Anspruch auf eine Zuwegungsbaulast
LBauO M-V § 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Wegebaulast kann sich aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis ergeben.
2. Der Begleitanspruch setzt voraus, dass die Grunddienstbarkeit und die verlangte Baulast nach Inhalt und Umfang deckungsgleich sind.
3. An der erforderlichen Deckungsgleichheit fehlt es, wenn die Grunddienstbarkeit für die Bebauung nach einem bestimmten Bebauungsplan erteilt ist, die Baulast aber für ein Bauvorhaben begehrt wird, für welches mehrere Dispense erteilt worden sind.
4. Da die Klägerin eine aus dem Begleitschuldverhältnis herrührende Nebenpflicht der Beklagten geltend macht, die diese zu einem positiven Handeln verpflichten soll, es also Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Parteien zum Zeitpunkt 25.3.2008 von der Notwendigkeit der Baulast nichts gewusst haben oder sich hierüber zumindest keine Gedanken gemacht hatten, liegt die Vortrags- und Beweislast hierfür auf Seiten der Klägerin.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. verlangt von der Bekl. die Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Erschließungsbaulast (Zuwegungs- und Leitungsrecht gemäß § 83 LBO) für ein beabsichtigtes Bauvorhaben.
Die Kl. ist Eigentümerin eines Grundstücks in R., …, Gemarkung K., Flur 4, Flurstück 40/13. Sie beabsichtigt, dieses nach Abriss der bisherigen Bebauung mit einem Neubau zu bebauen. Die Bekl. ist Grundstücksnachbarin der Kl. (Flurstück 40/10). Seit 2006 besteht Streit zwischen der Kl., der Bekl. und der Gemeinde über die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung. Für die betreffenden Grundstücke gilt der Bebauungsplan Nr. 3 „H. R.“ vom 8.10.1999.
Dem Flurstück der Kl. fehlt eine Anbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Zuwegung erfolgt über das Flurstück der Bekl.
Die Kl. beantragte und beabsichtigte die Bebauung ihres Grundstücks mit einer Pension mit fünf Zweibettzimmern, einer Gaststätte sowie einer Betriebswohnung. Die untere Bauaufsichtsbehörde teilte der Kl. unter dem 30.6.2014 mit, dass ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erforderlich sei, die Bebauung jedoch mangels öffentlich-rechtlich gesicherter Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche nicht erfolgen könne.
Der Kl. war bereits 2006 eine Baugenehmigung erteilt worden, allerdings sollte die Pension seinerzeit noch sieben Zimmer haben und es war wohl noch eine weitere Ferienwohnung vorgesehen. Gleichzeitig erklärte die Gemeinde die öffentliche Widmung der Zuwegung, die über das Flurstück der Bekl. verläuft. In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zog die Gemeinde die Widmung zurück. Auch der Landkreis nahm die Baugenehmigung zurück.
Die Parteien sowie die Gemeinde haben 2008 vor dem Verwaltungsgericht ein Mediationsverfahren mit dem Ziel der Regelung von Wegerechtsvarianten sowie einer Konkurrenzschutzklausel betreffend den Betrieb von Fischgastronomie durch die Kl. geführt. Im Ergebnis des Mediationsverfahrens trafen die Parteien eine notarielle Vereinbarung vor dem Notar H.-J. H. in Greifswald zur UR-Nr. … (Bl. 25-28 Bd. 1 d. A).
Im Vollzug dieser Urkunde wurde zugunsten des Grundstücks der Kl. ein privates Wege- und Leitungsrecht über das Grundstück der Bekl. ins Grundbuch eingetragen. Die Kl. bat die Bekl. zur Realisierung ihres Bauvorhabens mit Schreiben vom 26.6.2014 um die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Zuwegungsbaulast. Der Geschäftsführer der Bekl. verweigerte die Übernahme der begehrten Baulast am 23.6.2015. Ein am 10.7.2015 vor Ort vorgenommener Versuch einer gütlichen Einigung scheiterte. Die Bekl. wies mit Schreiben vom 26.7.2015 das Begehren der Kl., ihr im Umfang des privatrechtlichen Wegerechts eine Baulast zu bestellen, zurück.
Die Kl. hat die Ansicht vertreten, die Bekl. sei zur Bestellung der begehrten Baulast verpflichtet. Dies folge als Nebenpflicht aus dem durch die private Grunddienstbarkeit vom 25.3.2008 geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis. Die in der Verpflichtungserklärung vom 17.6.2015 enthaltenen Baulastmaße (97,75 m Länge, 4,10 m - 5,30 m Breite) würden denen der Grunddienstbarkeit entsprechen. Zudem habe bei Bestellung der Grunddienstbarkeit ein Anlass zur Übernahme der Wegerechtsbaulast bestanden. Dies sei im Mediationsverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht bedacht worden und daher versehentlich ungeregelt geblieben. Bewusst sei nicht von der Regelung einer Baulast abgesehen worden. Auch habe die Gemeinde im Rahmen der Mediationsverhandlungen nicht auf das Erfordernis einer Baulast hingewiesen.
Die Bekl. hat vorgetragen, die Baulast sei nicht im Mediationsverfahren vergessen worden. Vielmehr habe sich die Bekl. durch die Bestellung der Grunddienstbarkeit ein Mitspracherecht bei der Bebauung des klägerischen Grundstücks erhalten wollen. Die engen vom BGH entwickelten Grundsätze für eine Verpflichtung zur Bestellung einer Baulast seien nicht erfüllt.
Das Landgericht Stralsund hat mit Urteil vom 9.11.2017 die Klage abgewiesen. Wegen der weitergehenden erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl. ihre erstinstanzlichen Klaganträge unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die dortigen Beweisanträge unverändert weiter. Die vom Landgericht dargelegten Erwägungen würden dessen Entscheidung nicht tragen. Es habe den Streitstoff unzureichend aufgeklärt, klägerischen Vortrag übergangen sowie die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Zudem sei die Kl. in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne die Kl. die begehrte Baulast von der Bekl. beanspruchen. Die vom Landgericht hierzu vorgenommene Interessenabwägung überzeuge nicht und sei fehlerhaft. Vielmehr ergebe die Abwägung der beiderseitigen Interessen den Vorrang der klägerischen Interessen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sei bei der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf abzustellen, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zwecke bestellt worden sei, das Grundstück baulich zu nutzen, dass die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks sei, dass eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht komme und bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit bereits Anlass bestanden habe, die Bewilligung einer Baulast zu erwägen, und ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der bestellten Grunddienstbarkeit entsprächen.
Das Landgericht habe sich zwar auf den Standpunkt gestellt, dass eine Deckungsgleichheit zwischen Grunddienstbarkeit und Baulast nicht gegeben sei, habe hierzu aber keinerlei weitergehende Feststellungen getroffen. Das Landgericht habe die Feststellung getroffen, dass das von der Kl. geplante und beantragte Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche. Dies sei unstreitig. Ebenso unstreitig sei es, dass die Bestellung der Grunddienstbarkeit zum Zwecke der Bebauung erfolgt sei. Aus dem Tatbestand ergebe sich, dass die Kl. ihr Grundstück mit einer Pension mit fünf Zweibettzimmern, einer Gastronomie sowie einer Betriebswohnung habe bebauen wollen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass dann Zweifel der Bekl. an der konkreten Ausgestaltung der Bebauung die Verweigerung der Baulast rechtfertigen könnten.
Vorausgegangen sei ein Rechtstreit zwischen den Parteien und ein verwaltungsgerichtliches Verfahren der Bekl. gegen die Gemeinde über eine zuvor erteilte Baugenehmigung und über eine Widmung der streitgegenständlichen Wegefläche durch die Gemeinde. Seinerzeit habe die Kl. eine Baugenehmigung für ein Objekt mit einer Pension mit sieben Doppelzimmern, einer Gaststätte, einer Ferienwohnung und einer Betriebswohnung erhalten. Letztendlich habe das VG Greifswald die Auffassung vertreten, dass die Gemeinde bei der Erteilung der Baugenehmigung die Abstandsflächen falsch bewertet habe. Die Gemeinde habe sodann die Widmung zurückgezogen, was zu der notariellen Vereinbarung vom 25.3.2008 geführt habe.
Wenn in Ziffer I. 1. b) der notariellen Urkunde und der basierend hierauf eingetragenen Grunddienstbarkeit, diese alle Erfordernisse zur Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB erfassen und damit zur Nutzung entsprechend der ersten Änderung des gegenwärtig gültigen Bebauungsplanes Nr. 3 „H. R.“ vom Januar 1999 dienen solle, beinhalte dies nichts anderes, als dass die Bestellung der Grunddienstbarkeit auch eine künftige Bebauung im Rahmen der Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes habe ermöglichen sollen. Da bei Abfassung und Einräumung der Grunddienstbarkeit kein neuer Bauantrag der Kl. gestellt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu der Annahme gelangt sei, die Baulast sei nicht deckungsgleich mit der eingeräumten Grunddienstbarkeit. Vielmehr beinhalte die von der Gemeinde vorgegebene Verpflichtungserklärung keine Abweichung vom Inhalt der Grunddienstbarkeit.
Auch alle weiteren bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lägen unstreitig vor. Lediglich das Erfordernis, ob bei der Bestellung und Einräumung der Grunddienstbarkeit die Einräumung einer Baulast zu erwägen gewesen sei, würden die Parteien unterschiedlich beurteilen. So habe die Kl. bereits mit der Klageschrift vorgetragen, dass im Mediationsverfahren weder vom Verwaltungsrichter, der Bekl., der Gemeinde oder der Kl. über das Erfordernis einer Baulast gesprochen worden sei. Die Bekl. treffe für das Gegenteil die Vortrags- und Beweislast, wofür sie aber nicht ausreichend vorgetragen habe. Die Behauptung der Bekl., dass der seinerzeit zuständige Richter auf das Erfordernis einer Baulast für die Erschließung hingewiesen habe, habe die Kl. bestritten. Beweis habe die Bekl. hierzu in erster Instanz nicht angetreten. Insoweit könne auch der Annahme des Landgerichtes, es sei bewusst von der Übernahme einer Baulast abgesehen worden, nicht gefolgt werden. Es bleibe vielmehr dabei, dass die Parteien über das Erfordernis einer Baulast nicht gesprochen hätten.
Das Gericht habe auch keinen Hinweis zur Vortrags- und Beweislast erteilt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Kl. Beweis durch Benennung des Notars H. dafür angetreten, dass auch im Notartermin vom 25.3.2008 nicht über das Erfordernis einer Baulast gesprochen worden sei.
Die Bekl. begehrt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, denn die Baulast stehe der Kl. nicht zu.
Sie teilt die Ansicht des Landgerichtes, dass die begehrte Baulast nicht mit der eingeräumten Grunddienstbarkeit deckungsgleich sei. Dabei wiederholt die Bekl. ihr Vorbringen, dass im Rahmen des Mediationsverfahrens über die Notwendigkeit der Bestellung einer Baulast gesprochen worden sei und eine Befreiung vom Baulasterfordernis für das Bauvorhaben der Kl. nicht in Betracht komme.
Die fehlende Deckungsgleichheit ergebe sich bereits daraus, dass die Grunddienstbarkeit eine Bebauung wie im Bebauungsplan Nr. 3 „H. R.“ in seiner ersten Änderung vorgesehen habe. Für das Grundstück der Kl. sei in jenem Bebauungsplan eine „Sanierung im Bestand“ vorgesehen gewesen. Die Kl. habe in der mündlichen Verhandlung aber eingeräumt, dass sie einen Abriss und Neubau plane. Da die Kl. einen Bauantrag mit sieben Anträgen auf Befreiung von Beschränkungen des Bauplanes eingereicht habe, wolle sie auch insoweit von dem abweichen, was die Parteien der Grunddienstbarkeit zugrunde gelegt hatten. Auch müsse die Baulast bauvorhabenbezogen sein. Es reiche also nicht aus, jede beliebige Bebauung vorzusehen. Vielmehr müsse die Bebauung hinreichend konkretisiert sein.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl. steht ein Anspruch auf die begehrte Baulast nicht zu.
1. Eine vertragliche ausdrückliche Regelung, die begehrte Baulast einzuräumen, haben die Parteien nicht getroffen.
2. Für die im Klageantrag zu 2. verlangte Baulast für Leitungsrechte besteht eine Anspruchsgrundlage nicht, denn eine derartige Baulast ist zu der von der Kl. angestrebten Herstellung der Bebaubarkeit des von ihr erworbenen Grundstücks nicht erforderlich.
Zwar gehört auch die Versorgung mit Elektrizität und Wasser und die Abwasserbeseitigung zu der Erschließung i.S.d. BauGB, die hiernach planungsrechtlich gesichert sein muss. Allerdings reicht hierfür, sofern das Grundstück nicht an eine öffentliche Straße grenzt, eine dingliche privatrechtliche Sicherung aus, etwa durch Grunddienstbarkeiten. Diese besteht hier bereits. Eine derartige Sicherung reicht nur für die Zuwegung an sich nicht aus, denn gem. § 4 Abs. 1 LBauO M-V bedarf es für die Bebauung eines Grundstücks einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, mithin einer Baulast (vgl. insoweit für das gleichgelagerte Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen: BGH, Urt. v. 26.10.1990, V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333; Senatsurteil v. 15.3.2018, 3 U 72/16).
Über eine reine Zuwegungsbaulast hinaus ist die Klage mithin ohnehin abzuweisen und die Berufung ohne Erfolg.
3. Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Wegebaulast aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis besteht ebenfalls nicht.
Letzteres allgemein anerkannt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 3.7.1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885; Urt. v. 3.7.1992, V ZR 203/91, MDR 1992, 1152; Urt. v. 26.10.1990, V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333).
a. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa Urteile v. 3.7.1992, aaO.; Urt. v. 26.10.1990, aaO.), der die obergerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen gefolgt ist (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 16.2.2017, 5 U 78/16, zitiert nach juris; Urt. v. 7.2.2013, 5 U 113/12, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 13.3.2013, 9 U 81/12, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.4.2003, 9 U 204/02, OLGR Düsseldorf 2004, 69; OLG Stuttgart, Urt. v. 9.4.2003, 3 U 121/12, OLGR Stuttgart 2003, 265), setzt ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis als Nebenverpflichtung im Zuge der notwendigen Abwägung der beiderseitigen Interessen Folgendes voraus:
Zum einen muss die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt worden sein, das begünstigte Grundstück baulich zu nutzen. Des Weiteren hat die begehrte Baulast inhaltlich der bestellten Grunddienstbarkeit zu entsprechen. Darüber hinaus muss die Übernahme der begehrten Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks sein und eine Befreiung vom Baulastzwang darf bauordnungsrechtlich nicht in Betracht kommen. Schließlich darf bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit für die Vertragsparteien kein Anlass bestanden haben, die Übernahme einer Baulast überhaupt in Erwägung zu ziehen.
b. Dass das Ziel der Bestellung der Grunddienstbarkeit hier die Bebauung ihres Grundstücks durch die Kl. war, dürfte außer Frage stehen. Die Grunddienstbarkeiten sind in Folge der Rücknahme der ersten Baugenehmigung sowie der Widmung des nun hier betroffenen Weges im Wege der Mediation ausgehandelt worden und sodann notariell beurkundet worden. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Da bereits vor Beurkundung der Grunddienstbarkeiten eine Baugenehmigung durch den Landkreis erteilt worden war, die die Bekl. mit Widerspruch bekämpft hat, ist eine ernsthafte und konkretisierte Bebauungsabsicht bekannt gewesen.
c. Die Notwendigkeit einer öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Zuwegung dann, wenn das zu bebauende Grundstück nicht an den öffentlichen Straßenraum grenzt, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 LBO-MV. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Baugenehmigung im vereinfachten oder im „normalen“ Genehmigungsverfahren zu erteilen ist.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO-M-V hat zwar keine Prüfung z. B. des § 4 LBauO M-V zu erfolgen. D. h., eine Baugenehmigung hat unbeschadet der Voraussetzung des § 4 LBauO M-V zu ergehen. Dennoch müssen nach § 59 Abs. 3 LBauO M-V die sonstigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften eingehalten werden. Der Kl. bekommt also zwar seine Baugenehmigung, muss aber - bei Nichteinhaltung von § 4 LBauO M-V - Baueinstellungsverfügungen oder Beseitigungsverfügungen (§§ 79, 80 LBauO M-V) befürchten (vgl. etwa VG Schleswig, Beschl. v. 24.7.2014, 8 B 14/14, zitiert nach juris), mit der Folge, dass die - vereinfachte - Baugenehmigung letztlich ins Leere geht (vgl. auch Senatsurteil v. 15.3.2018, 3 U 72/16).
Findet das vereinfachte Verfahren keine Anwendung, kann aus einer (hier früher) erlassenen Baugenehmigung nicht gefolgert werden, dass eine Baulast nach § 4 Abs. 1 LBO-MV nicht erforderlich sei. Dann ist vielmehr allein die Baugenehmigung rechtswidrig ergangen und der Bauherr gehalten, sich auf dem privatrechtlichen Wege gleichwohl die Baulast zu beschaffen (BGH, Urt. v. 6.7.2000, III ZR 340/98, BGHZ 144, 394).
d. Die Grunddienstbarkeit und jetzt die verlangte Baulast sind nach Inhalt und Umfang jedoch nicht deckungsgleich.
Die verlangte Baulast soll die Bekl. zur Gewährung eines Geh- und Fahrtrechtes nach § 4 Abs. 1 LBO-MV verpflichten. Somit wird ein solches für jedwede Bebauung eingeräumt. Ändert sich also etwa der Bebauungsplan und es kann etwas gebaut werden, was bisher nicht gebaut werden konnte, würde die Baulast hierfür immer noch genügen.
Die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit erfasst hingegen ein Wege- und Leitungsrecht und verweist insofern auf die Bewilligung vom 25.3.2008. Dort ist als Inhalt der Ausübung des Wegerechts aber nur die Bebauung nach dem Bebauungsplan Nr. 3 in der Fassung seiner ersten Änderung aus 1999 ausgewiesen.
Zudem hat die Bekl. in sieben Punkten einen Dispens von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt. Wird dieser erteilt, entspricht dies nicht mehr demjenigen, was allein nach dem Bebauungsplan hätte gebaut werden dürfen. Allein hierfür aber ist die Grunddienstbarkeit erteilt worden. Würden die Dispense erteilt, wäre der Anlass, die Baulast zu begehren, zwar noch von der beantragten Baulast gedeckt, nicht aber von der bestehenden Grunddienstbarkeit.
e. Zudem liegt auch die Voraussetzung, dass bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit für die Vertragsparteien kein Anlass bestanden hat, die Übernahme einer Baulast überhaupt in Erwägung zu ziehen, nicht vor. Insoweit ist die Kl. jedenfalls beweisfällig geblieben.
Die gesetzliche Fassung des § 4 Abs. 1 LBauO M-V ist unverändert geblieben. Es bedurfte in derartigen Fällen (keine unmittelbare Lage an einer öffentlichen Verkehrsfläche) schon immer einer öffentlich-rechtlichen Baulast für die Bebaubarkeit des Grundstücks. Es bestand also schon seinerzeit bei Bestellung der Grunddienstbarkeit für die Vertragsparteien ein objektiver Anlass, die Übernahme einer Baulast in Erwägung zu ziehen.
Der BGH hatte bislang keinen derartigen Fall zu entscheiden. Vielmehr war in den vom BGH problematisierten Fällen die frühere Rechtslage zum Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeiten immer so, dass dies zur Bebaubarkeit ausreichte und erst später durch eine Novellierung des Landesbauordnungsrechts eine öffentlich-rechtliche Baulast erforderlich wurde (vgl. etwa BGH, Urt. v. 6.10.1989, V ZR 127/88, MDR 1990, 424; Urt. v. 3.2.1989, V ZR 224/87, BGHZ 106, 348). Der BGH hat deshalb in diesen Fällen jeweils ausgeführt, dass für die Vertragsparteien bei der Bestellung der Grunddienstbarkeiten aufgrund der damals geltenden Rechtslage kein Anlass bestanden habe, die Übernahme einer Baulast überhaupt in Erwägung zu ziehen.
Ausdrücklich offengelassen hat der BGH, ob der Anspruch auf Übernahme einer Baulast dann ausgeschlossen ist, wenn schon zur Zeit der Bestellung der Grunddienstbarkeiten diese nach allgemeiner Rechtsauffassung bauordnungsrechtlich nicht als ausreichende Sicherung der Zufahrt hätte angesehen werden können und die Parteien sich gleichwohl damit zufrieden gegeben hätten (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1989, aaO.; Urt. v. 3.2.1989, aaO.).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist in Fortführung der Rechtsprechung des BGH sodann die Auffassung vertreten worden, dass es nicht ausreiche, dass objektiv aufgrund der Rechtslage ein Anlass bestanden habe, die Übernahme einer Baulast zu erwägen. Machen sich die Vertragsparteien diesbezüglich also keinerlei Gedanken, weil sie vom Baulasterfordernis schlicht nichts gewusst haben oder einfach nicht daran gedacht haben, so soll dies danach nicht ausreichen, um den Anspruch auf nachträgliche Übernahme der Baulast auszuschließen. Vielmehr soll dies erst dann der Fall sein, wenn die Vertragsparteien bewusst davon Abstand genommen haben (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 13.3.2013, aaO.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.1999, 9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539), wenn sie sich „damit zufrieden gegeben hätten“ (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 24.7.2008, 5 U 143/07, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.8.1991, 9 U 152/90, WuM 1992, 75).
Da die Kl. eine aus dem Begleitschuldverhältnis herrührende Nebenpflicht der Bekl. geltend macht, die diese zu einem positiven Handeln verpflichten soll, es also Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Parteien zum Zeitpunkt 25.3.2008 von der Notwendigkeit der Baulast nichts gewusst haben oder sich hierüber zumindest keine Gedanken gemacht hatten, liegt die Vortrags- und Beweislast hierfür auf Seiten der Kl. Diese hat aber zumindest in erster Instanz einen Vortrag geleistet, wonach dies nicht schlüssig dargetan wäre, indem sie vorgetragen hat, dass ihr eine Baugenehmigung erteilt worden war, nachdem der Weg gewidmet worden war. Nachdem die Vollziehung der Widmung ausgesetzt war, habe der Landkreis die Baugenehmigung zurückgenommen, da es an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Erschließung der Zuwegung gefehlt habe. Sodann seien die Parteien in die Mediation gegangen sein. Nach diesem Vorbringen sind die Beteiligten also gerade nicht davon ausgegangen, dass es keiner Sicherung bedürfe. Offenbar haben sie sich dann aber nur zu einer Grunddienstbarkeit durchringen können. Die Bekl. trägt hierzu sogar vor, dass sie eine Baulast bewusst (noch) nicht habe erteilen wollen, weil sie sich die Möglichkeit, auf die Bebauung einwirken zu können, habe vorbehalten wollen.
Soweit die Kl. nunmehr vorträgt, weder die Kl., die Bekl., die Gemeinde noch der Verwaltungsrichter hätten im Rahmen der Mediation das Erfordernis einer Baulast angesprochen, hat sie für ihr Vorbringen keinen Beweis angeboten. Sie bleibt deshalb beweisfällig, denn die Bekl. hat dies bestritten. Der Verwaltungsrichter habe ausdrücklich darauf hingewiesen, sie habe es aber wegen ihrer Einflussmöglichkeit nicht machen wollen.
Der Schriftsatz der Kl. vom 28.5.2019 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.
Die Bestimmung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO. Der Senat hat das Interesse der Kl. an der geänderten Bebauung ihres Grundstückes und die damit verbundene Wertsteigerung zugrunde gelegt. Die Kl. hat hierzu trotz ausdrücklicher Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2.5.2019 nichts vorgetragen. Der Senat schätzt diese daher auf mindestens 60.000 €.
Gleichzeitig macht der Senat von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, den Gegenstandswert der ersten Instanz von Amts wegen abzuändern.