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Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Installation einer Solaran-lage auf dem Garagendach („Balkonkraftwerk“)

LG Frankfurt/Main2-13 S 135/2020.12.2021GE 2023, 305

WEG §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 3; BGB § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Solaranlage auf dem Garagendach („Balkonkraftwerk“) stellt jedenfalls dann keine optische Beeinträchtigung dar, wenn bereits die zur Garage zeigende Dachseite des Hauses mit Solarplatten bestückt ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kl. die angefochtene Entscheidung verteidigt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Fotos Bl. 16, 71, 72 der Akten in Augenschein genommen, auf die Bezug genommen wird.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Die trotz der WEG-Reform fortbestehende Aktivlegitimation des Kl. ist durch den BGH anerkannt (BGH NJW-RR 2021, 1170), so dass der Kl. den Anspruch weiter geltend machen kann. Die WEG ist von der Kammer in analoger Anwendung des § 48 WEG a.F. beigeladen worden, hat aber keine Erklärung abgegeben, die der Prozessführung des Kl. entgegensteht.

Materiell gilt - mit Ausnahme von Anfechtungsklagen, bei denen es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt (Kammer NZM 2021, 45 = ZWE 2021, 134; LG Rostock ZMR 2021, 63 = ZWE 2021, 287) - das neue Recht. Dies ergibt sich für Beseitigungsklagen schon daraus, dass entscheidend die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn eine Rechtsänderung hat insoweit nicht stattgefunden.

Ein Anspruch des Kl. aus § 1004 BGB, den er alleine noch geltend machen kann, nachdem durch die WEG-Reform der Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG a.F. entfallen ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21 -, GE 2021, 1568), besteht nicht, denn die Solaranlage auf dem Garagendach stellt keinen Nachteil i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG dar, so dass der Kl. nach § 20 Abs. 3 WEG n.F. einen Anspruch auf Gestattung der Maßnahme hat, was dem Beseitigungsanspruch entgegensteht (§ 242 BGB).

Anders als die Berufung meint, ist eine bauliche Veränderung gegeben. Diese ist nicht nur bei einem Substanzeingriff gegeben, sondern auch bei einer sonstigen dauerhaften Änderung des äußeren Erscheinungsbildes. Angesichts der Massivität der Platten, die hier zum Beschweren der Solaranlage aufgebracht sind, bestehen keine Zweifel daran, dass die Anlage nicht nur vorübergehend aufgebracht ist und insoweit eine bauliche Veränderung vorliegt.

Entscheidend, ob ein Nachteil vorliegt, ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Emmerich in Bärmann/Pick, WEG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des BGH ist dabei ein umfassender Vorher- und Nachher-Vergleich vorzunehmen, wobei insbesondere zu prüfen ist, welche Bedeutung das veränderte, hinzugefügte oder entfernte Bauteil für den optischen Gesamteindruck des Gebäudes hat, ob durch die bauliche Maßnahme Elemente verändert werden, die diesen Eindruck prägen, ob sich das Bauteil trotz der Veränderungen in Gestalt, Form und Farbgebung in das Gesamtbild einfügt (BGH WuM 2017, 298).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist eine erhebliche optische Veränderung des Gesamteindrucks nicht erkennbar. Zutreffend ist zwar, dass sich das Bild der Garage für sich betrachtet durch die Anlage verändert. In das Gesamtbild fügt es sich aber ein. Wie auf dem vorgelegten Bild erkennbar, ist nahezu das gesamte Dach auf der Seite, welche der Garage zugewandt ist, mit Solarplatten versehen. Hier fügen sich die Platten auf dem Dach der Garage optisch gut ein, zumal die Ausgestaltung ähnlich ist und durch den Winkel das Dach aufgegriffen wird. Hinzu kommt, dass auf dieser Seite des Hauses auch nur ein Fenster vorhanden ist, so dass auch aus dem Haus die Veränderung nur wenig sichtbar ist. Im Hinblick auf die zahlreichen Solaranlagen am Dach und die eher unscheinbare kleine Garage fallen die Solaranlagen nicht ins Gewicht.

Soweit der Kl. eine Beeinträchtigung durch die Belastung des Daches sieht, ist dem der Bekl. erstinstanzlich durch Vorlage von Statikberechnungen auch zur Windlast entgegengetreten, die der Kl. nicht substantiiert angegriffen hat. Insoweit ist im Übrigen auch zu bedenken, dass es sich lediglich um das Dach der von dem Bekl. genutzten Garage handelt, so dass auch hier das Gemeinschaftseigentum deutlich geringer tangiert ist, als dies etwa bei baulichen Veränderungen auf dem Dach des Wohngebäudes der Fall wäre.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Solaranlage auf dem Garagendach („Balkonkraftwerk“) stellt jedenfalls dann keine optische Beeinträchtigung dar, wenn bereits die zur Garage zeigende Dachseite des Hauses mit Solarplatten bestückt ist. Fügt sich eine bauliche Veränderung somit in das Gesamtbild des Gebäudes ein, entfällt der sonst gegebene Beseitigungsanspruch.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der klagende Wohnungseigentümer verlangt von dem Beklagten die Entfernung einer Solaranlage, die dieser auf einem Garagendach angebracht hat, und die nach seiner Meinung eine unzulässige, bauliche Veränderung darstellt. Das AG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen dessen Berufung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berufung führt zur Abweisung der Klage. Die Aktivlegitimation des Klägers besteht auch nach der WEG-Reform 2020 weiter. Materiell gilt jedoch das neue WEG-Recht, zumal es entscheidend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt.

Ein Anspruch des Klägers aus § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Besitzstörung), den er auch allein geltend machen kann, besteht nicht, weil die Solaranlage auf dem Garagendach keinen Nachteil im Sinne des Gesetzes darstellt, so dass der Kläger nach § 20 Abs. 3 WEG n.F. einen Anspruch auf Gestattung der Maßnahme hat, was dem Beseitigungsanspruch entgegensteht. Entscheidend, ob ein Nachteil vorliegt, ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Eine bauliche Veränderung ist allerdings gegeben. Diese besteht auch bei einer sonstigen dauerhaften Änderung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnanlage. Eine erhebliche optische Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage ist hier aber nicht zu bejahen. Wie auf dem vorgelegten Bild erkennbar, ist nahezu das gesamte Dach auf der Seite, welche der Garage zugewandt ist, mit Solarplatten versehen. Die Ausgestaltung ist ähnlich; hinzu kommt, dass auf dieser Seite des Hauses auch nur ein Fenster vorhanden ist, so dass aus dem Haus die Veränderung nur wenig sichtbar ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Rechtslage wird sich bei der erstmaligen Anbringung einer Solaranlage, etwa an Balkongittern oder auch an Dächern, anders darstellen, denn das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage wird durch das WEG besonders geschützt (vgl. schon § 5 Abs. 1 WEG). Nach § 20 Abs. 3 WEG kann in diesen Fällen nur noch die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung verlangt werden, wenn alle Wohnungseigentümer einverstanden sind. Ob das Nichtvorgehen bei an sich nicht zulässigen einseitigen baulichen Veränderungen durch eine Solaranlage einen Anspruch auf weitere Gestattungen verschaffen kann, wird die Rechtsprechung noch zu klären haben. Dabei wird es sich um Einzelfallentscheidungen handeln.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister

Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Installation einer Solaran-lage auf dem Garagendach („Balkonkraftwerk“) — LG Frankfurt/Main 2-13 S 135/20 — vera