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Anspruch auf Beheizung nach Vertragsende

AG Schöneberg5 C 645/8224.11.1982MM 1985, 171

§ 536 BGB, § 557 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anspruch auf Beheizung nach Vertragsende; Beendigung des Mietverhältnisses - Fortdauer der Gebrauchsgewährungspflicht; Gebrauchsgewährungspflicht - Umfang nach Beendigung des Mietverhältnisses; Räumung; Rückgabe der Mietsache; Heizung - Pflicht des Vermieters zur H. auch nach Beendigung des Mietverhältnisses; Beheizung - Pflicht des Vermieters auch nach Beendigung des Mietverhältnisses

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses muß der Vermieter noch seinen Pflichten, z. B. der Beheizung der Räume, nachkommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Das Mietverhältnis endete zwar am 31. Juli 1982, dennoch waren die Verfügungsbekl. nicht berechtigt, mit Beginn der Heizperiode das Heizen einzustellen.

Zwischen den Parteien bestand ein Nutzungsverhältnis im Sinne der Bestimmung des § 557 BGB, aufgrund dessen die Verfügungsbekl. weiterhin verpflichtet waren, die Räume des Verfügungskl. mit Heizung zu versorgen. Das Nutzungsverhältnis im Sinne der genannten Bestimmung begründet für die Parteien nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Daraus folgt, daß die Verfügungsbekl. nicht nur Anspruch auf Zahlung der Nutzungsentschädigung hatten, sondern andererseits ihnen auch die Verpflichtung oblag, für die Nutzungsdauer die Wohnräume des Verfügungskl. zu beheizen. Denn für die Versorgung der Räumlichkeiten des Verfügungskl. mit Heizung erhalten die Verfügungsbekl. auch die entsprechende Entschädigung in Geldwert. ...