Anspruch auf Ausweisung haushaltsnaher Dienstleistungen
BGB § 242
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann verlangen, dass in der Betriebskostenabrechnung die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen gesondert ausgewiesen werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht der begehrte Anspruch gegen die Bekl. als Nebenpflicht aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB i. V m. dem Mietvertrag zu. In der Abrechnung vom 17. April 2008 ist keine Aufstellung enthalten, aus der sich ergibt, welche Anteile der Betriebskosten für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. v. § 35 a EStG enthalten sind. Der Kl. ist daher nicht in der Lage, diejenigen Kosten der Mietzahlung, soweit sie steuermindernd geltend gemacht werden können, gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Ohne die begehrte Auskunft ist der Kl. daher an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert. Deshalb ist die Bekl., der die Auskunftserteilung möglich ist, nach Treu und Glauben verpflichtet, diese dem Kl. zu erteilen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nicht nur der Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung kann haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen, sondern auch der Mieter, wenn diese ihm als Betriebskosten in Rechnung gestellt werden. Nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist der Vermieter zur entsprechenden Aufgliederung verpflichtet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte über die Betriebskosten abgerechnet, wobei die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gesondert ausgewiesen wurden. Der Mieter verlangte eine Aufstellung, aus der sich die steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen ablesen ließen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 1. Juli 2009 gab das AG Charlottenburg der Klage statt, da nach Treu und Glauben eine Nebenpflicht des Vermieters anzunehmen sei. Der Mieter sei ohne eine entsprechende Aufstellung nicht in der Lage, die Kosten gegenüber dem Finanzamt steuermindernd geltend zu machen, während der Vermieter eine solche Auskunft ohne Weiteres erteilen könne.