eigentümer die Beeinträchtigung gestattet hat. Dessen Gestattung ist für den Beseitigungsanspruch des Rechtsnachfolgers in das Eigentum ohne Bedeutung (Senat, BGHZ 66, 37, 39 m.w.N.). Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks kann von demjenigen, der eine von seinem Rechtsvorgänger gestattete Einrichtung weiterhin nutzt, die Beseitigung der Einrichtung verlangen (Senat, Urt. v. 29. Februar 2008, V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827 = GE 2008, 667). Entsprechend verhält es sich bei der Beendigung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses, für dessen Dauer der Eigentümer eine Beeinträchtigung hinnehmen muss (Senat, BGHZ 41, 393, 395; BGH, BGHZ 110, 313, 315; OGHZ 2, 170, 174). Dasselbe gilt für das Erlöschen von Duldungspflichten aus dem öffentlichen Recht (Senat, BGHZ 40, 18, 20; BGH, BGHZ 125, 56, 63). Erlischt eine Dienstbarkeit oder wird sie aufgehoben, liegt es nicht anders. Der Eigentümer ist zur Duldung nur so lange verpflichtet, wie das Recht besteht, durch das der Anspruch aus dem Eigentum beschränkt wird (MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rdn. 102; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1004 Rdn. 34; Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rdn. 239; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 197).
11 Ein Recht der Bekl., aufgrund dessen die Kl. den Gebrauch des von der Bekl. in Anspruch genommenen Streifens ihres Grundstücks hinzunehmen hätte, besteht nicht. Die Kl. braucht die Inanspruchnahme ihres Grundstücks auch nicht deshalb zu dulden, weil es zu Zeiten der DDR als Zugang zu dem Gebäude W. Straße 51a bis 51d gedient hat. Dies kann zur Folge gehabt haben, dass der Bekl. gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit an dem Grundstück der Kl. zustand, aufgrund dessen die Bekl. das Grundstück in dem Umfang nutzen durfte, in welchem es bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 als Zugang zu dem Gebäude W. Straße 51a bis 51d genutzt wurde. Ein solcher Anspruch hätte die Bekl. berechtigt, den Weg in diesem Umfang weiterhin zu nutzen und die zur Unterhaltung des Wegs notwendigen Maßnahmen durchzuführen, § 1020 Satz 2 BGB.
12 Ein früher etwa bestehender Anspruch der Bekl. auf Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grundstück der Kl. ist indessen nach §§ 116 Abs. 2, 111 Abs. 2 SachenRBerG erloschen, wie das Berufungsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Widerklage ausgeführt hat. Die Rechtskraft der Entscheidung über den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch führt zugleich dazu, dass der Kl. die Geltendmachung der erhobenen Ansprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "dolo petit ..." verwehrt ist.
13 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht den Ansprüchen der Kl. auch nicht der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz entgegen, nach welchem ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines Grundstücks nicht erfüllt werden muss, wenn die Erfüllung für den Schuldner nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (hierzu Senat, BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 21. Dezember 1973, V ZR 107/72, MDR 1974, 571; Urt. v. 10. Dezember 1976, V ZR 263/74, WM 1977, 536, 537).
14 a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat entschieden hat, dadurch überholt, dass in das Bürgerliche Gesetzbuch in Gestalt von § 275 Abs. 2 BGB eine Regelung aufgenommen worden ist, die dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz entspricht und in unmittelbarer Anwendung zum Ausschluss von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB führen kann (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, NJW 2008, 3122, 3123; Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124).
15 Das Urteil vom 30. Mai 2008 hat in der juristischen Literatur Zustimmung (Palandt/Bassenge, aaO, § 1004 Rdn. 47; M. Stürner, jurisPR-BGHZivilR 16/2008 Anm. 1), aber auch Ablehnung (Gsell LMK 2008 Nr. 266937; Kolbe, NJW 2008, 3618 ff.) gefunden. Die ablehnenden Stellungnahmen greifen auf die Meinung von Picker zurück, nach welcher der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz auf die Ansprüche aus §§ 985, 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet (Picker, Der negatorische Beseitigungsanspruch, S. 162 f.; ders. AcP 1976, 28, 53 ff.; ders. Festschrift H. Lange, 625, 660 ff.; ders. Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, 693, 718 ff.; ferner ders. Festschrift Bydlinski, 269 ff.). Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt (Senat, BGHZ 62, 388, 391; 143, 1, 6; Urt. v. 10. März 2006, V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960, 962). Die durch § 275 Abs. 2 BGB erfolgte Regelung des in der Vergangenheit § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB entnommenen allgemeinen Grundsatzes gibt zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung keinen Anlass. Die von Gsell weiter aufgeworfene Frage, ob der Ausschluss von Ansprüchen aus dem Eigentum durch § 275 Abs. 2 BGB zur Folge hat, dass der Eigentümer eine Beeinträchtigung ohne einen Anspruch auf Ausgleich hinzunehmen hat, brauchte weder im Urteil vom 30. Mai 2008 entschieden zu werden noch stellt sich diese Frage in dem vorliegenden Fall.
16 b) Der Anspruch der Kl. auf Beseitigung der Pflasterung, der Holzabtrennung und Herausgabe des Grundstücksstreifens ist nicht nach § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
17 aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Schuldner dem Gläubiger mit Erfolg entgegenhalten kann, dass der zur Erfüllung des Anspruchs notwendige Aufwand in einem Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht, ist von dem "Inhalt des Schuldverhältnisses" auszugehen. Dies sind für die Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1, 985 BGB die Vorschriften des Sachenrechts und die aus diesen folgenden Wertungen.
18 Diese beschränken den Abwehr- und den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB durch die in §§ 904 ff. BGB bestimmten Regelungen. Der Anspruch aus dem Eigentum greift hiernach grundsätzlich nur so weit nicht Platz, als es an einem Ausschließungsinteresse des Eigentümers fehlt (vgl. §§ 905 Satz 2, 906 Abs. 1 BGB) oder das Interesse des Eigentümers aufgrund besonderer Umstände hinter das Interesse desjenigen zurückzutreten hat, der das Eigentum beeinträchtigt (vgl. §§ 904, 906 Abs. 2, 912, 917 BGB).
19 § 912 Abs. 1 BGB kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, dass nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu Lasten eines auf Beseitigung einer Pflasterung in Anspruch genommenen Nachbarn zu berücksichtigen sei. § 912 Abs. 1 BGB findet auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. Die Beschränkung der Rechte des Eigentümers eines Grundstücks durch § 912 Abs. 1 BGB erfolgt, weil die Beseitigung eines Überbaus in der Regel zur Folge hat, dass ein Gebäude und damit ein erheblicher Wert nicht erhalten werden kann (Senat, BGHZ 39, 5, 11). Darum geht es nicht, wenn Nachbarn um den Bestand der Pflasterung eines Wegs, die über die Grundstücksgrenze hinausgeht, oder um die Beseitigung einer Holzabtrennung streiten.
20 bb) Das schließt es jedoch nicht aus, dass Aufwand zur Beseitigung einer Störung, der außer Verhältnis zu dem Interesse des Eigentümers an der Beseitigung steht, im Ausnahmefall dazu führen kann, dass ein Beseitigungsanspruch nach den Geboten von Treu und Glauben nicht durchgesetzt werden kann.
21 (1) Soweit ein Nachbar geltend macht, die Unverhältnismäßigkeit beruhe auf Kosten, die er nicht vermeiden könne, um die Bewirtschaftung seines Grundstücks in der bisherigen Weise aufrechtzuerhalten, muss im Rahmen der von § 275 Abs. 2 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden, dass die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks grundsätzlich nicht dazu dienen kann, Aufwendungen zu ersparen, die sonst notwendig sind. So verhält es sich vorliegend mit den Kosten für die Anlage von Stellplätzen und einer Zufahrt für die Feuerwehr auf dem Grundstück der Bekl., den Kosten für die Vergrößerung der Fenster auf der Rückseite des Wohnblocks, den mit dem Fällen der Birken, einer hierdurch möglicherweise notwendigen Ersatzbepflanzung und den für die Anlage neuer Wege auf dem Grundstück der Bekl. verbundenen Kosten. Diese Kosten wären der Bekl. im Wesentlichen auch dann erwachsen, wenn sie im Rahmen der Sanierung des Wohnblocks das Grundstück der Kl. nicht in Anspruch genommen hätte.
22 (2) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat, § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB.
23 Dass die Bekl. bei der Inanspruchnahme des Grundstücks von Dr. K. davon ausgehen durfte, Dr. K. habe dies gestattet, wirkt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zugunsten der Bekl.
24 Bei der Inanspruchnahme des Grundstücks W. Str. 53e bis 53g durch die Bekl. sprach nichts dafür, dass die Pflasterung des Grundstücksstreifens ohne die Bestellung einer Dienstbarkeit oder ohne einen schuldrechtlichen Vertrag, in den ein Erwerber des Grundstücks eintreten würde, von diesem hingenommen würde. Dass die Kl., ein gewerbliches Wohnungsunternehmen, insoweit einem Irrtum unterlegen sein könnte, ist nicht ersichtlich, wäre im Übrigen aber auch unerheblich.
25 (3) Die Bekl. greift durch die Nutzung des Grundstücks der Kl. in die der Kl. zustehende Befugnis zur Disposition über ihr Eigentum ein. Der Eingriff widerspricht dem Inhalt des Eigentumsrechts. Die Kl. kann grundsätzlich die Beseitigung des hierdurch eingetretenen Zustands verlangen. Ein besonderes Interesse an der Störungsfreiheit ihres Grundstücks braucht sie nicht darzulegen.
26 (4) Damit aber kann die zu § 275 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Kl. an der Erfüllung der von ihr erhobenen Ansprüche und dem hiermit für die Bekl. verbundenen Aufwand unter Berücksichtigung des Vertretenmüssens der eingetretenen Situation nach den Geboten von Treu und Glauben nicht dazu führen, dass die Kl. die Beseitigung der Pflasterung ihres Grundstücks und der Holzabtrennung und die Herausgabe ihres Grundstücks nicht verlangen könnte. Das kann der Senat entscheiden, weil auf der Grundlage des Vorbringens der Bekl. eine andere Entscheidung ausgeschlossen und weiteres Vorbringen der Bekl. nicht zu erwarten ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Steht der Aufwand zur Beseitigung einer Grundstücksbeeinträchtigung außer Verhältnis zum Interesse des Eigentümers, kann ein Beseitigungsanspruch ausnahmsweise nicht durchgesetzt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwei benachbarte Grundstücke waren zur DDR-Zeit mit Wohnblöcken für Angehörige der Sowjetarmee bebaut worden. 1996 erwarb die Beklagte eines dieser Grundstücke und legte eine gepflasterte Zufahrt an, für die sie auf dem Nachbargrundstück eine Länge von 70 m und eine Breite von 4,5 m in Anspruch nahm. Nachdem die Klägerin 2002 das Nachbargrundstück erworben hatte, verlangte sie von der Beklagten die Beseitigung der Pflasterung, einer angebrachten Holzabtrennung sowie Herausgabe des Grundstücks in geräumtem Zustand. Die Beklagte lehnte ab, weil diese Maßnahmen Folgekosten von mehr als 100.000 € nach sich zögen. Sie müsse u. a. nämlich auf der Rückseite des Wohnblocks neue Stellflächen für die Feuerwehr schaffen, Fenster vergrößern, Bäume fällen, auf der Vorderseite einen neuen Weg anlegen und das auf ihrem Grundstück geltende Einbahnstraßensystem ändern.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Neuruppin wies die Klage ab, die Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht blieb erfolglos. Auf die von ihm zugelassene Revision änderte der BGH die Urteile ab und gab der Klage statt. Die Klägerin müsse die Nutzung ihres Grundstücks nicht bereits deshalb dulden, weil es damals als Zugang zu den benachbarten Gebäuden gedient habe. Gegenüber den auf §§ 1004, 985 BGB gestützten Beseitigungs- und Herausgabeansprüchen könne der Anspruchsgegner sich zwar grundsätzlich auf die Regelung in § 275 Abs. 2 BGB berufen und die Leistung verweigern, wenn der hiermit verbundene Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers stehe. So liege der Fall hier schon deshalb nicht, weil die von der Beklagten behaupteten Kosten auch dann entstanden wären, wenn sie das Grundstück der Klägerin nicht in Anspruch genommen hätte. Die Nutzung eines fremden Grundstücks könne nicht dazu führen, sonst notwendige Aufwendungen zu ersparen.