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Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung eines Grenzzauns

LG Darmstadt26 O 214/2016.11.2020unveröffentlicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum Anspruch des Nachbarn auf Entfernung eines parallel zum vorhandenen Grenzzaun gezogenen und mit einer Sichtplane bekleideten Metallzauns.

2. Zum Schadensersatz bei eigenmächtigem Abschneiden überhängender Äste durch den Nachbarn.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. streiten um Ansprüche aus ihrem nachbarschaftlichen Verhältnis als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke.

Die Kl. sind zu jeweils der Hälfte Eigentümer des Grundstücks A. Der Bekl. ist Eigentümer des Nachbargrundstücks B. Die Parteien wohnen auf dem jeweiligen Grundstück.

Auf der Grenzlinie der beiden Grundstücke befindet sich seit etwa dem Jahr 1972 ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von etwa 85 cm. Dieser Zaun verläuft entlang der gesamten Grundstücksgrenze zwischen den beiden streitgegenständlichen Grundstücken im Garten, beginnend von der Terrassenwand und dem Treppenaufgang der Kl. bis zum Ende der beiden Grundstücke.

Ohne Zustimmung der Kl. errichtete der Bekl. am 4.5.2018 auf seinem Grundstück parallel zum bestehenden Maschendrahtzaun mit einem Abstand von regelmäßig etwa 10 cm einen Metallzaun mit einer Höhe von ca. 2 m. Dieser Metallzaun verläuft ohne Unterbrechung parallel zum Maschendrahtzaun von der Terrassenwand der Kl. bis zum Ende der Grundstücke. Über eine Länge von etwa 6 m befestigte der Bekl. eine Kunststoffplane an dem Metallzaun.

Auf dem Grundstück der Kl. befindet sich nahe der Grenze zu dem Grundstück des Bekl. eine Hecke, bestehend aus verschiedenen Büschen.

Wegen der Einzelheiten der örtlichen Begebenheiten an der Grundstücksgrenze zwischen den rückwärtigen Gärten der beiden Grundstücke wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (Anl. K3, K4 und K7, Bl. 15, 16 und 19 der Akte; Anl. B1 und B2, Bl. 101 und 102 der Akte) verwiesen.

Die Kl. forderten den Bekl. mehrfach mündlich und mit Schreiben vom 25.6.2018 dazu auf, den Metallzaun zu entfernen.

Am 13.12.2018 stellten die Kl. einen Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung bei dem Schiedsamt … Dort stellten sie den Antrag, dass der Metallzaun gekürzt werde. Die Parteien konnten sich in dem Schlichtungsverfahren nicht einigen. Das Schiedsamt … stellte deshalb mit Datum vom 8.4.2019 eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus.

Auf dem Grundstück der Kl. steht im Garten außerdem seit dem Jahr 1972 ein hoher Nadelbaum der Gattung Tsuga. Von diesem Baum ragten seit einer Zeit vor dem Jahr 2015 einige Äste und Zweige, überwiegend mit einem Durchmesser von mehr als 5 cm, in das Grundstück des Bekl., seinen Garten, hinein. Wegen der örtlichen Begebenheiten des Nadelbaums an der Grenze zwischen den Gärten der Parteien wird auf die vorgelegten Lichtbilder verwiesen (Anlagen K3-6, Bl. 15 ff. der Akte; Anlagen B1-2, Bl. 101 f. der Akte).

Der Bekl. bat die Kl. immer wieder um den Rückschnitt dieser Äste und Zweige. Mit Schreiben vom 6.4.2019 an die Kl. verlangte der Bekl. noch einmal den Rückschnitt der Äste und Zweige und setzte dafür eine Frist. Wörtlich heißt es in dem Schreiben auszugsweise:

„Sehr geehrte Frau …,

Sehr geehrter Herr …,

Sie haben auf meine Schreiben vom 16.2.2017, 4.6.2017, 17.6.2017 und 28.7.2018 leider nicht reagiert.

Sie haben die Fristen zum Rückschnitt Ihrer Sträucher und Bäume auf die gesetzlich vorgeschriebenen Maße mehrfach verstreichen lassen.

Dies gilt im Besonderen für Ihren Nadelbaum in Ihrem Garten, der direkt an der Grenze zu meinem Grundstück steht und der zur Zeit über 2,50 m auf mein Grundstück herüberragt. Dadurch wird der Rasen durch permanenten Nadel- und Zapfenabwurf geschädigt und nicht nur unserer Terrasse, sondern unser gesamter Garten verdunkelt.

Ich verlange nicht viel von Ihnen,

ich verlange nichts unmögliches von Ihnen,

ich verlange lediglich, dass Sie die mein Grundstück überragenden Äste entfernen, und sich damit an die einfachsten Vorgaben des hessischen Nachbarschaftsrechts halten.

Ich fordere Sie hiermit auf, dies innerhalb von 2 Monaten nachzuholen.

Da Sie die Fristen bereits mehrfach verstreichen lassen haben, kann ich die Äste rein rechtlich sofort entfernen lassen oder Klage erheben.

[...]“

Zwischenzeitlich wurden die in das Grundstück des Bekl. ragenden Äste der Tsuga abgeschnitten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, von wem.

Die Kl. beauftragten jedenfalls nach dem gescheiterten Schlichtungsverfahren eine Rechtsanwaltskanzlei mit der anwaltlichen Vertretung gegenüber dem Bekl. Mit Schreiben vom 12.6.2090 forderten die damaligen anwaltlichen Vertreter des Kl. den Bekl. auf, dieser solle, falls er kein gerichtliches Verfahren wünsche, bis zum 26.6.2019 schriftlich erklären, dass er den Metallzaun unverzüglich entfernen und eine angemessene Schadensersatzzahlung aufgrund widerrechtlichen Baumschnitts an die Kl. leisten werde.

Die Kl. behaupten, es sei der Bekl. gewesen, der am 25.4.2019 eigenmächtig und grobschlächtig die überhängenden Äste und Zweige der streitgegenständlichen Tsuga abgeschnitten habe. Das Schneiden von Grobästen von mehr als 5 cm Durchmesser sei lediglich aus Gründen der Verkehrssicherheit in Betracht zu ziehen. Allenfalls die Entfernung von Totholz und die moderate Kronenauslichtung sowie die Entfernung von Stamm- und Stock aus Trieben zähle zu pfleglichen Schnittmaßnahmen. Der Rückschnitt durch den Bekl. sei widerrechtlich geschehen. Die Kl. tragen vor, der Bekl. sei durch die streitgegenständlichen überragenden Äste nicht beeinträchtigt gewesen - dem tritt der Bekl., der bestreitet, die Äste abgeschnitten zu haben, im Prozess lediglich - von einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.11.2020 abgesehen - nicht ausdrücklich entgegen. Die Kl. sind zudem der Auffassung, der Rückschnitt habe gegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG verstoßen. Sie behaupten, am Grundstück der Kl. sei durch den Rückschnitt ein Schaden i.H.v. 3.300 € entstanden. In einem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.10.2020 tragen sie vor, dass sie jedenfalls ein Fachunternehmen beauftragen müssten, um die streitgegenständlichen Äste fachgerecht zu kürzen, wodurch ihnen eine künftige Schadensposition entstehen werde, die einem höheren dreistelligen Euro-Betrag entspreche.

Die Kl. behaupten außerdem, der Bekl. habe mehrfach eigenmächtig Äste und Zweige bis weit in das Grundstück der Kl. zurückgeschnitten. Es sei wahrscheinlich, dass der Bekl. seine widerrechtlichen Handlungen wiederhole und weitere Schäden an Rechtsgütern der Kl. verursache.

Die Kl. beantragen,

1. den Bekl. zu verurteilen, den auf seinem Grundstück stehenden, ca. 2 m hohen Metallzaun, der parallel zum bestehenden Grenzzaun verläuft, zu entfernen;

hilfsweise: den Bekl. zu verurteilen, den auf seinem Grundstück stehenden, ca. 2 m hohen Metallzaun, der parallel zum bestehenden Grenzzaun verläuft, auf die gleiche Höhe des Grenzzaunes zu kürzen;

2. den Bekl. zu verurteilen, an die Kl. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. den Bekl. zu verurteilen, an die Kl. 3.300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. den Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Grundstück der Kl. gehörende Bäume, Pflanzen und Sträucher zurückzuschneiden. Dies gilt nicht nur für solche Äste und Zweige, die auf das Grundstück des Bekl. herüberragen, wenn eine von dem Bekl. gegenüber den Kl. gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung der Äste und Zweige erfolglos abgelaufen ist, es sei denn, die überragenden Äste und Zweige beeinträchtigen die Nutzung des Grundstücks des Bekl. nicht;

5. festzustellen, dass der Bekl. verpflichtet ist, den Kl. jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus den Schnitten des Bekl. am 25. April 2019 an der Tsuga der Kl. noch entstehen wird.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er rügt insbesondere die Zulässigkeit des Antrags zu 1. Das stattgefundene Schlichtungsverfahren sei hinsichtlich des Antrags zu 1. nicht ausreichend, weil es einen anderen Gegenstand gehabt habe. Er ist der Auffassung, die Kl. hätten die der Grenzeinrichtung zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken durch die auf ihrer Seite bestehende Hecke die Funktion genommen. Jedenfalls sei die Hecke als Teil der Grenzeinrichtung zu betrachten, diese Gesamtgrenzeinrichtung werde aufgrund der Größe der Hecke durch den streitgegenständlichen Metallzaun nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Bekl. ist außerdem der Auffassung, er habe ein berechtigtes Interesse daran, sich von den Kl. abzuschotten. Diese versuchten permanent, in seine Sphäre einzudringen. So habe etwa der Bekl. am 26.5.2020 die Hecke an seiner Grundstückseinfahrt geschnitten, was die Kl. zum Anlass genommen hätten, sofort mit einem Tablett-PC auf die Straße zu gehen und den Bekl. bei dieser Tätigkeit ungefragt zu filmen und zu beschimpfen - wobei die Kl. einräumen, den Bekl. in der Vergangenheit fotografiert zu haben, nach ihrem Vortrag zur Beweissicherung, da der Bekl. ohne Erlaubnis der Kl. ihre Hecke geschnitten habe. Der Bekl. behauptet außerdem, ein weiterer Vorfall habe sich vor ca. 3 Jahren ereignet. Damals habe der Bekl. auf seinem Grundstück gegrillt, wobei der Grill fast an der jenseitigen Grundstücksgrenze des Grundstücks des Bekl. und damit in nahezu maximaler Entfernung vom Grundstück der Kl. gestanden habe. Außerdem sei beim Grillen auch keine erhebliche Rauchentwicklung produziert worden, die zu Störungen der Kl. hätten führen können. Die Kl. hätten damals mit einem Wasserschlauch quer über das Grundstück des Bekl. Wasser auf den Grillfeuerkorb des Bekl. gespritzt, um die Glut zu löschen. Diese Vorfälle zeigten, dass die Kl. den Bekl. permanent schikanierten. Der Kl. behauptet auch, die Kl. selbst seien es gewesen, die die Äste der streitgegenständlichen Tsuga hätten abschneiden lassen.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.11.2020 hält der Bekl. Vortrag zu einer Nutzungsbeeinträchtigung seines Grundstücks durch von dem Grundstück der Kl. überhängende Äste und Zweige.

Die Klage, mit der bereits die oben genannten Anträge außer dem Hilfsantrag geltend gemacht worden sind, ist dem Bekl. am 26.2.2020 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom Termin am 21.9.2020 verwiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist im Antrag zu 1. zulässig.

Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht § 1 Abs. 1 HSchlichtG entgegen, unabhängig davon, ob die Norm auf einen Anspruch wegen der Beseitigung der Beeinträchtigung einer Grenzeinrichtung Anwendung findet. Denn jedenfalls wäre das Erfordernis eines vorprozessualen Einigungsversuchs vor einer Gütestelle gemäß Art. 15a Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 HSchlichtG erfüllt, obwohl das stattgefundene Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt … als gemäß § 4 HSchlichtG i.V.m. § 13 HSchAG zuständiger Gütestelle nur eine Kürzung des streitgegenständlichen Metallzauns, nicht aber seine vollständige Entfernung betraf.

Ein weiteres vorprozessuales Schlichtungsverfahren ist jedenfalls bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht erforderlich, wenn sich der Klageantrag gegenüber dem Antrag im stattgefundenen aber erfolglosen Schlichtungsverfahren lediglich als Abänderung bei im Kern gleichbleibendem Streitgegenstand darstellt, weil sich dann das Ziel einer vorgerichtlichen Schlichtung nicht mehr erreichen lässt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 501; vgl. auch OLG Saarbrücken, BeckRS 2007, 1483).

Dabei ist insbesondere auch unerheblich, ob für den gegenüber dem Schlichtungsverfahren veränderten Klageantrag die Chance einer Einigung möglicherweise besser erschiene, weil auch das Gericht gemäß § 278 Abs. 1 ZPO auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 501).

Danach war ein weiteres Schlichtungsverfahren hier jedenfalls entbehrlich. Der Klageantrag zu 1. stellt sich lediglich als Erweiterung des Kürzungsantrags im Schlichtungsverfahren bei im Kern gleichem Streitgegenstand dar. Eine rechtsmissbräuchliche Erweiterung des Antrags ist auch nicht ersichtlich und im Übrigen sind bessere Einigungschancen bei dem Klageantrag gegenüber dem Antrag im Schlichtungsverfahren ohnehin fernliegend, weil die Parteien sich in dem vorprozessualen Schlichtungsverfahren nicht einmal auf eine Kürzung des Metallzauns, dessen vollständige Entfernung die Kläger hier begehren, einigen konnten.

Der Antrag zu 1. ist auch begründet.

Den Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Entfernung des streitgegenständlichen von dem Bekl. entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten ca. 2 m hohen Metallzauns gemäß §§ 922 Satz 3, 1004 BGB zu.

Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf nach § 922 Satz 3 BGB eine Grenzeinrichtung, an deren Fortbestand einer der Nachbarn ein Interesse hat, nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden, und kann jeder Nachbar dann, wenn sich die Grundstücksnachbarn - ausdrücklich oder stillschweigend - für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden haben, die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen und dann, wenn sie in ihrem Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt wird, nach §§ 922 Satz 3, 1004 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 528 Rn. 15).

Danach steht den Kl. gegen den Bekl. ein Beseitigungsanspruch bezüglich des streitgegenständlichen Metallzauns zu.

Bei dem Maschendrahtzaun auf der Grenze der streitgegenständlichen Nachbargrundstücke handelt es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB.

Eine Grenzeinrichtung in diesem Sinn liegt vor, wenn die Anlage - nicht notwendigerweise in der Mitte - von der Grenzlinie geschnitten wird und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet worden ist; erforderlich für das Vorliegen einer Grenzeinrichtung ist, dass beide Nachbarn ihrer Errichtung als einer gemeinsamen Grenzanlage zustimmen, wobei an die Zustimmung der früheren Eigentümer die Rechtsnachfolger gebunden sind (BGH, NJW-RR 2018, 528 Rn. 6).

Bei einer Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet worden ist, da die Regelung in den §§ 921, 922 BGB zum Ziel haben, Streit über Vorgänge in der Vergangenheit zu vermeiden; eine scheinbare Grenzeinrichtung soll im Zweifel als eine wirkliche gelten (BGH, NJW-RR 2018, 528 Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Maschendrahtzaun um eine Grenzeinrichtung i.S.v. §§ 921, 922 BGB. Denn er befindet sich seit etwa 1972 auf der Grenzlinie der beiden Grundstücke und kommt beiden Grundstücken in seiner Grenzscheidefunktion zugute. Dafür, dass der Maschendrahtzaun nicht im Einverständnis der damaligen Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke errichtet worden ist, ist weder etwas ausdrücklich vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der streitgegenständliche Metallzaun beeinträchtigt den Maschendrahtzaun als Grenzeinrichtung jedenfalls in optisch-ästhetischen Gesichtspunkten wesentlich. Mit dem niedrigen Maschendrahtzaun ist eine verhältnismäßig unauffällige Art der Markierung der Grundstücksgrenze verbunden, während sich der nun unmittelbar anschließende ca. 2 m hohe Metallzaun auf dem Grundstück des Bekl. als eine besonders markante Abgrenzung zum Grundstück der Kl. darstellt, wie sich insbesondere auch aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch BGH, NJW-RR 2018, 525 Rn. 22). Der Metallzaun nimmt dem Maschendrahtzaun seine Grenzscheidefunktion, der Maschendrahtzaun wird praktisch funktionslos.

Die Hecke auf dem Grundstück der Kl. stellt dabei keinen Teil der Grenzeinrichtung dar, da diese die Grenze der beiden Grundstücke schon gar nicht kreuzt. Der Hecke kommt auch ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder gerade vor dem Hintergrund der deutlichen Grenzscheidefunktion des Maschendrahtzauns bei natürlicher Betrachtung selbst keine eigentliche Grenzscheidefunktion zu. Vielmehr wird mit ihr eher der Randbereich des Grundstücks der Kl. - aber allein das Grundstück der Kl. - gestaltet. Selbst wenn die Kl. aber durch die Gestaltung der Hecke die gemeinsame Grenzeinrichtung mit dem Bekl. verändert haben sollten, so könnte dieser allenfalls selbst Beseitigung bzw. Anpassung der Hecke zum Schutz der gemeinsamen Grenzeinrichtung verlangen, es gäbe ihm aber kein Recht, selbst einseitig die Grenzeinrichtung weiter wesentlich zu verändern.

Die Kl. sind an der Durchsetzung ihres Beseitigungsanspruchs auch nicht etwa gehindert, weil den Kl. nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gegen sie ein Anspruch auf Zustimmung der von ihm mit Errichtung des Metallzauns einseitig durchgeführten Änderung der bestehenden Grenzeinrichtung zustünde. Ein solcher Anspruch besteht für den Bekl. nicht. Soweit er sich darauf beruft, die Kl. schikanierten ihn und drängen in seine Privatsphäre ein, könnte er sich eventueller - von den Kl. bestrittener - rechtswidriger Übergriffe seinerseits mit Abwehransprüchen erwehren; ein Anspruch auf einseitige Veränderung der im Einverständnis der Nachbarn errichteten Grenzeinrichtung kann daraus nicht begründet sein.

Der zulässige Antrag zu 2. ist teilweise begründet.

Der Antrag war so auszulegen, dass eine Verurteilung zugunsten der Kl. als Gesamtgläubiger begehrt wird, weil es sich dabei um den Regelfall gemäß § 428 BGB handelt.

Den Kl. steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 201,71 € als Verzugsschadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zu.

Der Bekl. befand sich mit seiner Pflicht zur Entfernung des Metallzauns jedenfalls nach der gescheiterten Einigung im Streitschlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt … in Verzug.

Eine Mahnung war gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, weil der Bekl. durch die Ablehnung einer Einigung auf eine Kürzung des Zaunes konkludent auch ernsthaft und endgültig eine vollständige Entfernung verweigert hatte. Eine weitere Mahnung von Seiten der Kl. wäre jedenfalls gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich gewesen und hätte sich als bloße Förmelei dargestellt.

Die Höhe des Ersatzanspruchs bestimmt sich wie folgt: Aus einem Gegenstandswert von 1.500 € für die Entfernung des Sichtschutzzauns - den die Kl. selbst zugrunde legen (undatierter Schriftsatz, Bl. 34 der Akte) - eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG VV) zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € (Nr. 7002 RVG VV) und insgesamt zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 7008 RVG VV) ergibt sich ein Gesamtbetrag von 201,71 €.

Dass der Bekl. gegenüber den Kl. bei der vorgerichtlichen Beauftragung der derzeitigen Prozessbevollmächtigten mit sonstigen Ansprüchen in Verzug gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Ein ursprünglich bestehender Befreiungsanspruch hat sich jedenfalls analog § 251 BGB durch den Klageabweisungsantrag des Bekl. als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

Der Zinsanspruch ergibt sich als Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Zahlungsanspruch nebst Zinsanspruch steht den Kl. gemäß § 428 Satz 1 BGB als Gesamtgläubiger zu.

Der Antrag zu 3. ist zulässig.

Auch dieser Antrag war so auszulegen, dass eine Verurteilung zugunsten der Kl. als Gesamtgläubiger begehrt wird, weil es sich dabei um den Regelfall gemäß § 428 BGB handelt.

Es bedurfte hier keines vorprozessualen Einigungsversuchs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) HSchlichtG, weil es sich um einen Zahlungsanspruch handelt (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1238).

Der Antrag zu 3. ist aber unbegründet.

Den Kl. steht gegen den Bekl. kein Zahlungsanspruch wegen des von ihnen behaupteten Rückschnitts des streitgegenständlichen Nadelbaumes zu.

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht als Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Die Kl. tragen nicht schlüssig zu einem ihnen nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähigen entstandenen Schaden durch den von ihnen behaupteten Rückschnitt durch den Bekl. vor.

Ein solcher ersatzfähiger Schaden könnte nicht auf dem erfolgten Rückschnitt als solchem - von wem auch immer er ausgeführt worden sein mag - beruhen, sondern allein in einem Schaden bestehen, der gerade ursächlich dadurch entstanden ist, dass die gesetzte Frist nicht abgewartet wurde oder der als solches berechtigte Rückschnitt nicht fachgerecht ausgeführt wurde (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 910 Rn. 4).

Denn der Bekl. hatte die über die Grenze gewachsenen Äste nicht zu dulden und ihm stand grundsätzlich das Selbsthilferecht des § 910 Abs. 1 BGB zu - unabhängig davon, ob er es war, der die Äste abschnitt.

Dieses Selbsthilferecht unterliegt nicht der Verjährung gemäß § 194 Abs. 1 BGB, weil es keinen Anspruch darstellt (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 17; BeckOK BGB/Fritzsche, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 910 Rn. 10).

Das Selbsthilferecht war auch nicht gemäß § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Danach wäre das Selbsthilferecht des Bekl. nur dann ausgeschlossen, wenn die streitgegenständlichen überragenden Äste die Benutzung des Grundstücks des Bekl. nicht beeinträchtigt hätten. Eine solche lag hier aber vor.

Der Maßstab zur Beurteilung, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist ein objektiver (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 7), nicht die subjektive Einschätzung des Bekl. und insbesondere auch nicht die subjektive Einschätzung der Kl.

Dabei ist zu beachten, dass § 910 Abs. 2 BGB als bloße Ausprägung des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB dem Gericht keinen Raum für eine Billigkeitsentscheidung eröffnet und dann, wenn irgendeine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt, das Selbsthilferecht nicht ausgeschlossen ist, und das Selbsthilferecht auch dann, wenn es sich für einen Außenstehenden - oder etwa den Eigentümer des Baumes - um eine bloß marginale Beeinträchtigung handeln mag, nicht ausgeschlossen ist (vgl. AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256; Staudinger/Roth [2020], BGB § 910 Rn. 18; Elzer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 910 BGB Rn. 2; ausdrücklich zu § 910 Abs. 2 BGB als Ausprägung des Schikaneverbots aus § 226 BGB auch: BeckOGK/Vollkommer, 1.10.2020, BGB § 910 Rn. 15).

Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von § 910 Abs. 2 BGB, der keine Unterscheidung von erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen kennt (Staudinger/Roth [2020], BGB § 910 Rn. 18; vgl. auch AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256).

Dieses Normverständnis wird bestätigt durch einen systematischen Vergleich mit den Regelungen zum Überbau, wo in § 912 Abs. 2 BGB für den Fall der Duldungspflicht des beeinträchtigten Eigentümers eine Rentenzahlungspflicht des überbauenden Nachbarn festgesetzt ist. Eine solche entschädigende Rentenzahlungspflicht ist beim Überhang nicht geregelt und auch nicht notwendig, weil eben beim Überhang eine Duldungspflicht nur dann besteht, wenn der Nachbar in seiner Benutzung seines Grundstücks überhaupt nicht beeinträchtigt ist, sodass dann wegen völlig fehlender Beeinträchtigung auch keine Entschädigung geboten ist. Es kann im Übrigen auch nicht angenommen werden, dass es sich beim Fehlen einer Entschädigungspflicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt. Denn bei der Ausarbeitung des BGB wurde bei den Vorschriften über den Überhang auch die Frage einer Entschädigungspflicht erörtert und dennoch fand eine solche keinen Eingang ins Gesetz (siehe Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. III, S. 592, 594 ff. [Protokolle, S. 3564, 3574 ff.]).

Dieses Normverständnis wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt: So war die Beschränkung des Selbsthilferechts wegen fehlender Beeinträchtigung des Nachbarn im ersten Entwurf des BGB gar nicht vorgesehen und wurde erst in den zweiten Entwurf aufgenommen (siehe § 861 des Ersten Entwurfs und § 824 des Zweiten Entwurfs in Mugdan, Bd. III, S. XVII); die Ergänzung der Bestimmung über den Überhang um den Ausschluss des Selbsthilferechts bei fehlender Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung des Nachbarn wurde angenommen, um einer möglichen Schikane entgegenzutreten (siehe Mugdan, Bd. III, S. 593 [Protokolle, S. 3567]; auf die Gesetzgebungsgeschichte abstellend auch: AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256; Elzer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 910 BGB Rn. 2; Staudinger/Roth [2020], BGB § 910 Rn. 18). Auch gab es im Rahmen der Erarbeitung des BGB einen Antrag, der eine Duldungspflicht für solche Fälle vorsah, in denen nach richterlichem Ermessen die Beseitigung von Ästen oder Wurzeln einen überwiegenden Nachteil des anderen Nachbarn zur Folge hätte, bei gleichzeitiger Regelung einer Entschädigungsrente (Mugdan, Bd. III, S. 592 [Protokolle, S. 3564 f.]); die Entschädigungsrente hätte entsprechend dem oben Dargelegten bei einer solchen Regelung der Duldungspflicht - anders als im Fall der zum Gesetz gewordenen Regelung - auch Sinn ergeben. Dieser Regelungsvorschlag wurde jedoch bei der Erarbeitung des BGB ausdrücklich abgelehnt (Mugdan, Bd. III, S. 594 f. [Protokolle, S. 3574 ff.]). Schließlich wird das oben genannte Normverständnis auch durch die Intention des historischen Gesetzgebers bestätigt, der mit der Gesetz gewordenen Regelung beabsichtigte, durch eine möglichst einfache und allgemeinverständliche Regelung Prozesse zwischen Nachbarn möglichst zu vermeiden und auf eine rasche Erledigung entstehender Streitigkeiten hinzuwirken (Mugdan, Bd. III, S. 593, [Protokolle, S. 3566 f.]; auf die Intention des historischen Gesetzgebers verweisend auch Elzer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 910 BGB Rn. 1). Daraus folgt, dass es nicht in der Absicht des historischen Gesetzgebers lag, die Bestimmung einer Einwirkung i.S.v. § 910 Abs. 2 BGB an eine Ermessens- oder Billigkeitsentscheidung des Gerichts zu binden oder eine von Wertungsgesichtspunkten abhängige Erheblichkeitsschwelle vorzusehen, sondern dass es der Intention des historischen Gesetzgebers entspricht, dass das Selbsthilferecht bereits dann nicht nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn irgendeine Beeinträchtigung der tatsächlichen Grundstücksnutzung des betroffenen Nachbarn vorliegt, ohne dass es auf deren Gewicht ankommt.

Auch eine teleologische Auslegung bestätigt dieses Normverständnis: Ausgangspunkt ist dabei die umfassende Eigentümerbefugnis gemäß § 903 Satz 1 BGB, wonach der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, wenn nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die nachbarrechtliche Beschränkung des § 910 Abs. 2 BGB dient - ähnlich wie die Regelungen des Überbaus - dazu, die widerstreitende Nachbarinteressen zu einem Ausgleich zu bringen, wobei bei Anerkennung des Rechts des Eigentümers, Einwirkungen auf sein Eigentum abzuwehren, dieses Recht doch dort zurücktreten soll, wo durch eine unbedingte Durchsetzung des Eigentumsrechts eine zwecklose Zerstörung wirtschaftlicher Werte des anderen Nachbarn herbeigeführt würde (vgl. Mugdan, Bd. III, S. 593 [Protokolle, S. 3566]). Danach ist es aber dem Sinn der Norm entsprechend, dass beim Überhang der von diesem betroffene Nachbar immer zu dessen Beseitigung berechtigt ist, es sei denn, er wird in der Nutzung seines Grundstücks überhaupt nicht durch den Überhang beeinträchtigt. Denn anders als bei übergebauten Gebäuden stellen einzelne Pflanzen regelmäßig nicht den maßgeblichen Faktor für den Grundstückswert dar, ist in der Regel durch einen Rückschnitt der Bestand einer Pflanze nicht gefährdet und falls dem doch so sein sollte, läge in der Regel eine besonders nahe Pflanzung an der Grenze und damit eine im besonderen Maße nicht ordnungsgemäße Grundstücksnutzung (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 9) vor. Es ist damit sinnvoll, dass der von dem Überhang betroffene Eigentümer zur Verteidigung seines Eigentumsrechts den Überhang grundsätzlich immer beseitigen darf, weil dadurch nicht in unverhältnismäßigem Umfang in die Interessen des anderen Nachbarn eingegriffen wird - wie denn der erste Entwurf des BGB das Beseitigungsrecht ja auch ohne die Einschränkung im heutigen § 910 Abs. 2 BGB vorsah -, und dies nur in dem Ausnahmefall nicht gilt, dass der die Beseitigung begehrende Eigentümer durch die Beseitigung selbst gar nichts gewinnen würde und er damit lediglich seinen Nachbarn zwecklos, also schikanös, schädigen würde. Schließlich kann auch heute noch die Intention des historischen Gesetzgebers Geltung verlangen, wonach durch die Regelung von § 910 BGB Streitigkeiten zwischen Nachbarn wegen überragender Äste schnell und einfach zu lösen sein sollen (vgl. Elzer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 910 BGB Rn. 1), und es deshalb nicht auf eine schwer vorherzusehende richterliche Bestimmung eines bestimmten Erheblichkeitsgrads der Beeinträchtigung oder gar eine Beweisaufnahme zum fraglichen Ausmaß der Beeinträchtigung ankommen kann.

Diesem Normverständnis steht schließlich auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen: In seiner Entscheidung vom 14.6.2019 (NJW-RR 2019, 1356), auf die die Kl. insbesondere abstellen, hat er entschieden, dass eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung bezüglich einer Garageneinfahrt dann vorliegt, wenn von herüberragenden Ästen einer Douglasie Nadeln und Zapfen in einem Umfang von ca. 480 l pro Jahr auf die Garageneinfahrt fallen und diese verunreinigen. Es ist auch ohne Weiteres überzeugend, dass in einem solchen Fall eine objektive Beeinträchtigung vorliegt. Daraus folgt aber natürlich nicht, dass erst dann eine objektive Beeinträchtigung der konkreten Grundstücksnutzung des Nachbarn im Sinn von § 910 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn von überragenden Ästen mindestens ca. 480 l Zapfen und Nadeln pro Jahr auf eine Garageneinfahrt fallen und diese verunreinigen. Der Bundesgerichtshof hat es - weil es nicht entscheidungserheblich war - in dieser Entscheidung im Übrigen ausdrücklich offen gelassen, ob das Selbsthilferecht im Fall einer als gänzlich unerheblich anzusehenden Beeinträchtigung aufgrund einer Duldungspflicht ausgeschlossen wäre.

Nach dem dargelegten Maßstab lag im vorliegenden Fall aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft eine objektive Beeinträchtigung der konkreten Grundstücksnutzung des Bekl. durch die streitgegenständlichen überragenden Äste des streitgegenständlichen Nadelbaums vor.

Wie sich insbesondere aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, besteht die fragliche Grundstücksnutzung des Bekl. darin, dort einen Ziergarten mit Rasenbepflanzung in der Fläche zu unterhalten, wobei der Bekl. selbst an der Grundstücksgrenze zu den Kl. im Bereich des streitgegenständlichen Nadelbaums keinen dem streitgegenständlichen vergleichbaren eigenen Nadelbaum unterhält und der Garten im Übrigen auch von überschaubarer Größe ist. Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern und insbesondere auch dem Vortrag der Kl. selbst ergibt, handelte es sich bei den überragenden Ästen um Grobäste, die praktisch in ihrer vollen Länge, jedenfalls aber zu einem ganz erheblichen Teil, in das Grundstück des Bekl. hinüberragten.

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die konkrete Grundstücksnutzung des Bekl. durch die streitgegenständlichen Äste objektiv beeinträchtigte wurde. Denn es ergibt sich aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass Nadelbäume regelmäßig Nadeln verlieren. Diese Nadeln mussten zwangsläufig von den überragenden Ästen auf den überragten Ziergarten mit Rasenbepflanzung in der Fläche des Bekl. fallen. Aufgrund des von den Kl. selbst betonten Ausmaßes der streitgegenständlichen Äste ist auch ausgeschlossen, dass ein solcher Nadelwurf auf den Ziergarten des Bekl. objektiv unmerklich war. Damit ist die konkrete Nutzung des Grundstücks des Bekl. in diesem Bereich des Grundstücks als Ziergarten mit Rasenbepflanzung in der Fläche von überschaubarer Größe objektiv beeinträchtigt. Da es nach dem oben Dargelegten nicht auf ein wertungsmäßig oder abwägend festzustellendes bestimmtes Ausmaß der Beeinträchtigung ankommt, sondern jede Beeinträchtigung der konkreten Nutzung ausreicht, um die Einschränkung von § 910 Abs. 2 BGB auszuschließen, kommt es auch auf die von den Kl. geforderte genaue Mengenfeststellung des Nadelabwurfs nicht an.

Wenn die Kl. im Übrigen pauschal behaupten, der Bekl. sei durch die Äste nicht beeinträchtigt worden, so ist dies entweder eine aufgrund des unstreitigen Sachverhalts bezüglich der örtlichen Begebenheiten unzutreffende rechtliche Wertung oder steht, wenn es als Tatsachenbehauptung zu werten wäre, im offenen Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag zu den örtlichen Begebenheiten und wäre danach prozessual unbeachtlich. Der Bekl. brauchte diesem Vortrag nicht ausdrücklich entgegenzutreten; sein Vortrag zu einer Nutzungsbeeinträchtigung wegen überhängender Äste und Zweige im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.11.2020 ist im Übrigen gemäß § 296a Satz 1 ZPO unbeachtlich.

Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob es Fälle gibt, in denen überragende Äste eines Nadelbaums keine Beeinträchtigung im Sinn von § 910 Abs. 2 BGB darstellen, wie das bei anderen konkreten Nutzungsarten denkbar wäre, etwa in dem Fall, dass der Nachbar im betroffenen Bereich selbst einen vergleichbaren Nadelbaum unterhält oder das betroffene Grundstück nicht als Ziergarten mit Rasen genutzt wird, sondern brachliegt.

Ein Ausschluss des Selbsthilferechts aus anderen Gründen kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und der Nachbargesetze der Länder regeln das nachbarliche Verhältnis grundsätzlich abschließend (so auch OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 28).

Den Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Fall des Überhangs hat das Gesetz in § 910 BGB geregelt, wobei ein Ausschluss des Selbsthilferechts allein nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 6 und 8), der aber die Interessen des beeinträchtigenden Nachbarn am möglicherweise durch den Rückschnitt gefährdeten Erhalt des Baumes, von dem der Überhang ausgeht, nicht berücksichtigt (vgl. auch Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020, Kapitel 2 Rn. 393). Der Unterhalt eines Baumes, dessen Äste und Zweige über die Grenze wachsen, stellt eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des eigenen Grundstücks dar (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 9). Das Eigentum des Nachbarn, dessen Grundstück von dem Übergang beeinträchtigt wird, hat sich danach gerade auch im besonders erheblichen Fall des Überhangs von Grobästen zu bewähren.

Das Selbsthilferecht zur Beseitigung war insbesondere auch nicht aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB eingeschränkt.

Es kann dahinstehen, ob aus der grundsätzlich daraus für die Nachbarn folgenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auch das Selbsthilferecht aus § 910 BGB ausgeschlossen werden kann, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (so OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 27 f.; dagegen: Staudinger/Roth [2020], BGB § 910 Rn. 18; BeckOGK/Vollkommer, 1.10.2020, BGB § 910 Rn. 16).

Ein Ausnahmefall, in dem ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint, liegt hier jedenfalls nicht vor.

Denkbar wäre das abhängig von den weiteren Einzelheiten des Falles etwa bei besonders lange bestehendem Zustand über fast 30 Jahre ohne Beanstandung oder gar fast 100 Jahre bei vorher jeweils bestehendem einheitlichen Grundstück oder bei der voreiligen einseitigen Schaffung von Fakten in einem Fall der Grenzverwirrung, da der rechtlich gebotene Ausgleich noch nicht vorab feststeht (vgl. BGH, NJW 2003, 1392, NJW-RR 2003, 1313 und NJW-RR 2008, 610 als die von dem OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 28, zitierten Fälle).

Der vorliegende Fall ist mit solchen Ausnahmekonstellationen aber nicht vergleichbar. Die Kl. tragen lediglich vor, die streitgegenständlichen Äste ragten jedenfalls seit 2015 „und früher“ hinüber. Auch ist die nach § 910 Abs. 1 und 2 BGB vom Gesetz vorgesehene Lösung des Interessenkonflikts nicht ungewiss: Der Bekl. brauchte die überhängenden Äste nicht zu dulden. Zudem ist die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Kl. durch den Rückschnitt der streitgegenständlichen Äste nicht unzumutbar.

Eine weitere Inhaltskontrolle der Ausübung zivilrechtlicher Rechte - unabhängig davon, ob der Bekl. die streitgegenständlichen Äste abschnitt -, etwa mit einer Verweisung auf ein milderes Mittel findet nicht statt. Wenn die Parteien ihr nachbarschaftliches Verhältnis nicht einvernehmlich regeln können, müssen es die Kl. letztlich hinnehmen, dass der Bekl. bis zur Missbrauchsgrenze auf den ihm zustehenden Rechten - etwa bezüglich überragender Äste - besteht, wie der Bekl. es seinerseits bis zur Grenze des Missbrauchs hinnehmen muss, dass die Kl. ihm gegenüber ihre Rechte durchsetzen - etwa bezüglich der Frage der Grenzeinrichtung.

Unerheblich ist schließlich auch, ob der streitgegenständliche Rückschnitt gegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verstieß. Denn jedenfalls könnten die Kl. daraus nichts für sich herleiten, weil ihnen wegen des nicht ihr Eigentum schützenden Zwecks dieser Norm daraus kein Schadenersatzanspruch entstanden sein kann (vgl. OLG München, BeckRS 2016, 9995 Rn. 26).

Zu einem allein einen Schadenersatzanspruch der Kl. möglicherweise begründenden Schaden gerade aufgrund verfrühten, vor der gesetzten Frist erfolgten oder unfachmännischem Zurückschneiden der streitgegenständlichen Äste tragen die Kl. nicht schlüssig vor.

Den Schaden durch das Zurückschneiden der Äste, die überwiegend einen Durchmesser von mehr als 5 cm hatten, haben die Kl. so vorgetragen, dass sie behaupten, an dem Grundstück sei durch den Rückschnitt ein Schaden i.H.v. 3.300 € entstanden. Die Kl. betrachten unzutreffend den Rückschnitt insgesamt als rechtswidrig, halten das Schneiden von Grobästen von mehr als 5 cm Durchmesser lediglich aus Gründen der Verkehrssicherheit und im Übrigen allenfalls die Entfernung von Totholz und moderate Kronenauslichtung sowie die Entfernung von Stamm- und Stockaustrieben für fachgerecht und beziffern allein danach den angeblich entstandenen Schaden. Auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer haben die Kl. lediglich unzureichend vorgetragen, sie müssten ein Fachunternehmen zur fachgerechten Kürzung der Äste beauftragen und hätten daraus eine „künftige Schadensposition“, was einem höheren dreistelligen Euro-Betrag entspreche.

Die Anträge zu 4. und 5. sind unzulässig, weil es hier an dem erforderlichen vorprozessualen Einigungsversuch gemäß Art. 15a Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) HSchlichtG fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die Vollstreckung durch die Kl. auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO und für die Vollstreckung durch den Bekl. auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.