Anspruch auf angemessenen Wertausgleich für Anwohner des Flughafens Schönefeld
GG Art. 14
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Gemeinwohlinteressen müssen hinter der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes zurückstehen, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Eigentümers bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung darstellt.
2. Die Entschädigungsregelung für vom Ausbau des Flughafens Schönefeld betroffene Grundstückseigentümer, die auf einen Stichtag abgestellt, an dem schon eine Wertminderung von über 50 % eingetreten war, verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft Gerichtsentscheidungen, die die im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgesetzte Entschädigung bei der Übernahme eines Grundstücks zum Gegenstand haben.
2 1. a) Die Beschwerdeführer bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Hausgrundstück auf der Gemarkung von M., das nach ihren Angaben unmittelbar am Flughafenumgriff und im Zentrum der Einflugschneise der neuen Startbahn Süd des geplanten Flughafens Berlin-Schönefeld liegt. Wegen der prognostizierten starken Lärmbelastung mit einem Dauerschallpegel von 71,6 dB(A) tags und 65,6 dB(A) nachts sowie einer Überschreitungshäufigkeit des Maximalpegels von 70 dB(A) während der Nacht von 29,3 befindet es sich innerhalb des im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 festgesetzten Entschädigungsgebietes „Übernahmeanspruch". Unter Teil A II 5.1.6 Nr. 1 heißt es dort:
3 „Die Träger des Vorhabens haben auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Entschädigungsgebietes Übernahmeanspruch gelegenen Grundstücks, das am 15.5.2000 mit Wohngebäuden bebaut oder bebaubar war, eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes gegen Übereignung des Grundstücks zu leisten. Der Verkehrswert des Grundstücks ist zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln."
4 Die Beschwerdeführer erhoben im Verwaltungsverfahren Einwendungen wegen der Wertminderung ihres Grundstücks und anschließend Klage zum Bundesverwaltungsgericht. Am 16. November 2004 beantragten sie die Übernahme ihres Grundstücks.
5 Da gegen den Planfeststellungsbeschluss von nahezu 4.000 Personen ebenfalls Klage erhoben worden war, machte das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Das Klageverfahren der Beschwerdeführer wurde nicht als Musterverfahren ausgewählt und daher nach § 93 a Abs. 1 VwGO ausgesetzt. Über die Musterklagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden (vgl. insbesondere BVerwGE 125, 116). Darin wurden die Anfechtungsklagen abgewiesen; die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Unter anderem wurde der Bekl. verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine weitergehendere Einschränkung des Nachtflugbetriebs zu entscheiden.
6 Nach Zustellung dieser Musterentscheidungen wurde das Verfahren der Beschwerdeführer fortgeführt. Dort machten die Beschwerdeführer geltend, ihnen stehe aus dem Rechtsgedanken des § 74 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 16. Juli 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (VwVfGBbg 2004, GVBl. I S. 78; siehe nun § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 [GVBl. S. 262] sowie § 74 VwVfG des Bundes) in Verbindung mit dem Aufopferungsgewohnheitsrecht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen Übernahme ihres Wohngrundstücks durch die Vorhabenträger zu. Die Höhe der Entschädigung sei entgegen der Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses nach dem Verkehrswert ihres Grundstücks zu einem Zeitpunkt vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2004 zu bemessen und müsse die bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretene erhebliche Wertminderung berücksichtigen, die ursächlich auf den geplanten Flughafenausbau zurückzuführen sei. Aufgrund der Nähe zum geplanten Flughafen habe sich der Verkehrswert ihres Grundstücks zwischen dem Jahr 1996 und dem November des Jahres 2004 um 50 bis 60 % gemindert. Hierüber solle ein Sachverständigengutachten erhoben werden. In dieser Situation liege eine situationsbedingte Sonderentwicklung, die ihren Fall von den Fällen, die durch die Musterurteile vom 16. März 2006 entschieden worden seien, in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheide. Nach Aufnahme des Flugbetriebs auf der neuen Südbahn werde ihr Grundstück in schwerer und unerträglicher Weise von Immissionen betroffen sein, so dass eine Wohnnutzung ausscheide.
7 b) Die Klage der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2008 abgewiesen (BVerwG 4 A 1025.06 [4 A 1010.04], NVwZ 2008, S. 1113). (...)
II. 33 Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit mit ihr eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG geltend gemacht wird. Das genannte Grundrecht wird durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 verletzt. (...)
34-36 (...)
37 Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts leidet an einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG.
38 a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 105, 252 [277]).
39 aa) Vorschriften, die den in der Folge einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung auf einem Wohngrundstück hinzunehmenden Fluglärm regeln, sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als solche müssen sie der verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen. Die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten sind dabei in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 79, 174 [191 ff., 198] in Bezug auf Straßenverkehrslärm). Der Gesetzgeber muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 100, 226 [240 f.]; 102, 1 [16 f.]). Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 [294]; 50, 290 [340]; 70, 191 [201]; 95, 64 [84]).
40 Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund (vgl. BVerfGE 102, 1 [21]). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 [292]; 100, 226 [241]; 102, 1 [17]).
41 Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt. Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 100, 226 [244] unter Bezugnahme auf BVerfGE 58, 137 [149 f.]; 79, 174 [192]). Ausgleichsregelungen sind freilich nicht generell ein verfassungsrechtlich zulässiges Mittel, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen. Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führt, können Ausgleichsregelungen aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 100, 226 [244]).
42 Die Verfassungsmäßigkeit einer Ausgleichsregelung setzt zunächst voraus, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Darüber hinaus sind Ausgleichsregelungen unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Ausgleich in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums so weit wie möglich vermeiden. Als Instrumente stehen hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich des gleichheitswidrigen Sonderopfers im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226 [245 f.]).
43 bb) Der Höhe nach orientiert sich die Ausgleichsleistung grundsätzlich am Wert des abverlangten Guts. Während jedoch bei ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen zugunsten Privater die grundrechtlich relevante Einbuße vollständig zu kompensieren ist, muss der Ausgleichsanspruch bei Inhaltsbeschränkungen und Entziehungen des Eigentums zum Wohl der Allgemeinheit nicht notwendig den Verkehrswert abdecken (vgl. BVerfGE 100, 289 [303 ff.]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2005 - 1 BvR 290/01 -, NJW-RR 2005, S. 741 [742 f.]). Da der Ausgleichsanspruch nur der Kompensation eines gleichheitswidrigen Sonderopfers dient (vgl. BVerfGE 100, 226 [244]), muss er grundsätzlich auch nur diejenige Belastung ausgleichen, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigt.
44 Auch wenn eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung des Eigentums nicht zugleich eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG darstellt und wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung nicht in eine solche umgedeutet werden kann (vgl. BVerfGE 58, 300 [320]; 79, 174 [192]), ist das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der nach Art. 14 Abs. 1 GG vorzunehmenden Abwägung zu beachten (vgl. BVerfGE 83, 201 [212 f.]). Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Das Abwägungsgebot ermöglicht es dem Gesetzgeber, auf situationsbedingte Besonderheiten des Sachverhalts und die Zeitumstände Rücksicht zu nehmen und damit zu einer im Zeitpunkt der Enteignung gerechten Entschädigung zu kommen. Eine starre, allein am Marktwert orientierte Entschädigung ist somit dem Grundgesetz fremd. Es trifft auch nicht zu, dass den Enteigneten durch die Entschädigung stets das „volle Äquivalent für das Genommene gegeben werden muss". Der Gesetzgeber kann je nach den Umständen vollen Ersatz, aber auch eine darunter liegende Entschädigung bestimmen (vgl. BVerfGE 24, 367 [420 f.]; 46, 268 [285]).
45 Erweist sich jedoch der Wert des entzogenen Gutes in seiner vollen Höhe als das Äquivalent eigener Leistung des Berechtigten, so ist dessen Interesse an einem vollen Wertausgleich im Allgemeinen so gewichtig, dass das Allgemeininteresse an einer möglichst niedrigen Entschädigung zurückzutreten hat. Neben dem Gedanken der „Leistungsäquivalenz" stellt der Grundsatz des „Sozialbindungsabzugs" ein weiteres mögliches verfassungslegitimes Kriterium der Entschädigungsreduktion dar. Die starre Fixierung auf die Verkehrswertentschädigung beruht auf der Unterstellung des „Alles-oder-Nichts-Prinzips", das dem Regelungssystem des Art. 14 GG nicht gerecht wird. Sie übersieht, dass Wertminderungen bis zu einem gewissen Grade von Eigentümern als entschädigungsfreie Sozialbindung hingenommen werden müssen. Daher kann eine Enteignungsentschädigung als „gerecht" im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG angesehen werden, die jene möglichen oder fiktiven Wertreduzierungen durch entschädigungsfreie Sozialbindungen in Anrechnung bringt.
46 cc) Diese Vorgaben sind auch bei der Gesetzesanwendung durch die Verwaltung zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Verwaltung einen Spielraum bei der Anwendung eigentumsbestimmender Normen hat (vgl. BVerfGE 53, 352 [357 f.]; 68, 361 [372]). Auch ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss sowie die diesen kontrollierende Gerichtsentscheidung sind an den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 54). Dabei ist vorliegend davon auszugehen, dass die durch den Planfeststellungsbeschluss bewirkte Inhalts- und Schrankenbestimmung dem Wohl der Allgemeinheit dient. Denn der geplante Flughafen ist dem allgemeinen Verkehr gewidmet.
47 b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hält die angegriffene Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 verletzt das in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil er die Interessen der Beschwerdeführer und die Gemeinwohlinteressen fehlerhaft gewichtet und daher in keinen angemessenen Ausgleich gebracht hat.
48 aa) Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG das Grundeigentum der Anwohner des geplanten Flughafens nicht vor jedem Wertverlust durch Planungen. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerfGE 38, 348 [371]; 39, 210 [237]; 105, 252 [277 f.]). Jedoch übersieht der angegriffene Beschluss, dass der Eigentumsgarantie bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken besonderes Gewicht zukommt, soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert (vgl. BVerfGE 42, 263 [294]; 50, 290 [340]; 70, 191 [201]; 95, 64 [84]). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund (vgl. BVerfGE 102, 1 [21]).
49 Demgegenüber müssen die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Vorhabensträger an der Nutzung des Flughafens, die durch die auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 gestützte Entschädigungsauflage beschränkt werden, zurücktreten, wenn die Betroffenen aufgrund der Festlegung des Stichtags für die zu zahlende Entschädigung nicht mehr in der Lage sind, sich ein adäquates Wohngrundstück für sich und ihre Familie leisten zu können. Dabei mag zwar - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein gewisser Grundstückswertverlust aufgrund des geplanten Flughafens als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen sein. Die Beschwerdeführer machen hier jedoch eine Verkehrswertminderung im Ausmaß von 50 bis 60 % geltend. Von diesem Ausmaß der Verkehrswertminderung ist im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren auszugehen, weil sie so vom Bundesverwaltungsgericht, das diesbezüglich auf eine Beweisaufnahme verzichtet hat, im angegriffenen Beschluss unterstellt worden ist (vgl. Rn. 20 des angegriffenen Beschlusses vom 2. Juli 2008).
50 Eine solche Verkehrswertminderung würde hier die wegen der Sozialbindung der Eigentumsgarantie hinzunehmende Verkehrswertminderung übersteigen. Den Eigentümern von im Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch" gelegenen Grundstücken bleibt nämlich aufgrund der Unzumutbarkeit der Lärmbelastung faktisch gar nichts anderes übrig, als ihr Eigentum aufzugeben und sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Dieser Zwang zur Ersatzbeschaffung wird nicht dadurch genommen, dass das Hausgrundstück möglicherweise zu anderen als zu Wohnzwecken noch genutzt werden könnte. Soweit die Bevollmächtigten des Bekl. und der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens darauf hinweisen, die Grundstücke im Einzugsbereich des Flughafens könnten mit Blick auf eine gewerbliche Nutzung möglicherweise eine Wertsteigerung erfahren, ändert dies - abgesehen von der Ungewissheit einer solchen Entwicklung - nichts daran, dass eine Wohnnutzung weiter nicht zumutbar ist. Sollten die vom Übernahmeanspruch erfassten Grundstücke aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses eine solche Wertsteigerung erfahren, kann dies auf andere Weise berücksichtigt werden. Im Fall der von den Beschwerdeführern geforderten Anwendung der Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung käme eine solche Wertsteigerung jedenfalls nicht den Beschwerdeführern, sondern dem Übernahmeverpflichteten zugute.
51 bb) Ob der verhältnismäßige Ausgleich zwischen dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Wohl dadurch hergestellt wird, dass - wie die Beschwerdeführer fordern - die Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zumindest im vorliegenden Fall auf den Übernahmeanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 angewendet werden oder der erforderliche Interessenausgleich auf andere Weise gewährleistet wird, kann vorliegend offen bleiben.
52 Jedenfalls war der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Stichtag entgegen der Meinung des Bevollmächtigen des Bekl. des Ausgangsverfahrens nicht Gegenstand des Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2009 (1 BvR 1606/08, juris). Dort war nur die Kappungsgrenze bei teuren Schallschutzmaßnahmen Prüfungsgegenstand. Auch der Beschluss vom 20. Februar 2008 hatte den hier inmitten stehenden Stichtag nicht zum Gegenstand (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 2722/06 -, juris).
53 Das Bundesverwaltungsgericht ist in mit Blick auf Art. 14 GG nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 und nicht aus dem Aufopferungsgewohnheitsrecht ergibt. Es ist kein Grund dafür erkennbar, anzunehmen, dass die genannte Vorschrift Einwirkungen jenseits der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht erfassen solle. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt des Weiteren die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 als Surrogat für Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg 2004 anzusehen, die jedenfalls in dem Zeitpunkt vorhanden sein müssen, zu dem die Anwohner ohne sie den Einwirkungen ausgesetzt wären, die es abzuwehren gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 413 = BVerwGE 125, 116; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, juris Rn. 393, 402, 425 = BVerwGE 87, 332).
54 Daraus folgt jedoch nicht, dass es verfassungsrechtlich ausgeschlossen wäre, trotz des Surrogatcharakters des Entschädigungsanspruchs hinsichtlich der bloßen Ermittlung der Höhe der Entschädigung auf einen früheren Zeitpunkt als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen und auf den Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 den enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung anzuwenden (vgl. insoweit auch § 8 Abs. 2 FluglSchG), zumal die Frage des im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 maßgeblichen Zeitpunkts der Wertermittlung - soweit ersichtlich - erstmals in dem der vorliegenden Sache vorangehenden Musterurteil vom 16. März 2006 entschieden worden ist (vgl. BVerwG 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116; offen geblieben in: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, juris, inbes. Rn. 436 = BVerwGE 87, 332) und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsgedanken des Enteignungsrechts jedenfalls auch für die Beurteilung der Angemessenheit der Übernahmeentschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 dem Grundsatz nach selbst anwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 A 2004.05 -, NVwZ 2007, S. 1308). Bei der Anwendung der Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung auf die Ermittlung der Entschädigungshöhe nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 bliebe der Anspruch ein Kompensationsanspruch für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Daher könnte auch in diesem Fall in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG die aufgrund der Sozialbindung zumutbare Belastung aufgrund einer entsprechenden Regelung im Planfeststellungsbeschluss in Abzug gebracht werden. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vom Ausbau des Flughafens Schönefeld betroffene Grundstückseigentümer hatten einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert, der zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vor dem Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 konnte ein solcher Antrag nicht gestellt werden; allerdings waren die Verkehrswerte schon vorher erheblich gesunken, da Brandenburg, Berlin und die Bundesrepublik sich schon 1996 zum Ausbau des Flughafens entschlossen hatten. Das BVerwG hatte bei der Festsetzung einer Entschädigung den (schon gesunkenen) Verkehrswert zum Stichtag für maßgeblich gehalten; die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das BVerfG meint, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts leide an einer „grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG". Wegen der Unzumutbarkeit der Lärmbelastung bliebe den Eigentümern nichts anderes übrig, als ihr Eigentum aufzugeben und sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Wenn aufgrund der Festlegung des Stichtags die Entschädigung so gering ausfalle, dass ihnen dies nicht möglich sei, müssten die Interessen der Vorhabensträger an der Nutzung des Flughafens zurücktreten. Der verhältnismäßige Ausgleich zwischen dem Eigentumsgrundrecht und dem allgemeinen Wohl müsse daher höher ausfallen als nach der Stichtagsregelung.