Anspruch des Vermieters auf Vorlage persönlicher Unterlagen des Untermieters, berechtigtes Interesse an der Untermiete bei beruflichem Auslandsaufenthalt, postalische Unerreichbarkeit des Mieters
BGB §§ 241, 242, 535, 553 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Dem Vermieter steht im Fall der Untervermietung ein Anspruch auf die Vorlage der persönlichen Unterlagen des Untermieters, bestehend aus Namen, dessen aktueller Wohnanschrift und die Vorlage des Arbeitsvertrages als Nachweis zu. Ein weitergehender Anspruch auf Vorlage des Nachweises einer gesonderten Haftpflichtversicherung besteht nicht.
2. Für die Untervermietung reicht jedes berechtigte Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Für die Begründung des berechtigten Interesses an der Untermiete reicht aus, wenn der Mieter einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt antritt. Umso mehr muss ein beruflicher Auslandsaufenthalt ausreichen.
3. Der Vermieter ist für einen in der Person des Untermieters liegenden Verhinderungsgrund darlegungs- und beweisbelastet. Der Untervermietung steht nicht entgegen, dass der Mieter nicht postalisch erreichbar ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit eMail vom 20. Mai 2019 bat die Kl. die Hausverwaltung der Bekl. um Erteilung der Erlaubnis, während ihres berufsbedingten Auslandsaufenthalts (Wahrnehmung einer Gastdozentur an der mongolischen Hochschule für Kunst und Kultur in Ulan Bator) ein Zimmer ihrer Wohnung in der Zeit vom 1. August 2019 bis 31. August 2020 einem Untermieter zu überlassen; hierbei teilte sie Namen und Anschrift sowie das Geburtsdatum des in Aussicht genommenen Untermieters mit. Im weiteren Verlauf der vorgerichtlichen Korrespondenz überließ die Kl. den Bekl. sowohl die Einladung der Hochschule als auch eine Ausweiskopie des Untermieters und den Untermietvertrag. Mit eMail vom 26. Juli 2019 monierte der Hausverwalter der Bekl. das Fehlen diverser Nachweise, u. a. eines Arbeitsvertrages der zitierten Hochschule, einer von der Botschaft beglaubigten Bescheinigung, einer Haftpflichtversicherung sowie die fehlende Angabe einer gerichtlich zustellfähigen Anschrift der Mieterin in der Mongolei und der beruflichen Beschäftigung des Untermieters. Mit eMail vom 11. August 2019 teilte die Kl. der Hausverwaltung der Bekl. die Adresse der Hochschule sowie die berufliche Tätigkeit des Untermieters als Hauptbuchhalter einer Hotelgruppe mit. Nachdem die Bekl. keine Untervermietungserlaubnis erteilt hatten, verlangte die Kl. die Untervermietungserlaubnis klageweise - mit Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung eines Teils der von ihr bewohnten Wohnung an Herrn L. in der Zeit vom 1. August 2019 bis 31. August 2020 gemäß § 553 Abs. 1 BGB zu.
Eine solche Erlaubnis ist vom Vermieter zu erteilen, wenn für den Mieter ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung eines Teils der Wohnung an einen Dritten nach Abschluss des Mietvertrages entsteht. Die Kl. hat gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ein solches berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung eines Teils der Wohnung.
Die Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB sind unter Berücksichtigung des mieterschützenden Zwecks dieser Regelung auszulegen (BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, GE 2006, 249 = NJW 2006, 1200 Rn. 11). Dabei ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzuerkennen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, GE 2014, 998 = NJW 2014, 2717 Rn. 14; Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, GE 2018, 385 = BGHZ 217, 263-287, Rn. 53).
Im vorliegenden Fall hat die Kl. nach Auffassung des Gerichts ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt beabsichtigt bzw. derzeit absolviert. Sie hat hierzu eine Bestätigung der mongolischen Hochschule für bildende Künste und Design in Ulan Bator vorgelegt als auch vorgetragen, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen wegen der erforderlichen doppelten Haushaltsführung auf eine Untervermietung angewiesen ist. Im Verlauf des Rechtsstreits hat sie eine weitere Bescheinigung der Leiterin des Fachbereichs Kunst und Design an der Nationalen Mongolischen Hochschule für Kunst und Kultur vom 3. Dezember 2019 eingereicht, aus welchem sich u. a. das Unterrichtsgebiet der Kl. und die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden ergibt; des Weiteren hat sie den befristeten Arbeitsvertrag mit Übersetzung, das Visum und eine Aufenthaltsbescheinigung zu den Akten gereicht. Die Bekl. sind dem weder substantiiert entgegengetreten noch haben sie auf Vorlage dieser von ihnen verlangten Dokumente die geschuldete Genehmigung erteilt.
Hat der Mieter - wie hier die Kl. - ein berechtigtes Interesse dargelegt, so liegt es nunmehr am Vermieter, unter Mitteilung der tatsächlichen Umstände Gründe geltend zu machen, die zur Versagung der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit führen können. Dabei kann es sich nach den gesetzlichen Regelbeispielen in § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB um Gründe in der Person des aufzunehmenden Dritten, um die Überbelegung der Wohnung oder um andere Gründe handeln, die ein Gewicht haben müssen, welches dem der Regelbeispiele entspricht. Solche gewichtigen Gründe haben die Bekl. nicht vorgetragen. Die Bekl. berufen sich zunächst selbst nicht darauf, dass ihr die Person des Untermieters nicht zumutbar sei. Weitere Unterlagen bzw. eine Erklärung des Untermieters über seinen definitiven Auszug zum Ende des Untermietverhältnisses können die Bekl. nicht beanspruchen. Zunächst ist die Dauer des Untermietverhältnisses und die nach Beendigung derselben geschuldete Rückgabe der Mietsache an die Kl. dem den Bekl. schon vorprozessual zur Verfügung gestellten Untermietvertrag vom 11. Juni 2019 zu entnehmen. Im Übrigen sind die Bekl. erneut darauf zu verweisen, dass das Untermietverhältnis ausschließlich zwischen der Kl. und dem Untermieter, Herrn L., besteht und die Bekl. an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt sind. Die Kl. haftet insofern auch weiterhin für Schäden in der Wohnung; ob der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung unterhält oder nicht, spielt daher ebenfalls keine Rolle.
Allein der Umstand, dass die Kl. bereits zuvor für ein Jahr eine Untervermietungsgenehmigung begehrt und schließlich vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erstritten hat, führt entgegen der Auffassung der Bekl. nicht zur Unzumutbarkeit der erneuten Untervermietung. Auch ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014, aaO.). Erst recht muss dies gelten, wenn wie hier vor dem Hintergrund einer zweimaligen, jeweils einjährigen Dozententätigkeit die Erlaubnis der zeitlich befristeten Untervermietung begehrt wird. Soweit die Bekl. die Auffassung vertreten, es handle sich bei dem Vorhaben der Kl. um ein privates Hobby, entbehrt dies jeglicher Grundlage und wird zudem von den klägerseits eingereichten Unterlagen widerlegt.
Der Umstand, dass die Kl. aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes für die Bekl. unter Umständen schwerer zu erreichen ist, steht einer Untervermietung ebenfalls nicht im Wege. Die Kl. hat bereits vorprozessual erklärt, weiterhin postalisch über die Berliner Adresse als auch per Mail erreichbar zu sein. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Bekl. eine erschwerte Kommunikation „ohne zustellbare Adressen“ beklagen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Vermieter steht im Fall der Untervermietung ein Anspruch auf die Vorlage der persönlichen Unterlagen des Untermieters, bestehend aus Namen, dessen aktueller Wohnanschrift und der Vorlage des Arbeitsvertrages als Nachweis zu. Ein weitergehender Anspruch auf Vorlage des Nachweises einer gesonderten Haftpflichtversicherung besteht nicht. Für die Begründung des berechtigten Interesses an der Untervermietung reicht es aus, wenn der Mieter einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt antritt, umso mehr, wenn es sich um einen beruflichen Auslandsaufenthalt handelt. Dem Anspruch auf die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis steht auch nicht entgegen, dass der Hauptmieter nicht postalisch erreichbar ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin bat per Mail die Hausverwaltung der Beklagten um Erteilung der Erlaubnis, während ihres berufsbedingten Auslandsaufenthalts (Wahrnehmung einer Gastdozentur an der mongolischen Hochschule für Kunst und Kultur in Ulan Bator) ein Zimmer ihrer Wohnung in der Zeit vom 1. August 2019 bis 31. August 2020 einem Untermieter zu überlassen. Die Klägerin teilte Namen und Anschrift sowie das Geburtsdatum des in Aussicht genommenen Untermieters mit. Im weiteren Verlauf der vorgerichtlichen Korrespondenz überließ die Klägerin den Beklagten sowohl die Einladung der Hochschule als auch eine Ausweiskopie des Untermieters und den Untermietvertrag. Der Hausverwalter der Beklagten verlangte von der Klägerin zusätzlich den Arbeitsvertrag mit der Hochschule, eine von der Botschaft beglaubigte Bescheinigung, Vorlage einer Haftpflichtversicherung des Untermieters sowie die Angabe einer gerichtlich zustellfähigen Anschrift der Klägerin in der Mongolei und Angabe der beruflichen Beschäftigung des Untermieters. Daraufhin teilte die Klägerin der Hausverwaltung die Adresse der Hochschule und die berufliche Tätigkeit des Untermieters als Hauptbuchhalter einer Hotelgruppe mit. Als daraufhin nichts geschah, verlangte die Klägerin die Untervermietungserlaubnis klageweise – mit Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin habe ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt beabsichtige/absolviere. Sie habe sowohl eine Bestätigung der mongolischen Hochschule für bildende Künste und Design in Ulan Bator vorgelegt als auch vorgetragen, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen wegen der erforderlichen doppelten Haushaltsführung auf eine Untervermietung angewiesen ist. Im Verlauf des Rechtsstreits habe sie eine weitere Bescheinigung der Hochschule eingereicht, aus welcher sich u. a. das Unterrichtsgebiet der Klägerin und die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden ergebe, außerdem den befristeten Arbeitsvertrag mit Übersetzung, das Visum und eine Aufenthaltsbescheinigung.
Habe der Mieter wie hier die Klägerin ein berechtigtes Interesse dargelegt, liege es nunmehr am Vermieter, Gründe geltend zu machen, die zur Versagung der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit führen könnten. Solche gewichtigen Gründe hätten die Beklagten nicht vorgetragen.
Weitere Unterlagen und eine Erklärung des Untermieters über seinen definitiven Auszug zum Ende des Untermietverhältnisses könnten die Beklagten nicht beanspruchen. Zum einen sei die Dauer des Untermietverhältnisses schon dem zur Verfügung gestellten Untermietvertrag zu entnehmen, zum anderen bestehe das Untermietverhältnis ausschließlich zwischen der Klägerin und dem Untermieter, und die Beklagten seien an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt. Die Klägerin hafte auch weiterhin für Schäden in der Wohnung; ob der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung unterhalte oder nicht, spiele daher auch keine Rolle.
Dass die Klägerin bereits zuvor für ein Jahr eine Untervermietungsgenehmigung verlangt und auch gerichtlich erstritten habe, führe auch nicht zur Unzumutbarkeit der erneuten Untervermietung. Auch ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters könne ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen. Erst recht müsse dies gelten, wenn wie hier vor dem Hintergrund einer zweimaligen, jeweils einjährigen Dozententätigkeit die Erlaubnis der zeitlich befristeten Untervermietung begehrt werde.
Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes für die Beklagten unter Umständen schwerer zu erreichen sei, stehe einer Untervermietung ebenfalls nicht im Wege. Die Klägerin habe bereits vorprozessual erklärt, weiterhin postalisch sowohl über die Berliner Adresse als auch per eMail erreichbar zu sein.