Anspruch des gekündigten Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses
BGB § 574
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn eine Verwurzelung des Mieters mit seiner Umgebung nach langer Mietdauer (BGH, GE 2019, 905) nicht festzustellen ist, kann ein hohes Lebensalter des Mieters, verbunden mit einem depressiven Syndrom mit Gefahr der Verschlechterung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit rechtfertigen, wenn ein überwiegendes Erlangungsinteresse des Vermieters nicht vorliegt.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Räumung und Herausgabe einer Wohnung infolge Eigenbedarfs. Der 1947 geborene Bekl. mietete die Wohnung in der …straße in Berlin, Seitenflügel, drittes Obergeschoss, mit einer Größe von ca. 55,30 m2 mit Mietvertrag vom 20.8.1985 von der Rechtsvorgängerin des Kl. Nachfolgend erwarb der Kl. das Eigentum an der vorgenannten Wohnung und der Nachbarwohnung. Die streitgegenständliche Wohnung verfügt im Gegensatz zur Nachbarwohnung über einen Balkon und ist nach Südwesten statt nach Norden ausgerichtet. Der Kl. kündigte mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertreter vom 19.3.2018 das streitgegenständliche Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.12.2018. Zur Begründung verwies er darauf, dass die von dem Bekl. gehaltene Wohnung für ihn passender sei als die von ihm selbst nach wie vor bewohnte Mietwohnung mit ca. 100 m2.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist abzuweisen und gemäß § 308a ZPO durch Gestaltungsurteil die unbegrenzte Fortsetzung des Mietverhältnisses der Parteien auszusprechen; die gemäß §§ 574 ff. BGB vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Bekl. aus.
I. Dem Kl. steht der geltend gemachte Räumungsanspruch aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB infolge der ausgesprochenen Kündigung vom 19.3.2018 und den nachfolgenden, rein vorsorglichen nochmaligen Kündigungen in der Klageschrift vom 7.1.2019 nicht zu, da die Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet haben. Zwar ist die wegen Eigenbedarfs ausgesprochene ordentliche Kündigung gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, 568 BGB wirksam. Allerdings hat der Bekl. Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574 ff. BGB. […]
2. Der Bekl. hat am 29.10.2018 und damit unter Wahrung der Widerspruchsfrist am 30. Oktober 2018 gemäß § 574b BGB form- und fristgerecht, nämlich mehr als zwei Monate vor Ablauf dieser Kündigungsfrist, Widerspruch eingelegt.
Auf diesen Widerspruch ist das Mietverhältnis zwischen den Parteien unbefristet gemäß § 574a Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 308a ZPO fortzusetzen.
a) Der Mieter kann nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Für eine unzumutbare Härte wird vorausgesetzt, dass die Konsequenzen, die für einen Mieter mit einem Umzug verbunden wären, sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben müssen, um als tauglicher Härtegrund in Betracht zu kommen. An das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sind dafür nicht unangemessen hohe Anforderungen zu stellen, denn nicht nur sichere Folgen einer Räumung sind zu berücksichtigen, sondern bereits die ernsthafte Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung kann die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13 -, GE 2013, 1584). Nach gründlicher und sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung ist eine Gewichtung und Würdigung der beiderseitigen Interessen und ihrer Subsumtion unter die unbestimmten Rechtsbegriffe vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15 -, GE 2017, 469; BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19 -, GE 2021, 493, Rn. 25, juris).
Kommen also im Rahmen der Gewichtung und Würdigung nur solche für den Mieter mit einem Umzug verbundenen Nachteile als Härtegründe i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, die sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO. Rn. 28, und VIII ZR 167/17, aaO. Rn. 31; jeweils m.w.N.), so rechtfertigt allein das hohe Alter eines Mieters, hier geboren 1947, die Annahme einer Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Damit wäre außer Acht gelassen, dass sich das hohe Alter eines Menschen je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung unterschiedlich auswirkt und dieser Umstand deshalb - wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO. Rn. 30, juris) - ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch nicht eine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
(1) Das hohe Lebensalter eines Mieters kann jedoch in Verbindung mit weiteren Umständen - im Einzelfall auch der auf einer langen Mietdauer beruhenden tiefen Verwurzelung des Mieters in seiner Umgebung - bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung, mithin unter Berücksichtigung der sich aus diesen Faktoren konkret für den betroffenen Mieter ergebenden Folgen eines erzwungenen Wohnungswechsels, eine Härte begründen (vgl. BGH, Urteil vom 3.2.201 - VIII ZR 68/19, Rn. 29; BGH, Urteil vom 22.5.2019 - VIII ZR 180/18, juris). Insbesondere kann eine Härte zu bejahen sein, wenn zu den genannten Umständen (hohes Lebensalter, Verwurzelung aufgrund langer Mietdauer) etwa Erkrankungen des Mieters hinzukommen, aufgrund derer im Falle seines Herauslösens aus der Wohnumgebung eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands zu erwarten steht. Lässt der gesundheitliche Zustand des Mieters einen Umzug nicht zu oder besteht im Falle eines Wohnungswechsels zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters, kann sogar allein dies einen Härtegrund darstellen (Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO. Rn. 31 m.w.N.). Dagegen ist es weder mit Blick auf den in Art. 25 EUGrdRCh verbrieften Schutz älterer Menschen noch unter Berücksichtigung des in Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verankerten Schutzes der Menschenwürde geboten, nach der Lehre der „mittelbaren Drittwirkung“ der Grundrechte eine Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB allein aufgrund des hohen Lebensalters eines - hier unterdessen 73 Jahre alten - Mieters zu bejahen (BGH, Urteil vom 3.2.2021 - VIII ZR 68/19 -, Rn. 28 - 30, juris). Und auch eine langjährige Mietdauer (hier zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Eigenbedarfskündigung rund 33 Jahre) lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe soziale Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache schließen. Vielmehr hängt deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters ab, namentlich davon, ob er beispielsweise soziale Kontakte in der Nachbarschaft pflegt, Einkäufe für den täglichen Lebensbedarf in der näheren Umgebung erledigt, an kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen in der Nähe seiner Wohnung teilnimmt und/oder medizinische oder andere Dienstleistungen in seiner Wohnumgebung in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 3.2.2021 - VIII ZR 68/19 -, Rn. 34, juris). Bei der Bewertung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen beider Mietvertragsparteien im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ist den Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, die in den für sie streitenden Grundrechten zum Ausdruck kommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO. Rn. 60; vgl. BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW-RR 1993, 1358), so dass auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung zugrunde zu legen ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO.; vgl. BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; NJW 1995, 1480, 1481). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich stets an den
des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung zugrunde zu legen ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO.; vgl. BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; NJW 1995, 1480, 1481). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich stets an den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls auszurichten. Dabei ist es angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse unzulässig, bestimmten Belangen des Vermieters und/oder des Mieters von vornherein - kategorisch - ein größeres Gewicht beizumessen als denen der Gegenseite (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO. Rn. 36 f.; BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19 -, Rn. 38, juris).
(2) Demgemäß hat das Gericht mit Beschluss vom 12.12.2019 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Bekl. Gem. § 286 ZPO ist es zu der Überzeugung gelangt, dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Mietvertragsparteien die persönlichen Umstände des Bekl. für ihn zu einer nicht mehr hinzunehmenden, unzumutbaren Härte führen, wenn er die streitgegenständliche Wohnung verlassen und eine andere Wohnung zunächst suchen und dann beziehen müsste, die die Beendigung des Mietverhältnisses auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kl. nicht mehr rechtfertige, § 574 Abs. 1 BGB. Zugleich hat das Gericht die Lebensplanung des Kl. dahingehend, dass er die in seinem Eigentum stehenden Wohnung nunmehr selbst nutzen, sich räumlich verkleinern möchte und zudem finanzielle Vorteile erhoffe, respektiert. So hat es das mit dieser Lebensplanung begründete Erlangungsinteresse des Kl. der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung unterzogen. Hierzu hat es die Dringlichkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs eingeschätzt. Sodann waren die Interessen des Kl. mit den Härtegründen i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Seiten des Bekl. (soziale Verwurzelung am bisherigen Wohnort, zahlreiche Erkrankungen, Wohnungsmarkt) und den mit einem Umzug konkret für diese verbundenen Folgen ins Verhältnis zu setzen und so das Erlangungsinteresse des Kl. einerseits und das Bestandsinteresse des Bekl. als Mieter andererseits abzuwägen. Im Einzelnen:
Der Bekl. kann sich auf Härtegründe nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen: Demnach fehlten nach den Feststellungen des gerichtlichen beauftragten Sachverständigen Professor Dr. … nach Zuhilfenahme der Zusatzuntersuchung von Privatdozent Dr. … bei dem Bekl. Hinweise auf ein dementielles Syndrom. Teilleistungsstörungen im Arbeitsgedächtnis sowie im Kurz- und Langzeitgedächtnis für Gesichter ließen sich nicht eindeutig einer psychischen Störung i.S.d. ICD 10 zuordnen. Die neuropsychologische Untersuchung ergab hingegen Hinweise auf eine mittelschwere depressive Symptomatik und Belastung mit Ängsten im Alltag, ein klinisch relevantes, mittelgradiges depressives Syndrom. Hinweise auf eine Aggravation depressiver Symptome in einem der eingesetzten Verfahren ließen sich nicht klar von Überforderung durch das sehr umfangreiche Instrument (über 500 Einzelfragen) unterscheiden. Die klinische Exploration, die Selbstauskunft des Patienten im Fragebogenverfahren, die Angaben aus dem Fremdbeurteilungsverfahren und das zu beobachtende Verhalten in der klinischen Exploration ergaben insgesamt ein schlüssiges Bild mit negativistischen Gedanken, Suizidideationen und erheblichem sozialen Rückzug als führende Symptome. Aus den Angaben des Bekl. lasse sich ein chronischer Verlauf der Depression vermuten. Eine Trauerreaktion nach dem Tod des Partners des Bekl. sei in eine kodifizierte depressive Störung übergegangen, die durch die Verluste durch den Tod der Eltern und den Tod der Schwester eine weitere Verschlechterung erfahren habe. Dies sei einhergegangen mit einem zunehmenden Verlust des sozialen und soziologischen Funktionierens. Zusammenfassend bewertet der Sachverständige die erhobene depressive Symptomatik als mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf chronische Depression. Dagegen hat der Gutachter eine Anpassungsstörung aufgrund des Verlaufs von über zwei Jahren als nicht erfüllt angesehen, ebenso wenig war die Diagnose einer Demenz gegeben. Auch fehlte es an einer Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Dagegen hat der Sachverständige die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung bei dem Bekl. als erfüllt angesehen, wobei er zumindest von einer teilweisen psychischen Genese ausgeht. Zudem hat der Gutachter bei dem Bekl. eine von ihm erlebte und vorgebrachte Störung des Sprechens festgestellt (Stottern). Hier scheint ihm eine psychische Genese der Sprechstörung plausibel. Zusammenfassend sieht er als psychiatrische Hauptdiagnosen des Bekl. eine mittelgradige depressive Episode (ICD Code F 32.1), ein Verdacht auf chronische Depression (ICD Code F 34.1), anhaltende Schmerzstörung (ICD Code F 45.4) und eine sonstige, näher bezeichnete somatoforme Störung (Stottern, ICD Code F 45.8) als gegeben an. Zwar lasse sich die Chronifiziertheit nicht mit gutachterlicher Sicherheit beantworten. Der von dem Bekl. geschilderte Verlauf der gegenwärtigen Symptomatik lege jedoch eine Chronifizierung nahe. Mithin liege mit einer mittelgradigen depressiven Episode eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor.
Die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der im Gutachten im Einzelnen genannten Verschlechterungen bis hin zum Suizid oder Suizidversuch infolge eines Wohnungswechsels des Probanden ließen sich mit gutachterlicher Sicherheit nicht quantifizieren. Es ließen sich lediglich Risikofaktoren für depressive Episoden allgemein benennen, deren Gesamtsumme gleichzeitig das Risiko für die Schwere der Depression bestimmt, sowie Risikofaktoren für Suizidversuche und für den vollzogenen Suizid. Der drohende Verlust der Wohnung lasse sich nach diesem Modell jedoch als weiterer Stressor werten. In Abwesenheit wichtiger protectiver Faktoren sei die Gefahr einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik quantitativ und qualitativ somit nicht mit gutachterlicher Gewissheit auszuschließen. Die Forschungslage zum Suizidrisiko gestatte zwar keine Quantifizierung des individuellen Risikos mit gutachterlicher Sicherheit. Bei dem Bekl. seien durch sein Alter, sein Geschlecht, seine sexuelle Orientierung und die zumindest subjektiv empfundene Armut jedoch mehrere lebensgeschichtliche Risikofaktoren für zukünftige Suizidhandlungen feststellbar. Die formulierten Suizidgedanken, die diagnostizierten psychischen Störungen (Depression, somatoforme Störungen, Stottern), die formulierte Hoffnungslosigkeit und das fehlende soziale Netz würden weitere Risikofaktoren für zukünftige Suizidhandlungen darstellen. Zusammenfassend lassen sich die Frage, ob bei dem Bekl. aufgrund der psychischen Erkrankung die Gefahr einer wesentlichen, schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge eines Wohnungswechsels bestehe, somit bejahen. Eine Gefahr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Verschlechterung aufgrund der psychischen Erkrankung infolge eines erzwungenen Wohnungswechsels lasse sich sowohl für eine Zunahme depressiver Symptome als auch für ein Risiko zukünftiger suizidaler Handlung plausibel machen, wobei die Eintreffenswahrscheinlichkeit dieser Gefahr sich angesichts unzureichender empirischer Daten nicht mit gutachterlicher Gewissheit einschätzen lasse. Dieser Schlussfolgerung schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an, denn der Sachverständige stellt in seinem Gutachten vom 20.10.2020 im Einzelnen dar, auf welchen Grundlagen, vorliegenden ärztlichen Attesten und Befunden und seiner eigenen Untersuchung und Zusatzbegutachtungen er zu seinen Diagnosen aus seinem psychiatrischen Fachgebiet kommt, auf die er seine vorbenannte Schlussfolgerung stützt. Diese umfassenden, widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und sachkundigen Feststellungen und Schlussfolgerungen überzeugen das Gericht nach eigener Prüfung dahin, dass - trotz fehlender belastbaren Quantifizierung - die mit einem Umzug einhergehenden physischen und psychischen Belastungen für den Bekl. zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung rechtfertigen bis hin zu einer Lebensverkürzung des erheblich psychisch erkrankten Bekl., so dass eine unzumutbare Härte zur Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.
Auch die Parteien haben gegen das Gutachten selbst keine Einwendungen erhoben. Lediglich in der (juristischen) Bewertung der Feststellungen des Gutachters, ob diese für die Überzeugung des Gerichts zur Annahme eines Härtefalls nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreichend sein können, gehen die Einschätzungen der Parteien auseinander. Nach der Überzeugung des Gerichts liegen bei dem Bekl. Härtegründe i.S.d. § 574 BGB vor, die grundsätzlich einer Räumung entgegenstehen.
(3) Dagegen geht das Gericht nicht ohne Weiteres von einem weiteren Härtegrund nach § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB in Gestalt einer jahrzehntelangen sozialen Verwurzelung des Bekl. am Ort der Mietwohnung aus, die von vornherein einer Kündigung entgegenstehe. Eine langjährige Mietdauer lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe soziale Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache schließen. Vielmehr hängt deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters ab, namentlich davon, ob er beispielsweise soziale Kontakte in der Nachbarschaft pflegt, Einkäufe für den täglichen Bedarf ausschließlich in der näheren Umgebung erledigt, an kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen in der Nähe seiner Wohnung teilnimmt und oder medizinische und andere Dienstleistungen in seiner Wohnumgebung in Anspruch nimmt.
Vorliegend wohnt der Bekl. zwar seit 1985 ununterbrochen in der Wohnung. Nach den Feststellungen des Gutachters und einer Eigenanamnese des Bekl. lebt der Bekl. seit dem Tod seines Partners zunehmend sozial zurückgezogen. Der den Bekl. seit Jahren behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie … befindet sich in der …straße 20 und damit über 5 km von der Wohnung des Bekl. entfernt. Nach den gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. … ist der Bekl. vollständig orientiert. Weitere Anhaltspunkte, die für eine besondere soziale Verwurzelung und damit einen weiteren Härtegrund nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB sprechen könnten, der einer Kündigung entgegenstünde, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
b) Demgegenüber hat auch der Kl. ein beachtliches Interesse, in der von ihm erworbenen Wohnung zu wohnen. Dieses Interesse ist jedoch nicht so erheblich, dass es das Interesse des Bekl. überwiegt.
Zur Bemessung des Erlangungsinteresses des Kl. ist zu berücksichtigen, dass der Kl. seinen Wohnbedarf in Berlin durch die bisherige Mietwohnung ohne zeitliche Beschränkung befriedigen kann und auch schon über viele Jahre befriedigt. Störungen in diesem Mietverhältnis oder andere Unzulänglichkeiten, die das Wohnen dort beeinträchtigen könnten, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Auch erscheint der von dem Kl. dort zu entrichtende Mietzins angesichts der Größe der Wohnung durchaus als angemessen. Das Gericht verschließt nicht die Augen davor, dass der Kl. wirtschaftliche Vorteile bei einem Umzug von der ca. 100 m2 großen Mietwohnung in die nur etwa 55 m2 große, von dem Bekl. gehaltene, Eigentumswohnung erlangen könnte. Das Gericht nimmt jedoch auch in den Blick, dass die Planungen des Kl. von seinen Wohnbedürfnissen nach dem Eindruck des Gerichts keineswegs abgeschlossen sind und noch erheblichen Wechseln unterworfen sein können. So hat der Kl. die von ihm nach wie vor bewohnte Mietwohnung zunächst mit seiner Frau und seiner Tochter bewohnt. In dieser Zeit, der genaue Zeitpunkt ist offengeblieben, hat der Kl. sowohl die streitgegenständliche, seit 1985 an den Kl. vermietete Wohnung als auch die daneben liegende, zumindest von der Größe her vergleichbare Wohnung erworben, die bereits seit 1978 vermietet war. Ob der Kl. über weitere Wohnimmobilien in Berlin verfügt, ist nicht bekannt. Nach der Darstellung des Kl. habe sich die Trennung von seiner Ehefrau dann Ende 2015 abgezeichnet. Seine Ehefrau habe in der Wohnung verbleiben wollen, um das gemeinsame Kind nicht aus dem Wohnumfeld zu nehmen. Dies habe den Kl. dazu veranlasst, am 25.9.2015 eine Eigenbedarfskündigung des seit 1978 bestehenden Mietvertrages über die Nachbarwohnung mit einer Kündigungsfrist bis zum 30.6.2016 auszusprechen. Im Rahmen von Verhandlungen haben sich die dortigen Mieterteile darauf geeinigt, dass der dortige Mieter die Wohnung Ende April 2016 an den Kl. unrenoviert und leer herausgibt. Die Ehefrau des Kl. habe dann ihre Pläne geändert und sei, dies muss nach der Berechnung des Gerichts Mitte 2016 gewesen sein, aus der angemieteten Wohnung ausgezogen. Der Kl. habe nach eigenem Bekunden die freigewordene Eigentumswohnung nicht beziehen müssen, sondern habe in der großen Mietwohnung verbleiben können. Dies hat er dann auch getan. Die freigewordene Eigentumswohnung hat er an eine etwa 40-jährige Frau weitervermietet. Die finanziellen Nachteile, die er nunmehr als Grund für den Umzug von der großen in eine kleinere Wohnung anführt, hat er damals in Kauf genommen. So schwerwiegend oder belastend für den Kl. vermögen die finanziellen Aspekte daher offenbar nicht zu sein. Keine zwei Jahre später sollen sie ihn jedoch veranlasst haben, unter dem 19.3.2018 die streitgegenständliche Kündigung gegenüber dem Bekl. auszusprechen. Das Gericht sieht durchaus, dass der Kl. sich in der Zwischenzeit von seiner neuen Partnerin getrennt hat. Andererseits hat der Kl. in der mündlichen Anhörung in der Sitzung vom 31.10.2019 die Variante angesprochen, dass er wieder mit einer Partnerin zusammenziehe. Dieser Fall scheint nicht allzu fernliegend zu sein. So hat der Kl. freimütig seine Vorstellung ausgebreitet, dass er dann die beiden nebeneinanderliegenden Wohnungen zusammenführen wolle. Es bestehe die Möglichkeit, einen Durchgang zu der daneben liegenden Wohnung zu schaffen. Diese Option sei für ihn ein Grund gewesen, die streitgegenständliche Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Wenn
nd zu sein. So hat der Kl. freimütig seine Vorstellung ausgebreitet, dass er dann die beiden nebeneinanderliegenden Wohnungen zusammenführen wolle. Es bestehe die Möglichkeit, einen Durchgang zu der daneben liegenden Wohnung zu schaffen. Diese Option sei für ihn ein Grund gewesen, die streitgegenständliche Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Wenn es dem Kl. danach (auch) darum geht, eine größere Wohnung aus den zwei Eigentumswohnungen zu schaffen, statt nur die streitgegenständliche Wohnung mit 55 m2 zu beziehen, so sind es tatsächlich offenbar keine finanziellen Erwägungen, die zur Eigenbedarfskündigung geführt haben. Denn offenbar kommt es dem Kl. gar nicht auf die Reduzierung der Quadratmeterzahl von derzeit 100 auf zukünftig 55 m2 und den damit erzielten finanziellen Vorteil an, sondern zuvörderst darauf, in die „eigenen vier Wände“ zu ziehen, denn die derzeit bewohnte Mietwohnung ist zumindest von der Quadratmeterzahl her vergleichbar mit der Gesamtfläche der beiden Eigentumswohnungen. Ob eine angedachte Zusammenlegung der Wohnung nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überhaupt möglich ist, sei an dieser Stelle dahingestellt. Womöglich ändern die öffentlich-rechtlichen Vorgaben aber auch erneut die Pläne des Kl. Insgesamt scheint nach dem Eindruck des Gerichts die Wohnungsplanung des Kl. keineswegs abgeschlossen oder so verfestigt zu sein, dass davon auszugehen wäre, er wolle dauerhaft (nur) in der streitgegenständlichen Wohnung wohnen.
c) Demgegenüber trägt ein erzwungener Wechsel der Wohnung für den Bekl. die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsverschlechterungen bis hin zur Lebensgefahr in sich, so dass die Interessen des Kl. hinten anstehen müssen. Hinzu kommt, dass der Kl. die Wohnung in vermietetem Zustand mit einem langjährigen und älteren Mieter gekauft hat und daher nicht ohne Weiteres von einem baldigen Einzug ausgehen konnte. Das hindert seinen Eigenbedarf nicht, ist aber bei der Abwägung seiner Interessen gegenüber denen des Bekl. nicht unbeachtet zu lassen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 7. Februar 2014 - 63 S 254/11 -). Die Aussichten für den Bekl., mit seinem beschränkten finanziellen Budget und WBS vergleichbaren Wohnraum in Berlin zu finden, brauchen daneben im Detail nicht weiter erörtert zu werden. Dass der Berliner Wohnungsmarkt stark angespannt ist und ein eklatantes Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage gerade in dem Bereich des mit der streitgegenständlichen Wohnung vergleichbaren Wohnraums herrscht, ist gerichtsbekannt. Im Ergebnis fällt die Abwägung zwischen Bestandsinteresse des Mieters und dem Erlangungsinteresse des Eigentümers hier zugunsten des Bekl. als Mieter aus.
Aus den vorgenannten Gründen kann auch die mit der Klageschrift erklärte, rein vorsorgliche weitere Kündigung wegen Eigenbedarfs keinen Erfolg haben.
Da sich die Situation des Bekl. aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters in Zukunft gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht verbessern wird - so versteht das Gericht jedenfalls auch die gutachterlichen Feststellungen - und auch eine wesentliche Entspannung am Mietwohnungsmarkt in Berlin oder der finanziellen Möglichkeiten des Bekl. nicht absehbar sind, war das Mietverhältnis unbefristet fortzusetzen; für eine nur befristete Verlängerung bestand keine Grundlage nach § 308a ZPO i.V.m. § 574a BGB. Die unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses war auch ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag des Bekl. auszusprechen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beruft sich ein Mieter nach berechtigter Eigenbedarfskündigung auf unzumutbare Härte, ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Weder hohes Lebensalter des Mieters noch lange Mietdauer allein rechtfertigen die Anwendung der Sozialklausel. Welche Aspekte maßgeblich sind, wird vom AG Mitte ausführlich dargelegt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte die Wohnung des Beklagten und die Nachbarwohnung gekauft; nach verschiedenen Änderungen seiner Lebensumstände kündigte er das Mietverhältnis mit dem Beklagten wegen Eigenbedarfs, weil er in eine kleinere Wohnung umziehen wollte. Die Nachbarwohnung war vermietet. Der Beklagte berief sich auf sein hohes Lebensalter und chronische Erkrankungen. Ein Umzug sei ihm nicht zuzumuten. Das Amtsgericht wies nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten die Räumungsklage ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwar sei die Eigenbedarfskündigung begründet, denn der Vermieter habe ein berechtigtes Erlangungsinteresse. Für die Anwendung der Sozialklausel (Widerspruch des Mieters) sei eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, die hier eine Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertige. Zwar könne trotz der langen Mietdauer eine Verwurzelung des Mieters mit der Umgebung nicht festgestellt werden. Das hohe Lebensalter des Mieters, verbunden mit den Feststellungen des Sachverständigen zum Gesundheitszustand führten jedoch dazu, dass der Beklagte sich auf Härtegründe berufen könne. Festgestellt sei eine mittelschwere depressive Symptomatik, bei der eine Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge eines Wohnungswechsels zu besorgen sei. Demgegenüber wiege das Erlangungsinteresse des Klägers nicht so schwer, der seinen Wohnbedarf durch die bisherige Mietwohnung ohne zeitliche Beschränkung befriedigen könne, wobei die Planungen des Klägers für seine Wohnbedürfnisse keineswegs abgeschlossen seien. Die Abwägung zwischen dem Bestandsinteresse des Mieters und dem Erlangungsinteresse des Eigentümers falle daher zugunsten des Mieters aus.