Anspruch auf Abänderung
WEG § 16
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anspruch auf Abänderung; Kostenverteilungsschlüssel; Mißverhältnis; Wohnungsgröße; Miteigentumsanteile
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels, wenn die Größe der maßgebenden Miteigentumsanteile in einem Mißverhältnis zur Größe der einzelnen Wohnungen steht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Ast. und die Ag. sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden, auf einem 1.140 qm großen Grundstück befindlichen Wohnanlage. Mit der Erdgeschoßwohnung Nr. 1 mit etwa 60 qm Wohnfläche sind 540/1.140 Miteigentumsanteile verbunden, mit der Erdgeschoßwohnung Nr. 2 mit ebenfalls 60 qm Wohnfläche 300/1.140 Miteigentumsanteile und mit der Wohnung Nr. 3 im Obergeschoß mit etwa 120 qm Wohnfläche ebenfalls 300/1.140 Miteigentumsanteile. Auf dem Grundstück befinden sich außerdem drei später errichtete Garagen, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Dem Ast. gehören die beiden Erdgeschoßwohnungen und den beiden Ag. die Wohnung im Obergeschoß. Die gesetzliche Regelung über die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend der Größe der Miteigentumsanteile ist nicht abbedungen worden.
Der Ast. hat beantragt, den gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel dahin abzuändern, daß die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auf die beiden Erdgeschoßwohnungen zu je einem Viertel und auf die Wohnung im Obergeschoß zur Hälfte entfallen, ferner daß die Lasten und Kosten der Garagen jeweils zu einem Drittel auf jede Garage entfallen. Das AG hat den Antrag und das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das weitere Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Das LG hat ausgeführt: ... ein Anspruch auf Abänderung ... bestehe für den Ast. nicht. Er bezahle etwa 50 % höhere Kosten als bei einer Verteilung nach der Wohnfläche. Dies lasse die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen nicht als grob unbillig erscheinen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die deutliche Benachteiligung der Wohnung Nr. 1. Zu berücksichtigen sei auch, daß die von der Wohnungsgröße abweichende Festlegung der Miteigentumsanteile vom teilenden Eigentümer bewußt herbeigeführt worden sei und die Ag., nicht aber der Ast. mit einer Änderung der Miteigentumsanteile einverstanden wären.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Größe der Miteigentumsanteile, die nach der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG für die Tragung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums durch die einzelnen Wohnungseigentümer maßgebend ist, kann der teilende Eigentümer ohne Bindung an die Größe der einzelnen Wohnung oder ihren Wert festlegen. Führt der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel wegen einer nicht sachgerechten Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen, gegen Treu und Glauben verstoßenden Ergebnissen, so kann jeder Wohnungseigentümer eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch gerichtliche Entscheidung verlangen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen, zumal dem benachteiligten Wohnungseigentümer in aller Regel der Kostenverteilungsschlüssel bei Erwerb seines Wohnungseigentums bekannt war (BayObLGZ 1991, 396 [398]; BayObLG, NZM 2000, 301, jew. m. w. N.).
b) Das LG hat diese Grundsätze ohne Rechtsfehler seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Verteilung der Kosten nach der Größe der Miteigentumsanteile führt im Hinblick darauf, daß diese von der Wohnfläche der einzelnen Wohnungen erheblich abweicht, nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Gleichwohl ist das LG der Meinung, daß die Schwelle, die dies für den Ast. nicht mehr als zumutbar erscheinen ließe, nicht überschritten ist. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Die sofortige weitere Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie wird zurückgewiesen. Zu Recht weist der Ast. jedoch darauf hin, daß es nicht billigem Ermessen entspricht (vgl. § 47 S. 2 WEG), ihn mit den außergerichtlichen Kosten sowohl des Verfahrens vor dem AG als auch des Beschwerdeverfahrens zu belasten. Es sind keine durchschlagenden Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, von dem Grundsatz abzusehen, daß jeder Bet. seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. BayObLG, WE 1990, 27). Die Kostenentscheidung des AG wird daher dahin abgeändert, daß von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für diesen Rechtszug abgesehen wird.