veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Anspruch auf Bestellung einer Baulast bei bestellter Grunddienstbarkeit

OLG Rostock3 U 72/1615.03.2018unveröffentlicht

LBauO M-V §§ 4, 59, 63

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis als Nebenverpflichtung im Zuge der notwendigen Abwägung der beiderseitigen Interessen setzt Folgendes voraus:

- Die Grunddienstbarkeit muss zu dem Zweck bestellt worden sein, das begünstigte Grundstück baulich zu nutzen.

- Die begehrte Baulast hat inhaltlich der bestellten Grunddienstbarkeit zu entsprechen.

- Die Übernahme der begehrten Baulast muss zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks sein und eine Befreiung vom Baulastzwang darf bauordnungsrechtlich nicht in Betracht kommen.

- Bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit darf für die Vertragsparteien kein Anlass bestanden haben, die Übernahme einer Baulast überhaupt in Erwägung zu ziehen.

Letzterem ist nicht genügt, wenn bei Bestellung der Grundschuld nach dem Bauordnungsrecht bereits eine Baulast erforderlich gewesen wäre, die Parteien sich aber bewusst mit der Grunddienstbarkeit zufrieden gegeben haben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. begehrt von der Bekl. die Bestellung einer öffentlich-rechtlichen Baulast aus ab­getretenem Recht.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens nebst der Anträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 25.5.2016.

Ergänzend ist festzuhalten, dass zugunsten des Kl. seit dem 24.5.2012 eine Auflassungs­vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

Zudem hat der Kl. gegen den Landkreis V. als Untere Bauaufsichtsbe­hörde ein - rechtskräftiges - Urteil vom 13.5.2015 erwirkt, wonach der Landkreis verpflichtet ist, den - zunächst als Folge des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens der Beklagten nicht er­lassenen - Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des von ihm geplanten Bau­vorhabens zu erteilen (Anl. B1, BI. 50 ff. d. A.).

Außerdem hat die Bekl. bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass für den Fall, dass hier nur durch die Übernahme einer Baulast eine bauordnungsrechtliche Erschließung gesichert werden könnte, der Bekl. und dem Eigentümer des nun vom Kl. erworbenen Grundstücks bei der Bewilligung der Grunddienstbarkeiten bekannt gewesen sei, dass nur durch die Übernahme die­ser Baulast eine Bebaubarkeit für den Eigentümer hätte erreicht werden können. Gleichwohl habe man es bei der Bewilligung der Dienstbarkeit belassen und sich lediglich mit den Grunddienstbar­keiten zufrieden gegeben. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts und wegen der Beson­derheit, dass hier eine Gemeinde gehandelt habe, habe es dem Eigentümer klar sein müssen, dass die Bekl. nicht die Verpflichtung habe eingehen wollen, eine Baulast zu übernehmen und damit eine Bebaubarkeit zu schaffen, die eine Grünfläche (Erholungsfläche) im Ortszentrum des Seebades H. u. a. durch die Befahrbarkeit weiter entwertet hätte. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass auch dem Eigentümer, Herrn A., bekannt gewesen sei, dass die Bekl. eine Bebauung des Grundstücks nicht wolle. Die Bekl. sei der Meinung gewesen, dass der Zuschnitt des Grundstücks eine derartige Bebauung nicht zulasse. Darüber hinaus ha­be man eine Besserstellung des Herrn A. verhindern wollen, denn alle Nachbargrund­stücke würden nicht über das Grünflächengrundstück der Bekl. erschlossen.

Mit Urteil vom 25.5.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelhei­ten der Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil, das seinen Prozessbevollmächtigten am 30.5.2016 zugestellt worden ist, wendet sich der Kl. mit seiner am 27.6.2016 eingegangenen Berufung, die er nach Fristver­längerung bis zum 12.8.2016 mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Er hält an seinem erstinstanzlichen Antrag unverändert fest.

Das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, dass sich die begehrte Verpflichtung der Bekl. nicht aus Vertrag ergebe. Vielmehr ergebe sich die Verpflichtung auf Übernahme einer Bau­last als vertragliche Nebenpflicht der Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstbarkeiten. Der Bekl. obliege insoweit die Pflicht, im Zusammenhang mit dem anderen Teil diesem den an­gestrebten Leistungserfolg, hier die Bebaubarkeit des Grundstücks, zukommen zu lassen.

Hinsichtlich des durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis­ses seien die Bedenken des Landgerichts zur Formunwirksamkeit der Abtretung jedenfalls überholt, denn nunmehr habe der Eigentümer dem Kl. - unstreitig - die Ansprüche mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28.9.2016 noch einmal abgetreten.

Die darüber hinaus vom Landgericht angestellte Interessenabwägung sei fehlerhaft. An einem entsprechenden Vortrag der Parteien hinsichtlich der aufgegebenen Bauabsicht des Zedenten fehle es. Darauf komme es auch nicht an. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH hätte bei der gebotenen Interessenabwägung vielmehr dem Interesse des Klägers der Vorrang eingeräumt werden müssen. Nach dieser Rechtsprechung könne mit einer Grunddienstbarkeit insbesondere auch der Zweck verfolgt werden, eine spätere Bebauung des herrschenden Grund­stücks zu ermöglichen.

Dass die - jeweils gegen Zahlung einer Entschädigung - bestellten Grunddienstbarkeiten einzig und allein dazu notwendig und sinnvoll seien, das begünstigte Grundstück baulich zu erschließen, liege auf der Hand und sei auch für die Bekl. ohne Weiteres von vornherein erkennbar gewe­sen. Welcher weitergehende Nachteil für die Bekl. mit einem früheren oder späteren Zeitpunkt der Bebauung verbunden sein sollte, sei nicht nachvollziehbar.

Entgegen der Auffassung des Landgericht widerspreche die vom Kl. begehrte Bestellung ei­ner Baulast auch nicht deswegen dem Grundgedanken von Treu und Glauben, weil eine Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit eine zusätzliche Belastung des Grundstücks bewirke, da sie eine öffentliche-rechtliche Beziehung zur Bauaufsichtsbehörde begründe und der privaten Dispo­sitionsbefugnis entzogen sei. Anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH.

Schließlich unterliege auch die Ausführung des Landgerichts, dass vermeintlich nicht nachgewie­sen sei, dass die Erteilung einer Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks sei, offenkundig einem Rechtsirrtum. Tatsächlich ergebe sich die zwingende Voraussetzung der Übernahme der begehrten Baulasten aus dem Gesetz, das gem. § 4 Abs. 1 LBauO M-V die „öffentlich-rechtlich gesicherte“ Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche vorschreibe. Dass das vom Kl. beabsichtigte Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen wäre, sei richtig. Jedoch verkenne das Landgericht, dass die eingeschränkte bauaufsichtliche Prüfung gem. §63 Abs. 1 LBauO M-V nicht von der Verpflich­tung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entbinde. Dies sei so auch nachzulesen in § 59 Abs. 3 LBauO M-V. Im Ergebnis könne dies dazu führen, dass zwar eine Baugenehmigung zu erteilen sei, diese aber nicht vollzogen werden könne, da ein Gebäude nach § 4 Abs. 1 LBauO M-V nur errichtet werden dürfe, wenn das Grundstück eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche habe. Als öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt gelte hier nur die Eintragung einer Baulast.

Die Bekl. verteidigt das angefochtene Urteil.

Zu Recht habe das Landgericht einen vertraglichen Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Bewilligung der Eintragung der begehrten Baulast nicht gesehen. Es gebe keine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks und der Bekl. als Eigentümerin des dienenden Grundstücks, aus der sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Der Kl. ver­kenne, dass eine Vereinbarung über die Bewilligung von Grunddienstbarkeiten (gegen Zahlung ei­ner Entschädigung) gerade keinen Anspruch auf die begehrte Baulast gebe. Aus der Hauptpflicht zur Bestellung von Dienstbarkeiten folge gerade nicht die Nebenpflicht zur Übernahme einer Bau­last. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH, der in seiner Entscheidung vom 3.2.1989 (V ZR 224/87) die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, das eine Nebenpflicht angenom­men hatte, abgelehnt habe.

Es sei auch schlicht unwahr, dass die Grunddienstbarkeiten nur Sinn machten für eine Bebauung des herrschenden Grundstücks. Diese Dienstbarkeiten machten genauso viel Sinn für eine Nut­zung des Grundstücks auf andere Art, z. B. eine gärtnerische Nutzung.

Ebenfalls zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass ein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Bewilligung der Eintragung der begehrten Baulast aus einem durch die Grund­dienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis nicht bestehe. Voraussetzung eines sol­chen Anspruches sei zunächst, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (Herr A.) bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit die Absicht der (späteren) Bebauung gehabt ha­be. Dies habe die Bekl. mit Nichtwissen bestritten. Zudem habe sie darauf hingewiesen, dass sich auch aus den Umständen ergebe, dass diese Absicht nicht bestanden habe, denn zwischen der Bewilligung des Gas- und Elektroversorgungsleitungsrechts und dem Abschluss des Kaufver­trages mit dem Kl. hätten nur wenige Wochen gelegen. Absicht des Herrn A. sei also offensichtlich der ertragreiche Verkauf gewesen, nicht die eigene spätere Bebauung. Der Kl. habe Gegenteiliges nicht einmal behauptet bzw. ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht hätte behaupten können, jedenfalls fehle jeder diesbezüglicher Beweisantritt. Der Kl. müsse die Voraussetzungen für seinen Anspruch darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Das bedeute hier, dass er hätte beweisen müssen, dass Herr A. bei der Bestellung der Grunddienstbar­keiten die Absicht der eigenen (späteren) Bebauung gehabt habe. Dieser Beweis sei nicht er­bracht.

Von besonderer Bedeutung sei auch, dass in den vom BGH entschiedenen Fällen die Übernah­me einer Baulast bei Bestellung der Dienstbarkeiten nicht gesetzliche Voraussetzung für eine Be­bauung des Grundstücks gewesen sei. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt habe sich das ge­ändert gehabt. In einem solchen Fall möge die Annahme eines Anspruchs auf Bewilligung einer Baulast zutreffend sein. Hier liege der Fall indes anders. Folge man der Auffassung des Kl., dass hier eine Baulast zwingende Voraussetzung für eine Bebauung sei, so sei dies auch im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeiten nicht anders gewesen. Die von dem Eigentümer ak­zeptierte Entscheidung der Bekl., dem Eigentümer zwar Dienstbarkeiten einzuräumen, ihm aber die Bebaubarkeit durch Nichtgewährung einer Baulast zu verwehren, sei zu respektieren.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kl. mit Schriftsatz vom 9.3.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ergänzend vorgetragen.

II. Die Berufung des Kl. ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1. Es besteht von vornherein kein Anspruch des Kl. gegen die Beklagte auf die Übernahme ei­ner Baulast mit dem Inhalt der auf dem Grundstück der Bekl. in Abteilung II des Grundbuchs unter Ifd. Nummern 12 und 13 lastenden Grunddienstbarkeiten (Abwasser- und Wasserleitungs­recht sowie Gas- und Elektrizitätsversorgungsleitungsrecht), denn eine derartige Baulast ist zu der vom Kl. angestrebten Herstellung der Bebaubarkeit des von ihm erworbenen Grundstücks schon nicht erforderlich.

Zwar gehört auch die Versorgung mit Elektrizität und Wasser und die Abwasserbeseitigung zu der Erschließung i. S. d. BauGB, die hiernach planungsrechtlich gesichert sein muss. Allerdings reicht hierfür, sofern das Grundstück - wie hier das vom Kl. erworbene - nicht an eine öffentli­che Straße grenzt, eine dingliche privatrechtliche Sicherung aus, etwa durch Grunddienstbarkei­ten. Diese bestehen hier bereits.

Eine derartige Sicherung reicht nur für die Zuwegung an sich nicht aus, denn gem. § 4 Abs. 1 LBauO M-V bedarf es für die Bebauung eines Grundstücks einer öffentlich-rechtlichgesicherten Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, mithin einer Baulast (vgl. insoweit für das gleichgela­gerte Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen: BGH, Urt. v. 26.10.1990, V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333).

Über eine reine Zuwegungsbaulast hinaus ist die Klage mithin ohnehin abzuweisen und die Beru­fung ohne Erfolg.

2. Ein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Übernahme einer nach vorstehenden Ausfüh­rungen einzig überhaupt in Betracht kommenden Baulast im Umfang der Geh- und Fahrrechts­dienstbarkeit besteht aber letztlich ebenfalls nicht.

a. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, dass ein abgetretener Anspruch aus Vertrag nicht ersichtlich ist.

Die gegenüber dem Zedenten von der Bekl. eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auf Einräumung von Grunddienstbarkeiten sind erfüllt. Soweit der Kl. meint, die Bekl. müsste als Nebenverpflichtung dazu die Baulast übernehmen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, denn zur Erzielung des vertraglichen Erfolgs, der Bestellung der Dienstbarkeiten, ist dies gerade nicht erforderlich.

Anders wäre es ggfs., wenn die seinerzeitigen Vertragsparteien als vertraglichen Erfolg die Herstellung der Bebaubarkeit des Grundstücks in der nunmehr vom Kl. gewünschten Art und Weise vereinbart hätten, wofür die Dienstbarkeiten nur einen Teil der Erfüllung darstellen würden. Das vermag der Senat jedoch in Auslegung der Vereinbarungen nicht zu erkennen.

Eine derartige Vereinbarung eines vertraglichen Erfolgs klingt in den Dienstbarkeitsbestellungen nicht einmal an.

Hinzu kommt entscheidend, dass die Bekl. bereits erstinstanzlich behauptet hat, dass den Vertragsbeteiligten bei der Bewilligung der Grunddienstbarkeiten bekannt gewesen sei, dass nur durch Übernahme einer Baulast eine Bebaubarkeit hätte erreicht werden können und sie sich gleichwohl mit den Grunddienstbarkeiten zufrieden gegeben hätten. Aus Sicht der Bekl. sei dem Zedenten klar gewesen, dass sich die Bekl. nicht zur Übernahme einer Baulast habe verpflichten wollen. Dem Zedenten sei vielmehr bekannt gewesen, dass die Bekl. eine Bebau­ung des Grundstücks, wie nun beabsichtigt, nicht gewollt habe.

Dem ist der Kl. nicht entgegengetreten. Jedenfalls hat er für das Gegenteil keinen Beweis an­getreten, obwohl ihm mit dem Zedenten, Herrn A., ein unmittelbarer Zeuge der seinerzeiti­gen vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung gestanden hätte.

b. In Betracht kommt allenfalls eine Verpflichtung zur Übernahme einer Wegebau last aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis. Letzteres ist all­gemein anerkannt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 3.7.1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885; Urt. v. 3.7.1992, V ZR 203/91, MDR 1992, 1152; Urt. v. 26.10.1990, V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333).

aa. Ein entsprechender Anspruch des Kl. aus abgetretenem Recht scheitert nicht an einer Formbedürftigkeit der Abtretungsvereinbarung.

Dabei kann dahinstehen, ob es einer besonderen Form hierfür - wie es das Landgericht meint - überhaupt bedarf.

Jedenfalls haben sich die Bedenken des Landgerichts schon deshalb überholt, weil der Kl. und Herrn A. die Abtretungsvereinbarung mittlerweile in Form notarieller Beurkundung vom 28.9.2016 nachgeholt haben.

Ein derartiger aus der Grunddienstbarkeit fließender Anspruch ist auch abtretbar und könnte vom Kl., da er bereits durch Auflassungsvormerkung gesichert ist, auch in gewillkürter Pro­zessstandschaft geltend gemacht werden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.4.2003, 9 U 204/02, OLGR Düsseldorf 2004, 69).

bb. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH, Urteile v. 3.7.1992, aa0.; Urt. v. 26.10.1990, aa0.), der die obergerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen gefolgt ist (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 16.2.2017, 5 U 78/16, zitiert nach juris; Urt. v. 7.2.2013, 5 U 113/12, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 13.3.2013, 9 U 81/12, zitiert nach juris; OLG Düs­seldorf, Urt. v. 28.4.2003, aa0.; OLG Stuttgart, Urt. v. 9.4.2003, 3 U 121/12, OLGR Stuttgart 2003, 265), setzt ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus dem durch die Grunddienstbar­keit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis als Nebenverpflichtung im Zuge der notwendigen Abwägung der beiderseitigen Interessen Folgendes voraus:

Zum einen muss die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt worden sein, das begünstigte Grundstück baulich zu nutzen. Des Weiteren hat die begehrte Baulast inhaltlich der bestellten Grunddienstbarkeit zu entsprechen. Darüber hinaus muss die Übernahme der begehrten Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks sein und eine Befreiung vom Baulastzwang darf bauordnungsrechtlich nicht in Betracht kommen. Schließlich darf bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit für die Vertragsparteien kein Anlass bestanden haben, die Übernah­me einer Baulast überhaupt in Erwägung zu ziehen.

(1 ) Insoweit kann offenbleiben, ob die ersten - vier - Voraussetzungen entgegen der Auffassung des Landgerichts zu bejahen wären. Anders als das Landgericht meint, kommt es insoweit grundsätz­lich nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Zedent - noch - Bauabsichten hat.

Insbesondere ist eine Baulast nach dem Bauordnungsrecht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des Grundstücks des Zedenten. Die rechtlichen Ausführungen des Kl. hierzu sind zutreffend. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V - wie hier - hat zwar keine Prüfung z. B. des § 4 LBauO M-V zu erfolgen. D. h., eine Baugenehmigung hat unbeschadet der Voraussetzung des § 4 LBauO M-V zu ergehen.

Dennoch müssen nach § 59 Abs. 3 LBauO M-V die sonstigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschrif­ten eingehalten werden. Der Kl. bekommt also zwar seine Baugenehmigung, muss aber - bei Nichteinhaltung von § 4 LBauO M-V - Baueinstellungsverfügungen oder Beseitigungsverfügungen (§§ 79, 80 LBauO M-V) befürchten (vgl. etwa VG Schleswig, Beschl. v. 24.7.2014, 8 B 14/14, zi­tiert nach juris), mit der Folge, dass die - vereinfachte - Baugenehmigung letztlich ins Leere geht.

Eine etwaige Befreiung vom Baulastzwang ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetra­gen.

(2) Nicht festzustellen vermag der Senat jedoch, dass die o. g. letzte Voraussetzung erfüllt ist, denn die gesetzliche Fassung des § 4 Abs. 1 LBauO M-V war schon immer so wie jetzt. Es bedurfte in derartigen Fällen (keine unmittelbare Lage an einer öffentlichen Verkehrsfläche) schon immer ei­ner öffentlich-rechtlichen Baulast für die Bebaubarkeit des Grundstücks. Es bestand also schon seinerzeit bei Bestellung der Grunddienstbarkeit für die Vertragsparteien ein objektiver Anlass, die Übernahme einer Baulast in Erwägung zu ziehen.

Der BGH hatte bislang keinen derartigen Fall zu entscheiden. Vielmehr war in den vom BGH problematisierten Fällen die frühere Rechtslage zum Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkei­ten immer so, dass dies zur Bebaubarkeit ausreichte und erst später durch Novellierung des Landesbauordnungsrechts eine öffentlich-rechtliche Baulast erforderlich wurde (vgl. etwa BGH, Urt. v. 6.10.1989, V ZR 127/88, MDR 1990, 424; Urt. v. 3.2.1989, V ZR 224/87, BGHZ 106, 348). Der BGH hat deshalb in diesen Fällen jeweils ausgeführt, dass für die Vertragsparteien bei der Bestellung der Grunddienstbarkeiten aufgrund der damals geltenden Rechtslage kein Anlass be­standen habe, die Übernahme einer Baulast überhaupt in Erwägung zu ziehen.

Ausdrücklich offengelassen hat der BGH, ob der Anspruch auf Übernahme einer Baulast dann ausgeschlossen ist, wenn schon zur Zeit der Bestellung der Grunddienstbarkeiten diese nach all­gemeiner Rechtsauffassung bauordnungsrechtlich nicht als ausreichende Sicherung der Zufahrt hätte angesehen werden können und die Parteien sich gleichwohl damit zufrieden gegeben hät­ten (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1989, aa0.; Urt. v. 3.2.1989, aa0.).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist in Fortführung der Rechtsprechung des BGH sodann die Auffassung vertreten worden, dass es nicht ausreicht, dass objektiv aufgrund der Rechtslage ein Anlass bestanden hat, die Übernahme einer Baulast zu erwägen. Machen sich die Vertrags­parteien diesbezüglich also keinerlei Gedanken, weil sie vom Baulasterfordernis schlicht nichts gewusst haben oder einfach nicht daran gedacht haben, so soll dies danach nicht ausreichen, um den Anspruch auf nachträgliche Übernahme der Baulast auszuschließen. Vielmehr soll dies erst dann der Fall sein, wenn die Vertragsparteien bewusst davon Abstand genommen haben (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2013, aa0.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.1999,9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539), wenn sie sich „damit zufrieden gegeben hätten“ (vgl. OLG Bran­denburg, Urt. v. 24.7.2008, 5 U 143/07, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.8.1991, 9 U 152/90, WuM 1992, 75).

Solches behauptet die Bekl. aber gerade, so dass offenbleiben kann, ob jener einschränken­den Rechtsprechung in jedem Fall zu folgen wäre. Nach der Darstellung der Bekl. hätten sich Herr A. und die Bekl. damit zufriedengegeben. Beiden sei bekannt gewesen, dass nur durch die Übernahme einer Baulast eine Bebaubarkeit hätte erreicht werden können. Gleich­wohl habe man es bei der Bestellung der Grunddienstbarkeiten belassen. Dem Eigentümer hätte klar sein müssen, dass die Bekl. nicht habe die Verpflichtung eingehen wollen, eine Baulast zu übernehmen und damit Bebaubarkeit zu schaffen. Herrn A. sei bekannt gewesen, dass die Bekl. eine derartige Bebauung nicht gewollt habe.

Der Kl. hat dem nicht widersprochen. Er hat insbesondere gerade nicht behauptet, Herrn An. sei das alles nicht bewusst gewesen und er habe daran nicht gedacht oder habe verse­hentlich keine Baulast vereinbart oder Ähnliches. Er hat ihn auch nicht als Zeugen benannt. Bei­des hätte ausgesprochen nahegelegen, wenn das Vorbringen der Bekl. falsch sein sollte. Der Bekl. ist es auch nicht verwehrt, im Prozess bzw. auch vorprozessual vorrangig die Rechtsauffassung zu vertreten, einer Baulast bedürfe es ohnehin nicht. Dies schließt eine eigene entsprechende Willensbildung in den davor liegenden Zeitpunkten der Grunddienstbarkeitenbestellungen und/oder für den Fall, dass dies doch erforderlich ist, nicht aus, erst recht nicht die des Zedenten aufgrund seiner behaupteten Kenntnis.

Der Senat hat mithin vom Vorbringen der Bekl. auszugehen, infolge dessen die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3, 7 ZPO. Er richtet sich nach dem Interesse des Kl. an der Verurteilung der Bekl. zur Abgabe der begehrten Baulasterklärung. Dieses bemisst sich - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts im Beschluss vom 28.7.2016 - nach der Wertsteigerung des vom Kl. erworbenen Grundstücks durch die Herstellung seiner Bebaubarkeit, zu der die Bau­last unabdingbare Voraussetzung sei (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 15.5.2008, V ZR 204/07, zi­tiert nach juris).

Den Wertunterschied schätzt der Senat auf ca. 75.000 €, wobei er hinsichtlich des Wertes von Bauland von dem im Kaufvertrag zwischen dem Kl. und Herrn A. vereinbarten Kaufpreis von 80.000 € ausgeht und den Wert von nicht bebaubaren Flächen mit ca. 10 €/m2annimmt.

Die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Gegenstandswertes erfolgt gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

5. Zur Zulassung der Revision sieht sich der Senat nicht veranlasst, da er deren Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht für erfüllt erachtet. Der Senat weicht insbesondere nicht - soweit ersichtlich - von in höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Rechtsgrundsät­zen ab. Er kommt vielmehr unter Zugrundelegung jener Grundsätze bei Beurteilung des hier vorliegenden Einzelsachverhalts zu der getroffenen Entscheidung.