Anspruch auf Warmwasserversorgung auch im Hochsommer
BGB § 535
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen.
2. Der Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigt auch im Hochsommer einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin, eine Mutter mit zwei minderjährigen Kindern, beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin wollte damit erreichen, dass die Wohnung wieder mit Warmwasser versorgt und beheizt wird. Sie gab an, am 30.6.2017 habe sie festgestellt, dass weder Heizung noch Warmwasser funktionieren. Daraufhin habe sie erfolglos versucht, der Antragsgegnerin dies per Telefon und SMS mitzuteilen. Am 4.7.2017 habe sie durch anwaltliches Schreiben versucht, die Antragsgegnerin zur Wiederherstellung der Versorgung mit Heizung und Warmwasser zu bewegen, worauf die Antragsgegnerin aber ebenfalls nicht reagiert habe. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerseite auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten auferlegt, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, denn ihm habe der Verfügungsgrund gefehlt. Der Ausfall der Warmwasserversorgung habe nicht zu erheblichen Nachteilen oder drohender Gefahr führen können, da er sich im Hochsommer ereignet habe und eine andere Versorgung mit Warmwasser durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Antragstellerin hat sowohl die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe als auch die Auferlegung von Kosten mit sofortiger Beschwerde angefochten und jeweils gleichzeitig Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies rechtfertigte die Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerseite, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet war.
Der Verfügungsanspruch folgt aus § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vermieter hat dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Die Antragsgegnerin ist als Vermieterin gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Versorgung mit Heizung und Warmwasser. Die Antragsgegnerin ist als Vermieterin dafür verantwortlich, dass die Warmwasserversorgung funktioniert, und dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann. Zu dieser Verpflichtung gehört es auch, die Antragstellerinnen als Mieter vor Heizungsausfällen, etwa durch Leerlaufen des Öltanks, zu bewahren. Es ist ihre Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Heizung und der Warmwasserversorgung ein Ende hat. Dies liegt auch innerhalb ihres Einfluss- und Verantwortungsbereiches.
Die Antragstellerinnen hatten auch ein berechtigtes Interesse an einer Regelung im Wege einer einstweiligen Verfügung. Sowohl die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser als auch mit ausreichend Wärme durch eine funktionsfähige Heizung ist schon aus gesundheitlichen Gründen dringend und rechtfertigt einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO (AG Bochum, Urt. v. 29.11.2012 - 83 C 255/12 , BeckRS 2013, 07022, beck-online). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Versorgungsunterbrechung sich im Hochsommer ereignete. Zwar wird ein Mieter in einer Jahreszeit mit hohen Außentemperaturen einen Ausfall der Heizung wohl hinnehmen können, so dass bei einem Ausfall allein der Raumheizungen eine Eilbedürftigkeit im Hochsommer zu bezweifeln wäre. Anders ist es aber bei einem Ausfall des Warmwassers, der gerade hier auch eingetreten war. Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt und eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten gerade dann besonders unangenehme Folgen zeigen kann. Es ist einem Mieter nicht zuzumuten, aufgrund einer bloßen Nachlässigkeit des Vermieters - verspätetes Absetzen der Heizölbestellung - wochenlang auf Warmwasser verzichten zu müssen. Der Mieter ist insoweit auch nicht auf alternative Wassererwärmungsmöglichkeiten zu verweisen. Dies gilt erst recht für die Antragstellerin, die die Wohnung zusammen mit ihren 2 und 8 Jahre alten Kindern bewohnt. […] Es ist ihr nicht zuzumuten, etwa erst mit Hilfe eines Wasserkochers eine für Kinderhaut angenehme Wassertemperatur anzumischen. Insbesondere wäre es nicht zumutbar gewesen, diesen Zustand bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bestehen zu lassen, zumal die Antragsgegnerin selbst diesen Zustand verschuldet hat. Sie hätte schon viel früher den Heizöltank auf seine Befüllung überprüfen und sodann rechtzeitig Heizöl bestellen können.
Auch das Verhalten der Antragstellerin selbst spricht nicht gegen einen Verfügungsgrund. Sie hat den Verfügungsgrund nicht durch zu langes Zuwarten bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung selbst widerlegt. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung kann zwar infolge Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände entfallen. Nach dem allgemein anerkannten und in zivilrechtlichen Eilverfahren auch stets angewandten Grundsatz der Selbstwiderlegung ist ein Verfügungsgrund zu verneinen, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehender Regelungs- oder Eilbedürftigkeit zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, und zwar selbst dann, wenn dieses Zuwarten auf den Versuch zurückzuführen ist, die Angelegenheit mit dem Antragsgegner gütlich und kooperativ zu regeln (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 9.2.2001, 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 f., zitiert nach juris). Hinter diesem Grundsatz stehen nicht Gesichtspunkte der Verwirkung, sondern vielmehr der allgemeine Gedanke, dass derjenige, der seine eigenen Angelegenheiten selbst nicht mit der notwendigen Dringlichkeit und Konsequenz betreibt, nicht erwarten darf, dass die Gerichte dann, wenn sich die Sachlage schließlich - vorhersehbar - zuspitzt, die Situation als unaufschiebbaren Eilfall, der Vorrang vor allen anderen Geschäftsvorgängen hat, behandeln. Für die noch hinzunehmende Zeitspanne (in der Regel vier Wochen im Wettbewerbsrecht, ansonsten bis zu drei Monaten) sind die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 940 Rn. 4).
Gemessen daran hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zu lange zugewartet. Unstreitig sind Heizung und Warmwasser bereits am 30.6.2017 ausgefallen. Die Antragstellerin hat sich dann zunächst, wie sie glaubhaft gemacht hat, ohne Erfolg telefonisch und per SMS an die Antragsgegnerin gewandt. Unter dem 4.7.2017 wandte sie sich dann bereits per Anwaltsschreiben an diese. Als dies nichts fruchtete, beantragte sie, eingehend am 20.7.2017, den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Antragstellerin hat hier nicht unnötig lange zugewartet. Vom Ablauf der zur Wiederherstellung der Warmwasserversorgung gesetzten Frist bis zum Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vergingen weniger als zwei Wochen. Nach derart kurzer Zeit kann noch nicht von einer Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit gesprochen werden. Die Eilbedürftigkeit der Sache ist vielmehr der Antragsgegnerin anzulasten, denn hätte sie rechtzeitig den Öltank auf seine Befüllung überprüft und nicht erst abgewartet, bis der Öltank völlig leergelaufen ist, so hätte durch frühzeitige Ölbestellung eine Unterbrechung der Warmwasserversorgung von vornherein verhindert werden können. In diesem Fall hätte die Antragsgegnerin auch rechtzeitig einen Bekannten organisieren können, der ihr bei der Bedienung der Heizung behilflich ist. Ihre Argumente sind daher hier nicht stichhaltig.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen. Der Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigt auch im Hochsommer eine einstweilige Verfügung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Antragstellerin, eine Mutter mit zwei minderjährigen Kindern, beantragte, verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ihre Vermieterin (Antragsgegnerin) auf Wiederherstellung der Warmwasserversorgung und Beheizung, nachdem die Antragsgegnerin weder auf Anrufe, SMS noch anwaltliche Schreiben reagiert habe. Das AG hat die Anträge abgewiesen und der Antragstellerin die Kosten auferlegt, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, denn ihm habe der Verfügungsgrund gefehlt. Der Ausfall der Warmwasserversorgung habe nicht zu erheblichen Nachteilen oder drohender Gefahr führen können, da er sich im Hochsommer ereignet habe und eine andere Versorgung mit Warmwasser möglich und zumutbar gewesen wäre. Das Amtsgericht hat den dagegen gerichteten Beschwerden nicht abgeholfen. Nach beiderseitiger Erklärung der Hauptsachenerledigung legte das LG die Kosten der Antragsgegnerin auf, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet gewesen sei.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der Verfügungsanspruch folge aus § 535 Abs. 1 BGB, wonach der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu überlassen und die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten habe. Dazu gehöre auch die Versorgung mit Heizung und Warmwasser. Zu dieser Verpflichtung gehöre es auch, Mieter vor Heizungsausfällen, etwa – wie hier – durch Leerlaufen des Öltanks, zu bewahren. Es ist Verpflichtung des Vermieters, mit geeigneten Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Heizung und der Warmwasserversorgung ein Ende hat. Dies liegt auch innerhalb des vermieterseitigen Einfluss- und Verantwortungsbereiches.
Die Antragstellerin hätte auch ein berechtigtes Interesse an einer Regelung im Wege einer einstweiligen Verfügung gehabt. Sowohl die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser als auch mit ausreichend Wärme durch eine funktionsfähige Heizung sei schon aus gesundheitlichen Gründen dringend und rechtfertige einen Verfügungsgrund. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Versorgungsunterbrechung sich im Hochsommer ereignet habe. Zwar werde ein Mieter im Hochsommer einen Ausfall der Heizung hinnehmen können, so dass bei einem Heizungsausfall keine Eilbedürftigkeit bestünde. Anders sei es aber bei einem Ausfall der Warmwasserversorgung, die für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung habe, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neige und eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten gerade dann besonders unangenehme Folgen zeigen könne. Es sei einem Mieter nicht zuzumuten, aufgrund einer bloßen Nachlässigkeit des Vermieters – verspätete Heizölbestellung – wochenlang auf Warmwasser verzichten zu müssen. Dies gelte erst recht, wenn wie hier Kleinkinder zum Haushalt gehörten.