Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, Verletzung des Abstandsflächen-rechts sowie eine Grenzverletzung durch ein Gartenhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen
BauO BB 2018 §§ 2 Abs. 5, 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, 47 Abs 2; VwGO §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 86 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Hypothetische Umbaumaßnahmen sind bei der Prüfung, inwieweit die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung als Aufenthaltsraum objektiv vorliegen bzw. ohne nennenswerten Aufwand geschaffen werden können, nicht mit einzubeziehen.
2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht zwar im Ortstermin die Rechtsauffassung der Kläger vorläufig geteilt hat (hier: grenznahes Gartenhaus als Aufenthaltsraum), danach aber prozessual vorgetragen wird, dass durch spätere Baumaßnahmen (Verbrettern der Fenster) der Klagegrund entfallen ist.
(Leitsatz zu 2 der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht in einem nachbarschaftlichen Rechtsstreit einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend. Sie beruft sich auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts sowie eine Grenzverletzung durch ein Gartenhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen. Widerspruch und Klage haben keinen Erfolg gehabt. Gegen das klageabweisende Urteil begehrt die Kl. die Zulassung der Berufung.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargetan.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 - OVG 10 N 68/20 -, GE 2020, 1635, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Kl. gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Gartenhaus des Beigeladenen verfüge nicht über Aufenthaltsräume i.S.v. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BbgBO. Die Kl. macht hiergegen geltend, das Gebäude verfüge nach wie vor über Fenster, weil diese lediglich behelfsmäßig und jederzeit entfernbar von innen verschlossen, aber eben nicht entfernt und durch andere Bauteile ersetzt worden seien. Dies verfängt nicht.
Das Zulassungsvorbringen zieht den zugrunde liegenden Maßstab der angegriffenen Entscheidung nicht in Zweifel, dass fensterlosen Räumen die objektive Eignung als Aufenthaltsraum i.S.v. § 2 Abs. 5 BbgBO fehle, weil sie nach der maßgeblichen allgemeinen Verkehrsanschauung, für welche die Anforderungen des § 47 BbgBO einen Anhalt böten, lediglich einem ganz kurzen Aufenthalt dienten.
Ausgehend hiervon tragen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Wertung, dem Gartenhaus sei die objektive Eignung als Aufenthaltsraum abzusprechen, weil ihm die Fenster fehlten. Ausweislich des Tatbestands der angegriffenen Entscheidung hat der Beigeladene die Fenster seines Gartenhauses im Laufe des gerichtlichen Verfahrens „verbreitert“. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das Gartenhaus bestehe insofern aus einem „allseits mit Bretterwänden umschlossenen, über eine Tür betretbaren Raum“. Die allgemeine Anschauung, dass Aufenthaltsräume über Fenster verfügen müssten, kommt nach den - insoweit unbeanstandeten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch den Grundgedanken des § 47 Abs. 2 BbgBO zum Ausdruck. Nach Satz 1 dieser Vorschrift müssen Aufenthaltsräume ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können. Eine solche Beleuchtung des Gartenhauses mit Tageslicht ist nach dem „Verbrettern“ der Fenster nicht mehr gegeben. Inwiefern die Fenster nur „behelfsmäßig“ von innen verschlossen worden seien, legt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar. Danach ist nicht entscheidungserheblich, dass die Kl. die im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens gemachten Ausführungen des Beigeladenen bestreitet, nach denen die Fenster nunmehr nicht „nur von innen verschlossen“, sondern „von innen komplett entfernt worden“ seien.
Soweit die Kl. geltend macht, die durch den Beigeladenen ergriffene Maßnahme sei jederzeit ohne Aufwand rückbaubar, verfängt dies nicht. Hypothetische Umbaumaßnahmen sind bei der Prüfung, inwieweit die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung als Aufenthaltsraum bei dem zu beurteilenden Gebäude objektiv vorliegen bzw. ohne nennenswerten Aufwand geschaffen werden können, nicht mit einzubeziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2015 - OVG 10 N 25.14 -). […]
b) Soweit die Kl. meint, das Verwaltungsgericht vertrete die unrichtige Rechtsauffassung, es komme nicht darauf an, dass „die Fensterlosigkeit“ des Gebäudes durch nachträgliche Baumaßnahmen herbeigeführt worden sei, und seine klageabweisende Entscheidung darauf stütze, dass im Laufe des Verfahrens die Fenster verschlossen worden seien, greift das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass sich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteile. Vielmehr wendet sich die Kl. in diesem Zusammenhang gegen die Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sie macht hiergegen geltend, das Verwaltungsgericht habe „eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO treffen und die Kosten des Verfahrens dem Bekl. auferlegen müssen“, weil sie bei einer Beurteilung des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Klageerhebung obsiegt hätte. Dieses Vorbringen verfängt nicht.
Nach § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Verschulden kausal für die Entstehung der Mehrkosten war, wobei sich das Verschulden sich sowohl auf prozessuales als auch auf vorprozessuales Verhalten beziehen kann (Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, Band VwGO, § 155 Rn. 25). Ein Verschulden des Bekl. zeigt das Zulassungsvorbringen indes nicht auf. Es wird daraus nicht ersichtlich, an welches Tun oder Unterlassen hier diesbezüglich anzuknüpfen sein sollte. Im Hinblick auf die Sachverhaltsdarstellung der Kl. trifft es im Übrigen nach Aktenlage nicht zu, dass der Beigeladene die Fenster seines Gartenhauses zeitlich erst nach dem Schriftsatz des Bekl. vom 19. April 2016 verschlossen hat. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 18. April 2016, hat der Beigeladene unter Einreichung einer entsprechenden Fotodokumentation mitgeteilt, dass er die Fenster „von innen mit 20 mm starken Holzplatten fest verschlossen“ habe. Dass angesichts dessen die Kosten des Verfahrens entsprechend § 155 Abs. 4 i.V.m. § 154 Abs. 3 Hs. 2 VwGO dem Beigeladenen hätten auferlegt werden müssen, macht die Kl. nicht geltend.
2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben.
Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 16).
Entgegen der Auffassung der Kl. reicht es für die Annahme der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht bereits aus, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Ob eine Sache besonders schwierig ist, ist vielmehr durch das Oberverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu beurteilen (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, Band VwGO, § 124 Rn. 28 d).
Soweit die Kl. die Frage in „tatsächlicher Hinsicht“ als schwierig zu beurteilen erachtet, „ob das provisorische Verschließen von Fenstern in der hiervorgenommenen Weise ein Gebäude zu einem fensterlosen Gebäude und damit zu einem nicht zum Aufenthalt geeigneten Gebäude macht“, erläutert sie nicht, worin die besondere Schwierigkeit hier bestehen mag. Insoweit genügt das knappe Zulassungsvorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
3. Ebenfalls nicht durch greift die Rüge eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Die Kl. rügt zum einen, sie habe nicht mit der Klageabweisung rechnen müssen, weil das das Verwaltungsgericht - nachdem es im Nachgang zum Ortstermin mit rechtlichem Hinweis vom 17. März 2016 festgestellt habe, dass die objektive Eignung als Aufenthaltsraum vorliegend gegeben sei - vor der mündlichen Verhandlung keinen erneuten Hinweis erteilt habe.
Der Sache nach erhebt die Kl. damit die Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Gehörsverletzung liegt aber nicht vor.
Zwar kann eine Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten des Gerichts (§ 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung führen, wenn das Gericht einen im Verfahren nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 24). Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen liegt hier keine Überraschungsentscheidung vor. Unzutreffend ist bereits die Interpretation, „das Gericht“ habe in dem rechtlichen Hinweis vom 17. März 2016 „festgestellt“, dass die objektive Eignung der Baulichkeit als Aufenthaltsraum im vorliegenden Fall gegeben sei. Der Hinweis erging durch den Berichterstatter und damit unter Vorbehalt der Beratung der Kammer in seiner Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Inhaltlich ist dem Hinweis lediglich die Formulierung zu entnehmen, dass angesichts der lichten Höhe und der Fenster des Gartenhauses ein nicht nur ganz vorübergehender Aufenthalt „hier denkbar“ sei. Im Übrigen hat der Bekl. vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 19. April 2016 vorgetragen, man könne nach dem baulichen Schließen der Fenster des Gartenhauses nicht mehr von einer Geeignetheit zu Aufenthaltszwecken ausgehen. Diesen Schriftsatz erwähnt die Zulassungsantragsbegründung ausdrücklich. Bereits deshalb hätte die schon damals anwaltlich vertretene Kl. in Betracht ziehen müssen, dass nunmehr eine Änderung der Sachlage eingetreten ist. […]
b) Die Kl. rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, ein Teil des Gartenhauses stehe auf ihrem Grundstück.
Dieses knappe Zulassungsvorbringen zeigt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auf, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Kl. übergangen hätte. Zudem verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Klagevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - BVerwG 8 B 7.12 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
Im Übrigen ist die Annahme der Kl. bereits im Ansatz unzutreffend, ihre Behauptung einer Überbauung sei durch das Verwaltungsgericht als zugestanden zu behandeln, weil dies unwidersprochen geblieben sei. Die zivilprozessualen Regelungen über die Wirkung des Nichtbestreitens von Tatsachen (§ 288 Abs. 1, § 138 Abs. 3 ZPO) finden im Rahmen des Verwaltungsprozesses keine Anwendung über § 173 Satz 1 VwGO, weil die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies ausschließen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 173 Rn. 5 sowie § 86 Rn. 15 f.). Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz, nach dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Sofern schließlich das Vorbringen der Kl., sie habe diesbezüglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens schriftsätzlich beantragt, der Sache nach als Rüge der Verletzung der verwaltungsprozessualen Aufklärungspflicht aufzufassen sein sollte, bleibt auch dies ohne Erfolg. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn dargelegt wird, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 10 N 57.17 -, juris Rn. 14). Diesem Darlegungserfordernis wird das auch insoweit knappe Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Weder lässt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2018 ein förmlicher Beweisantrag entnehmen noch ist allein durch den Verweis auf den Schriftsatz der Kl. vom 23. Mai 2016 das Erfordernis einer Sachverhaltsermittlung vorliegend dargetan.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Brandenburgischen (auch der Berliner) BauO sind bestimmte Abstandsflächen einzuhalten; Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Wird dagegen verstoßen – etwa ein Nebengebäude mit Aufenthaltsraum errichtet – und klagt der Nachbar deshalb, kann man sich durch einen Trick aus der misslichen Lage befreien: Man vernagelt einfach die Fenster rechtzeitig vor der letzten mündlichen Verhandlung mit Brettern, denn Aufenthaltsräume müssen Fenster haben. Klageentscheidend ist die Sach- und Rechtslage bei der letzten mündlichen Verhandlung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin machte in einem nachbarschaftlichen Rechtsstreit einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend, weil das Gartenhaus des Nachbarn ein Aufenthaltsraum sei. In einem Ortstermin des Verwaltungsgerichts schloss sich der Berichterstatter vorläufiger Rechtsmeinung an, weil das Gartenhaus Fenster hatte und damit als Aufenthaltsraum auch geeignet sei. Danach verbretterte der Nachbar die Fenster; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil kein Aufenthaltsraum (mehr) anzunehmen sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war erfolglos.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das OVG Berlin-Brandenburg verwies darauf, dass maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch das Gartenhaus nicht mehr als Aufenthaltsraum anzusehen gewesen, weil kein Tageslicht mehr eindringen konnte. Später mögliche Umbaumaßnahmen, also ein Entfernen der Bretter durch den Nachbarn, seien nicht zu berücksichtigen. Eine Überraschungsentscheidung des Gerichts liege nicht vor, denn auf die Änderung der Sachlage war im Prozess von der Gegenseite hingewiesen worden; der Hinweis im Ortstermin durch den Berichterstatter sei unter Vorbehalt der Beratung der Kammer erfolgt.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hätte nach § 161 VwGO die Erledigung des Rechtsstreits erklären sollen; dann wäre die Kostenentscheidung wahrscheinlich günstiger gewesen.