Anspruch auf Beheizung nach Vertragsende
§ 536 BGB, § 557 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anspruch auf Beheizung nach Vertragsende; Beendigung des Mietverhältnisses - Fortdauer der Gebrauchsgewährungspflicht; Gebrauchsgewährungspflicht - Umfang nach Beendigung des Mietverhältnisses; Räumung; Rückgabe der Mietsache; Heizung - Pflicht des Vermieters zur H. auch nach Beendigung des Mietverhältnisses; Beheizung - Pflicht des Vermieters auch nach Beendigung des Mietverhältnisses
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses muß der Vermieter noch seinen Pflichten, z. B. der Beheizung der Räume, nachkommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Das Mietverhältnis endete zwar am 31. Juli 1982, dennoch waren die Verfügungsbekl. nicht berechtigt, mit Beginn der Heizperiode das Heizen einzustellen.
Zwischen den Parteien bestand ein Nutzungsverhältnis im Sinne der Bestimmung des § 557 BGB, aufgrund dessen die Verfügungsbekl. weiterhin verpflichtet waren, die Räume des Verfügungskl. mit Heizung zu versorgen. Das Nutzungsverhältnis im Sinne der genannten Bestimmung begründet für die Parteien nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Daraus folgt, daß die Verfügungsbekl. nicht nur Anspruch auf Zahlung der Nutzungsentschädigung hatten, sondern andererseits ihnen auch die Verpflichtung oblag, für die Nutzungsdauer die Wohnräume des Verfügungskl. zu beheizen. Denn für die Versorgung der Räumlichkeiten des Verfügungskl. mit Heizung erhalten die Verfügungsbekl. auch die entsprechende Entschädigung in Geldwert. ...