Anspruch auf erlösauskehr, Teilungsversteigerung
BGB § 894; ZVG §§ 118, 128
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auslegung einer Abtretung des Anspruchs auf „Erlösauskehr“ an den Ersteigerer bei nicht vollständig erbrachtem Bargebot.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. verlangt vom Bekl. die Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek für ein Grundstück in L.
Ursprüngliche Eigentümer dieses Grundstückes waren zu jeweils 1/4 der Bekl., S. W. und G. H. sowie eine Erbengemeinschaft, diese bestehend aus S. W. und G. H. Letztgenannte verkaufte mit notariellem Vertrag vom 16.10.2015 ihren Erbanteil an den Kl.
Die Miteigentumsanteile vom Bekl. und von G. H. kaufte der Kl. mit einem weiteren Notarvertrag vom 16.10.2015. Dieser Vertrag wurde jedoch nicht vollzogen, weil der Kl. in einem von S. W. eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Leipzig mit Zuschlagsbeschluss vom 28.10.2015 den Zuschlag erhielt.
In der Folge zahlte der Kl. den Kaufpreis nur teilweise, weshalb das Amtsgericht mit Aufstellung des Teilungsplans am 30.3.2016 die noch offene Forderung aus dem Gebot unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten in Gesamthöhe von 118.193,50 € auf die bisherige Eigentümergemeinschaft übertrug und zur Sicherung des Anspruchs eine Sicherungshypothek in Höhe von 204.511,67 € eintragen ließ. Der Kl. wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Am 29.10.2015 hatte der Bekl. seinen Anspruch auf Erlösauskehr an den Kl. abgetreten. Zudem verzichtete er am 8.4.2016 gegenüber dem Vollstreckungsgericht auf die Eintragung der Sicherungshypothek, was jedoch nicht in das Grundbuch eingetragen wurde.
Das Landgericht hat den Bekl. antragsgemäß mit am 19.8.2021 verkündeten, dem Prozessbevollmächtigten des Bekl. am 16.9.2021 zugestelltem Urteil zur Zustimmung der Löschung der Sicherungshypothek sowie zum Ersatz dem Kl. vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Grundbuch sei unrichtig, weil der Kl. einen Teil des Kaufpreises geleistet habe. Außerdem habe der Bekl. auf die Eintragung der Sicherungshypothek verzichtet.
Hiergegen wendet sich der Bekl. mit seiner am 23.9.2021 erhobenen und am 26.10.2021 begründeten Berufung. Das Grundbuch sei nicht unrichtig. Der Bekl. sei zum Zeitpunkt des Zuschlages noch Miteigentümer gewesen. Er sei deshalb materiell Berechtigter der Zahlungsforderung, die mit der Sicherungshypothek abgesichert sei. Diese Forderung sei auch nicht an den Kl. abgetreten oder übertragen worden. Die Abtretungserklärung vom 29.10.2015 beziehe sich nur auf den Anspruch auf Erlösauskehr gegen das Vollstreckungsgericht. Dieser Anspruch sei nicht identisch mit dem Anspruch auf Zahlung des Meistgebotes gegenüber dem Ersteher. Ein Anspruch auf Erlösauskehr sei jedoch nicht entstanden.
Der Bekl. beantragt, unter Abänderung des am 19.8.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, 07 O 95/21, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.11.2021 den Bekl. darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, dessen Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Dem Bekl. wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Hiervon hat er Bekl. bis zum heutigen Tage keinen Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten gelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
1. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.11.2021 umfassend Bezug genommen.
2. Auch die nochmalige Prüfung der Sach- und Rechtslage gibt zu einer abweichenden Beurteilung im Ergebnis keinen Anlass. Der Bekl. hat der Löschung der Sicherungshypothek zuzustimmen. Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass für den Kl. der begehrte Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB besteht, weil die materielle Rechtslage vom Inhalt des Grundbuchs abweicht.
a) Dabei kann sich zwar der Kl. nicht auf den Verzicht des Bekl. auf die Eintragung der Sicherungshypothek berufen, da dieser Verzicht nicht in das Grundbuch eingetragen wurde (§ 1168 Abs. 2 BGB).
b) Jedoch ist der Kl. aufgrund der Abtretung vom 29.10.2015 Inhaber der durch die Sicherungshypothek gesicherten Forderung geworden, weshalb diese sich - weil der Kl. mittlerweile auch Eigentümer des Grundstückes ist - in eine Eigentümergrundschuld umwandelte, über die der Kl. frei verfügen kann. Der Bekl. als formell (Mit-) Berechtigter der Sicherungshypothek ist damit verpflichtet, der Löschung der Sicherungshypothek zuzustimmen.
aa) Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstückes setzt sich die zunächst an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses fort. Es bedarf weiterer Schritte, um die Bruchteilsgemeinschaft endgültig aufzuheben. Auch wenn das Grundstück, wie im vorliegenden Fall, durch einen der früheren Miteigentümer ersteigert worden ist, wird die Aufhebung der fortbestehenden Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig dadurch herbeigeführt, dass die übertragene Forderung durch die ehemaligen Miteigentümer eingezogen und der Erlös entsprechend der quotalen Berechtigung zwischen den Teilhabern aufgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2013, XII ZB 333/12, Rn. 33; BGH, Urteil vom 20.02.2008, XII ZR 58/04, Rn. 32 - jeweils aus juris).
Soweit das Bargebot durch den Ersteher nicht vollständig bedient wird, wird die noch offene Restforderung gegen den Ersteher - nach Abzug der Verfahrensgebühren - auf die Berechtigten übertragen (§ 118 Abs. 1 ZVG) und mittels einer Sicherungshypothek gesichert (§ 128 ZVG).
bb) Gemessen hieran wurde der Bekl. zunächst Mitberechtigter an der Forderung gegen den Kl. als Ersteher in Höhe des Bargebotes abzüglich der Verfahrensgebühr.
cc) Diese Auszahlungsforderung steht dem Bekl. jedoch nicht mehr zu, denn er hat sie als fortgesetztes Recht anstelle seines früheren Miteigentumsanteils wirksam an den Kl. abgetreten. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Auszahlungsanspruch untergegangen ist, da sich Gläubiger und Schuldner in der Person des Kl. vereinigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 17.5.1988, IX ZR 5/87, Rn. 50, 52 - juris; Sievers in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, beck-online, § 118 ZVG Rn. 7, 8).
Der Bekl. hat - anders als er vorträgt - nicht nur seinen ihm rechnerisch zustehenden Anteil an dem vom Kl. bar geleisteten Versteigerungsgebot an diesen übertragen, sondern seinen vollständigen Auszahlungsanspruch, auch soweit dieser nach § 118 ZVG als Forderung bestehen geblieben und mit der streitigen Sicherungshypothek nach § 128 ZVG gesichert worden ist. Seine Abtretungserklärung vom 29.10.2015 - die der Kl. noch am gleichen Tag annahm - ist dementsprechend auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Dem steht auch nicht entgegen - worauf der Bekl. nunmehr abstellt -, dass in der Abtretungsurkunde lediglich der „Anspruch auf Erlösauskehr“ benannt ist. Denn zum Zeitpunkt der Abtretung konnte der Bekl. nicht wissen, dass der Kl. einen Teil seines Gebotes nicht bar bezahlen wird und es deshalb nachfolgend mit Aufstellung des Teilungsplans am 30.3.2016 die Restforderung an die frühere Eigentümergemeinschaft übertragen und es zur Anordnung der Eintragung der streitigen Sicherungshypothek kommen wird. Zudem ist auch der Bekl. noch im Zeitraum der Eintragung der Sicherungshypothek davon ausgegangen, dass er in Folge der Abtretung vom 29.10.2015 keine Rechte am Grundstück oder einer Forderung gegen den Kl. mehr hat. Anders ist seine Erklärung vom 8.4.2016 gegenüber dem Vollstreckungsgericht nicht zu verstehen, insoweit er dort ausführt, dass der Ersteher - der Kl. - aufgrund der Abtretung zuteilungsberechtigter Gläubiger geworden und damit eine „Vereinigung von Forderung und Schuld“ eingetreten ist. Er selbst ging - im Gegensatz zu seiner jetzigen Rechtsauffassung - davon aus, auch seine Mitberechtigung an der übertragenen Restforderung an den Kl. übertragen zu haben. Daran muss er sich jetzt messen lassen.
Weiter spricht gegen die Trennung der Rechte des Bekl. an dem Grundstück einerseits in einen Erlösauskehranspruch und andererseits eine sonstige, dinglich gesicherte Forderung auf Zahlung des Restbetrages aus dem Versteigerungsgebot, dass beide Ansprüche gleicher Natur sind, jeweils ausgerichtet auf Zahlung an die ursprünglichen Grundstückseigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.2008, aaO., Rn. 20). Eine Unterscheidung wird dabei nicht vorgenommen. Auch die Übertragung der Forderung auf Zahlung des Restgebotes auf die früheren Grundstückseigentümer als Mitberechtigte nach § 432 BGB beendet das gerichtliche (Teilungs-) Versteigerungsverfahren.
c) Aufgrund der Akzessorietät der Sicherungshypothek (§§ 1153, 1184 ff. BGB) besteht diese, nachdem der Kl. als Eigentümer auch Inhaber des mit der Sicherungshypothek gesicherten Auszahlungsanspruches wurde, als Eigentümergrundschuld fort (§ 1177 BGB), über die der Kl. frei verfügen kann. Das Grundbuch in seiner aktuellen Fassung steht damit mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang.
d) Auf die Frage, ob der Kl. als Ersteher eines Grundstückes im Rahmen einer Teilungsversteigerung verpflichtet ist, die gesamte Versteigerungssumme in Höhe seines Gebotes zu zahlen, auch wenn er vor dem Zuschlagsbeschluss Miteigentümer war und deshalb ein Teil des Versteigerungserlöses an ihn wieder auszukehren ist, kommt es wegen der Abtretung der dinglich gesicherten Forderung an den Kl. nicht an.
e) Ebenso hat der Verkauf des Grundstückes durch den notariellen Vertrag vom 16.10.2015 auf den Bestand der Sicherungshypothek keinen Einfluss. Denn der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen. Die Übereignung des Grundstückes erfolgte aufgrund der Zuschlagserteilung im Versteigerungsverfahren.
3. Weitere Ergänzungen sind nicht veranlasst. Der Hinweis des Senats gibt seine fortgeltenden Erwägungen im Übrigen umfassend wieder.
4. Der Berufung ist zudem unbegründet, soweit der Bekl. zum Ersatz dem Kl. vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB verurteilt wurde. Der Bekl. befand sich mit der Zustimmung zur begehrten Löschung im Verzug. Er wurde mit Schreiben des Notariats Dr. R. - für den Kl. handelnd - vom 17.7.2018 und 25.9.2020 zur Löschungserklärung aufgefordert, der er nicht nachkam. Der Kl. durfte daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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