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Anspruch auf Befreiung von Grundpfandrechten im nicht zu übernehmenden Umfang

OLG Brandenburg11 U 6/0715.01.2008ZOV 2008, 283

BGB §§ 249, 250; VermG § 16 Abs. 10 Satz 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anspruch auf Befreiung von Grundpfandrechten im nicht zu übernehmenden Umfang; Schadensersatz wegen nicht erfolgter Freistellung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verweigert der aus einem vom Berechtigten nicht zu übernehmenden Grundpfandrecht Begünstigte die Freistellung des Berechtigten von dem Grundpfandrecht trotz dessen Aufforderung endgültig, kann der Berechtigte insoweit Schadensersatz verlangen. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. veräußerte als ehemalige Verfügungsberechtigte und Eigentümerin gem. § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz das streitgegenständliche Grundstück an die Eheleute W. Fehlerhaft hatte der Landkreis B. (Streithelfer) eine "Negativbescheinigung" erteilt. Die Eheleute W. bebauten das Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit Schulungsräumlichkeiten. Nachdem die für die Vollziehung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden den vermögensrechtlichen Antrag der Rechtsvorgänger des Bekl. weiterbearbeiteten, wurde in der Folgezeit die für die Grundstücksveräußerung erteilte GVO-Genehmigung widerrufen. Das Grundstück wurde auf den Bekl. zurück übertragen und dieser verpflichtet, die durch die Bebauung erfolgte Werterhöhung an die Kl. dem Grunde nach zu ersetzen. Mit der vorliegenden Klage macht die Kl. diesen Anspruch in bezifferter Höhe geltend. Der vom Bekl. erhobene Widerklageanspruch resultiert daraus, dass das Grundstück grundpfandrechtlich belastet war und bei Rückübertragung des Grundstückes die Grundpfandrechte nicht gelöscht wurden.

Das Landgericht hat mit dem der Kl. und dem Streithelfer am 18.12.2006 zugestellten Urteil die Klage abgewiesen und die Kl. auf die Widerklage hin verurteilt, an den Bekl. 10.465,33 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat die Kammer abgewiesen. Mit ihren am 12. bzw. am 18.1.2007 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen haben die Kl. und der Streithelfer gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Der Bekl. hat das Urteil hingenommen, soweit das Landgericht einen Wertersatzanspruch der Kl. gem. § 7 Abs. 3 GVO für Verwendungen der Eheleute W. in Höhe von 222.534,67 € bejaht hat. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist damit noch, welche Gegenrechte dem Bekl. zustehen.

(1) Dem Bekl. stand gegen die Kl. bis zur Zwangsversteigerung ein Freistellungsanspruch gem. § 16 Abs. 10 VermG im Hinblick auf die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden zu. Dieser Freistellungsanspruch hat sich schließlich in einen Schadensersatzanspruch "umgewandelt". Maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits hat die Frage, ob die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgängerin als "Bestellerin" der Grundschuld im Sinne des § 16 Abs. 10 VermG angesehen werden kann. Dies ist mit dem Landgericht zu bejahen. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen Kinnes in Rädler/Raupach/Bezzenberger (Hrsg.), Vermögen in der ehemaligen DDR (dort § 16 Rn. 100). Kinne vertritt die Auffassung, da das Gesetz das Wort "bestellt" verwende, dürfe es nicht auf den Tag der Eintragung des Rechts, sondern auf das Datum der Vereinbarung der Sicherheit (Grundschuldbestellungsurkunde) ankommen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an und folgt auch den weiteren zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu der Frage, in welcher Reihenfolge die entsprechende Abwicklung vorzunehmen ist. Auf Seite 10/11 des landgerichtlichen Urteils zu "b)" nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den unter I. wiedergegebenen Ausführungen der Kl. zu den sachenrechtlichen Grundsätzen, die vorliegend ein anderes Ergebnis rechtfertigen sollen, nicht zu folgen. Wollte man auf die von der Kl. vertretene Auffassung abstellen, bedeutete dies im Übrigen, wie das Landgericht an anderer Stelle zu Recht betont, einen Verstoß gegen den Restitutionsgedanken.

(2) Gemäß § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG hat der Berechtigte gegen den früheren Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Freistellung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es nach den Absätzen 5-9 nicht zu übernehmen wäre. (...)

(3) Dieser Freistellungsanspruch hat sich aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles mit der Zwangsversteigerung in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt, da die Kl. das im Rechtsstreit geltend gemachte Freistellungsbegehren des Bekl. ausdrücklich und ernsthaft abgelehnt hat, wie ihrem Prozessverhalten zu entnehmen ist.

Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit Freistellungsansprüchen in anderem rechtlichen Kontext unter anderem ausgeführt, da es für den Freistellungsanspruch typisch sei, dass der gegen den Freistellungsgläubiger erhobene Anspruch schon abgewehrt werden solle, müsse der zur Freistellung Verpflichtete ausreichend Gelegenheit haben, sich dieser Aufgabe zu unterziehen. Allein eine zeitweilige Untätigkeit des Schuldners, der vertraglich eine solche Pflicht übernommen habe, führe in der Regel noch nicht dazu, dass der Gläubiger nun selbst - die Schuldnerleistung ersetzend - tätig werden und dem Schuldner die dadurch entstehenden Kosten aufbürden dürfe. Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht habe vielmehr grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge (BGH, Urteil vom 19.1.1983, IV a ZR 116/81). Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen die Verletzung der Freistellungsverpflichtung darin gesehen, dass der Verpflichtete nach Aufforderung die Freistellung ausdrücklich und endgültig abgelehnt habe. Eine solche ausdrückliche Erfüllungsverweigerung stehe der schuldhaften Nichtleistung oder Untätigkeit trotz Mahnung nach Fälligkeit - dem Verzug - oder aber der zu vertretenden Schlechterfüllung - der positiven Forderungsverletzung - gleich (BGH a. a. O. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 24.6.1970, NJW 1970, 1595 r. Sp. m. w. N.).

Bei der gebotenen Auslegung des prozessualen Verhaltens des Bekl. ist hierin im Ergebnis eine an die Kl. gerichtete Aufforderung zu sehen, ihn von der Grundschuld freizustellen. Die Kl. hat ihre Freistellungsverpflichtung dadurch verletzt, dass sie es mit ihrem Schriftsatz vom 23.6.2004 ausdrücklich und endgültig abgelehnt hat, den Bekl. freizustellen. In diesem Schriftsatz hat sie ausgeführt, die Grundpfandrechte seien nicht durch die Bekl. (gemeint ist offensichtlich die Kl.), sondern durch die Eheleute W. bestellt worden. Der Ausgleich müsse sich demgemäß auch im Verhältnis zwischen Bekl. und W. vollziehen. Diese Auffassung hat die Kl. näher begründet und vertritt sie im Übrigen, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, nach wie vor. Dies kann nur als eine endgültige Ablehnung des Freistellungsbegehrens des Bekl. verstanden werden. Da die Kl. zudem von der Beschlagnahme des Grundstücks jedenfalls durch die Schriftsätze der Gegenseite Kenntnis erlangt hatte, wäre sie gehalten gewesen, ihrer Freistellungsverpflichtung zu entsprechen. Sie dürfte im Übrigen auch von dem Zwangsversteigerungstermin gewusst haben, da auch ihre Rechte betroffen waren.

(4) Mit diesem Schadensersatzanspruch konnte der Bekl. auch erfolgreich gegenüber der Forderung der Kl. aufrechnen und hinsichtlich des übersteigenden Betrages eine Widerklage erheben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung des Bekl. verjährt wäre, bestehen nicht. Die Kl. erhebt die Verjährungseinrede ohne nähere Erläuterungen zu dieser Frage. Jedenfalls spricht bereits der von den Berufungsführern nicht weiter angegriffene Vortrag des Bekl., man habe verhandelt, so dass die Vorschrift des § 215 BGB zur Anwendung gelange, gegen eine Verjährung. Auch aus sonstigen Umständen ergibt sich nicht, dass der Schadensersatzanspruch verjährt sein könnte. Der Schadensersatzanspruch ist erst mit der während des Rechtsstreits erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks entstanden. Unmittelbar danach wurde der Anspruch im Prozess geltend gemacht. Bis dahin konnte sich der Bekl. auf einen - nicht verjährten - Freistellungsanspruch berufen. Weshalb dieser verjährt gewesen sein könnte, ist ebenfalls nicht von der insoweit darlegungspflichtigen Kl. dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. (...)