Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Markise
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Überwiegt das Interesse des Mieters an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon das Interesse des Vermieters am Schutz der Bausubstanz sowie am Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen, kann sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung des - fachgerechten - Anbaus einer Markise ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Vermieter die Genehmigung davon abhängig machen, dass der Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist und eine zusätzliche Mietsicherheit leistet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kl. gegen die Bekl. gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Gestattung der Anbringung einer Markise an dem Balkon ihrer Wohnung zusteht. Dabei geht es zutreffend unter Bezugnahme auf die zitierte einschlägige Rechtsprechung davon aus, dass die Zustimmung nicht im freien Ermessen des Vermieters liegt, sondern dieser vielmehr die Zustimmung zu erteilen hat, wenn kein triftiger Grund für deren Verweigerung vorliegt bzw. wenn das Interesse des Mieters an der Veränderung das Interesse des Vermieters an der Verweigerung überwiegt. Ein solcher triftiger Grund liegt nicht vor und das Interesse der Kl. an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon überwiegt das Interesse der Bekl. am Schutz der Bausubstanz sowie dem Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters (AG München, Urteil vom 7.6.2013 - 411 C 4836/13 -, Rn. 39 - juris). Demgegenüber führt die Anbringung der Markise am Balkon der Wohnung der Kl. nicht zu einer für die Bekl. unzumutbaren optischen Beeinträchtigung des Gebäudes. Eine solche ist nicht näher dargetan. Eine optische Beeinträchtigung wird von der Bekl. lediglich pauschal behauptet, andererseits aber hinsichtlich des Aufstellens eines oder mehrerer Standschirme verneint, was unplausibel erscheint. Insoweit hat auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Bekl. nicht ergibt, dass unter Berücksichtigung der Architektur des Gebäudes bzw. der Wohnanlage spezielle gestalterische Aspekte gegen die Anbringung einer Markise ergeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines möglichen Nachahmungseffekts weiterer Mieter. Weshalb mit dem Anbringen von Markisen an weiteren Balkonen eine größere optische Beeinträchtigung verbunden sein sollte als mit einem vermehrten Aufstellen von Sonnenschirmen, erschließt sich nicht. Auch die Einwände der Bekl., der Kl. würden für ihre Zwecke gleich geeignete Mittel zur Verfügung stehen, die eine mildere Beeinträchtigung der Interessen der Bekl. darstellen würden, greifen aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts nicht durch. Insbesondere gewährleistet die Markise gegenüber Sonnenschirmen oder -segeln den größtmöglichen Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken. Schließlich hat sich auch die Behauptung der Bekl., dass die Montage der Markise zu Schäden an Putz und Mauerwerk, insbesondere zu einer Beschädigung des Wärmeverbundsystems führe, nicht bestätigt. Die Prüfung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen S. hat ergeben, dass die fachgerecht ausgeführte Montage der Markisenanlage gemäß dem von der Kl. in Bezug genommenen Angebot vom 28.2.2020 mit einem bauaufsichtlich zugelassenen, thermisch getrennten Befestigungssystem keine Schäden am Außenputz, dem Wärmedämmverbundsystem und dem Mauerwerk verursache. Auch der Einwand der Bekl., dass durch die Befestigung der Markise Wärmebrücken entstünden, kann im Ergebnis nicht durchgreifen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die von den Markisenbefestigungen ausgehenden Wärmebrückenzuschläge zu vernachlässigen seien und darüber hinaus das von ihm als fachgerecht beschriebene und bevorzugte thermisch getrennte Befestigungssystem den Stand der Technik darstelle und Wärmebrücken minimiere. Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und überzeugend. Einwände gegen
e von den Markisenbefestigungen ausgehenden Wärmebrückenzuschläge zu vernachlässigen seien und darüber hinaus das von ihm als fachgerecht beschriebene und bevorzugte thermisch getrennte Befestigungssystem den Stand der Technik darstelle und Wärmebrücken minimiere. Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und überzeugend. Einwände gegen dessen Feststellungen haben die Parteien nicht erhoben. Soweit die Bekl. schließlich erstmals in der Berufung einwendet, die Anbringung der Markise verstoße gegen den Denkmalschutz, ist sie hiermit bereits gemäß §§ 529, 531 ZPO präkludiert. Darüber hinaus ist der Vortrag auch nicht näher substantiiert, zumal es sich bei der Anlage lediglich um ein Gartendenkmal handelt und die Kl. bereits mit Schriftsatz vom 10.11.2021 - auch unter Hinweis auf die Anlagen K2 und K4 - darauf hingewiesen hatte, dass es bislang keinerlei Probleme mit einem angeblichen Denkmalschutz gegeben habe. Die Bekl. hatte dazu trotz Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 17.2.2023 keine Stellung mehr bezogen.
Die Bekl. ist allerdings berechtigt, die Gestattung der Anbringung der Markise von der fachgerechten Montage (vgl. Sachverständigengutachten S. vom 30.11.2022) sowie dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung und einer zusätzlichen Kaution zur Absicherung der voraussichtlichen Kosten der Entfernung der Markise abhängig zu machen (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 14. Aufl., § 535 Rn. 431 f.; AG Hamburg WuM 2013, 662).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1,100 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Kl. geltend macht, die Bekl. habe sämtliche durch den Parteiwechsel entstandenen Kosten zu tragen, da sie - die Kl. - über den Eigentumswechsel nicht informiert worden sei, betrifft dies einen möglichen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der unberührt bleibt.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, sind nicht gegeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Überwiegt das Interesse des Mieters an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon das Interesse des Vermieters am Schutz der Bausubstanz sowie am Schutz vor ästhetischen Beeinträchtigungen, kann der Mieter Anspruch auf Genehmigung des fachgerechten Anbaus einer Markise haben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Vermieter die Genehmigung davon abhängig machen, dass der Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist und eine zusätzliche Mietsicherheit leistet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin (Mieterin) verlangt von der Beklagten, auf dem Balkon ihrer Wohnung zum Sonnenschutz eine Markise anbringen zu dürfen, was die Beklagte mit dem Hinweis abgelehnt hat, es seien Schäden an der Bausubstanz zu befürchten, außerdem beeinträchtige die Markise die optische und ästhetische Erscheinung des Gebäudes. Die Klägerin könne doch zum Sonnenschutz – wie andere Mieter auch – einen Sonnenschirm auf den Balkon stellen. Das Amtsgericht hatte entschieden, dass der Mieterin ein Anspruch auf Anbringung
einer Markise am Balkon ihrer Wohnung zusteht. Die Berufung der Beklagten war, nachdem das Landgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, nur zu einem geringen Teil erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Überwiege das Interesse des Mieters an einem ausreichenden Sonnenschutz auf dem Balkon das Interesse des Vermieters am Schutz der Bausubstanz sowie vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen, habe der Mieter Anspruch auf Genehmigung des fachgerechten Anbaus
einer Markise. Gegebenenfalls könne der Vermieter die Genehmigung vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig machen und eine zusätzliche Mietkaution verlangen.
Weshalb mit dem Anbringen einer Markise am Balkon des Mieters sowie aufgrund von Nachahmungseffekten an Balkonen weiterer Mieter größere optische Beeinträchtigungen verbunden sein sollten als mit einem vermehrten Aufstellen von Sonnenschirmen, erschließt sich nicht. Unter Berücksichtigung der Architektur des Gebäudes bzw. der Wohnanlage sprächen spezielle gestalterische Aspekte auch nicht gegen die Anbringung einer Markise.
Die Behauptung der Beklagten, dass die Montage der Markise zu Schäden an Putz und Mauerwerk, insbesondere zu einer Beschädigung des Wärmeverbundsystems führe, habe der Sachverständige nicht bestätigt.
Das bauaufsichtlich zugelassene, thermisch getrennte Befestigungssystem verursache keine Schäden am Außenputz, dem Wärmedämmverbundsystem und dem Mauerwerk. Die von den Markisenbefestigungen verursachten Wärmebrücken seien nach Ansicht des Sachverständigen zu vernachlässigen, das von ihm als fachgerecht beschriebene und bevorzugte thermisch getrennte Befestigungssystem stelle den Stand der Technik dar und minimiere Wärmebrücken.
Die Beklagte dürfe die Anbringung der Markise von der fachgerechten Montage, dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung und einer zusätzlichen Kaution zur Absicherung der voraussichtlichen Rückbaukosten abhängig machen.