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Anschlußzwang

OVG Münster22 A 5429/96 nicht rechtskräftig10.08.1998ZMR 1999, 138

GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; KrW-/AbfG §§ 3, 13; AbfG § 1 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anschlußzwang; Benutzungszwang; Selbstkompostierer; Selbstkompostierung; Biotonne; Abfall; Bioabfall; Überlassungspflicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Aus Bundesrecht folgt unmittelbar, daß derjenige, der in der Lage und willens ist, sämtliche häuslichen Bioabfälle, die auf seinem Grundstück anfallen, ordnungsgemäß und schadlos zu kompostieren, einem kommunalen Anschluß- und Benutzungszwang für eine Biotonne nicht unterworfen werden darf.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für Selbstkompostierer, die lediglich die sogenannten problematischen Bioabfälle nicht verwerten können oder wollen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Selbstkompostierer. Der Bekl. verpflichtete ihn - gestützt auf seine Abfallsatzung - durch Verwaltungsakt, die Aufstellung einer Biotonne auf seinem Grundstück zu dulden, weil eine private Kleinkompostierung entgegen der Darstellung des Kl. eine vollständige und ordnungsgemäße Verwertung sämtlicher organischer Abfälle nicht gewährleisten könne. Die dagegen gerichtete Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Anfechtungsklage ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide, mit denen der Bekl. dem Kl. gegenüber bezüglich der braunen Abfalltonne den Anschlußzwang durchsetzt, rechtswidrig sind und den Kl. dadurch in seinen Rechten verletzen. Der Kl. unterliegt hinsichtlich der kompostierbaren Abfälle i. S. von § 11 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde R. (AES) nicht dem ortsrechtlichen Zwang zur Benutzung der Biotonne mit der Folge, daß er insoweit auch keinem Anschlußzwang unterworfen werden darf. ...

Der Kl. ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht verpflichtet, die auf seinem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe der gemeindlichen Abfallentsorgung über die dafür eingeführten braunen Abfallbehälter zu überlassen. ...

I. Wenn man davon ausgeht, daß der Kl. sämtliche auf dem Grundstück anfallenden organischen Stoffe, für die der Bekl. die Biotonne zur Verfügung stellt (vgl. § 3 Abs. 4 i.V.m. Anlage 2 AES), ordnungsgemäß und in einer das Wohl der Allgemeinheit wahrenden Weise kompostiert, fehlt es an dem Zwang zur Benutzung des braunen Abfallbehälters allerdings - anders als nach dem bisherigen Recht - nicht bereits deshalb, weil diese Stoffe unter den genannten Voraussetzungen keinen Abfall darstellen. (vgl. insoweit die Urteile des Senats vom 14.6.1995 - 22 A 2424/94 - ZMR 1995, 611 f. und vom 13.12. 1995 - 22 A 1446/95 - ZMR 1996, 347.)

Denn der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 des am 7.10.1996 in Kraft getretenen KrW-/AbfG ist in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 75/442 EWG des Rates über Abfälle vom 15.7.1975 (mit späteren Änderungen) weiter als der Abfallbegriff des außer Kraft getretenen § 1 Abs. 1 des AbfG; insbesondere werden Stoffe nicht allein durch ihre Verwertung dem Abfallregime entzogen. Danach sind auch kompostierbare Stoffe aus privaten Haushaltungen als Abfall anzusehen, und zwar als Abfall zur Verwertung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. Anhang I, Q1 und Q16, § 3 Abs. 2 KrW-/ AbfG i. V. m. Anhang II B, R10). (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27.6.1996 - 7 B 94.96 - NVwZ 1996, 1010; Billig, Die Biotonne vor dem Hintergrund des öffentlich-rechtlichen Abfallregimes, NVwZ 1997, 978 f.; Kirchhoff, Die Biotonne und der Abfallbegriff im bundesdeutschen und europäischen Abfallrecht, DWW 1998, 34 ff. [38 ff.].)

Das Fehlen einer Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Biotonne ergibt sich bei der hier unterstellten Sachverhaltskonstellation indes unmittelbar aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, der insoweit für abweichende landesgesetzliche oder gar satzungsrechtliche Regelungen keinen Raum läßt. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 24 GG) diesbezüglich ersichtlich eine abschließende Regelung getroffen, wie sich aus § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG ergibt, der einen Vorbehalt für landesrechtliche Regelungen in bezug auf (Andienungs- und) Überlassungspflichten nur für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung vorsieht. (Unzutreffend daher: Schink, Auswirkungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Gesetzesentwurfes zur Änderung des Landesabfallgesetzes NW auf Abfallwirtschaftssatzungen, GemHH 1994, 241 [244]; ders., Öffentliche und private Entsorgung, NVwZ 1997, 435 [437]; ders., Erwartungen an die Abfallwirtschaftspolitik der Landesregierung und die Novelle des Landesabfallgesetzes, StGR 1996, 102 [106].)

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen abweichend von § 5 Abs. 2 verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Für häuslichen Abfall besteht somit - wie im Ergebnis auch schon nach bisherigem Recht - keine Überlassungspflicht, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen gegeben sind: Der Abfallerzeuger (oder Besitzer) muß in der Lage sein, die Abfälle zu verwerten - und zwar ordnungsgemäß und schadlos i. S. des § 5 Abs. 3 KrW/AbfG - und er muß hierzu auch willens sein. Die gesetzliche Wortfolge "oder diese nicht beabsichtigen" ist also nicht etwa dahin zu verstehen, daß z. B. die (bloß) beabsichtigte Selbstkompostierung bereits die Überlassungspflicht entfallen ließe. Durch diese Formulierung wird vielmehr lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die privaten Haushaltungen, sofern sie zu einer Verwertung in der Lage sind, hierzu entgegen § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG jedenfalls nicht verpflichtet sind. (So zutreffend: Queitsch, Abfallbegriff und Abfallüberlassungspflicht, StRG 1996, 330 [334]; Kirchhoff, a. a. O., S. 40; mißverständlich demgegenüber: Schink, jeweils a. a. O.)

Der Gesetzgeber hat eine klarstellende - vom Wortlaut des Regierungsentwurfes (dort § 9) abweichende - Regelung ersichtlich deshalb für geboten erachtet, weil die dem Abfallbesitzer damit - ausdrücklich auch mit Blick auf eine Eigenkompostierung - eingeräumte Entscheidungsfreiheit die gesetzgeberische Grundkonzeption durchbricht, wonach die Grundpflichten zur Verwertung nicht vermiedener Rückstände nach dem Verursacherprinzip dem Erzeuger oder Besitzer zugeordnet werden. (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/5672, S. 32, und den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit [17. Ausschuß], BT-Drucks. 12/7284, S. 17.)

Bei der bislang unterstellten Sachverhaltskonstellation (ordnungsgemäße und schadlose Verwertung aller auf dem Grundstück anfallenden organischen Abfälle) sind die beiden bundesgesetzlichen Voraussetzungen, nach denen eine Überlassung nicht erforderlich ist, erfüllt. Besteht aber für den Kl. unter diesen Umständen keine Überlassungspflicht, so unterliegt er hinsichtlich der braunen Abfalltonne auch keinem Benutzungszwang und dementsprechend auch keinem Anschlußzwang. Es widerspräche allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 2 Abs. 1; Art. 20 Abs. 3 GG), den Bürger zu zwingen, ein bestimmtes Abfallgefäß entgegenzunehmen (Anschlußzwang) und für eine Entleerung durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitzustellen (Benutzungszwang), obwohl feststeht, daß er dieses Gefäß nicht zu benutzen braucht und auch nicht benutzen will. Soweit die Regelungen in der AES mit § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht vereinbar sind, sind sie daher wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.

II. Der Kl. unterliegt auch dann keinem Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der braunen Abfalltonne, wenn man - alternativ - davon ausgeht, daß er zwar die übrigen, nicht aber die auf seinem Grundstück anfallenden "problematischen" Bioabfälle durch Kompostierung ordnungsgemäß und schadlos verwerten kann.

Bei dieser Sachverhaltsvariante besteht für den Kl. allerdings hinsichtlich der Restbioabfälle gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht. Der vom Ortsgesetzgeber - gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 S. 3 und 4 LAbfG NW in der z. Zt. (noch) geltenden Fassung - u. a. insoweit angeordnete Anschluß- und Benutzungszwang (§ 7 Abs. 1 und 2 AES) steht daher speziell unter diesem Gesichtspunkt durchaus mit den bundesrechtlichen Vorgaben in Einklang.

Die streitige Verfügung ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Satzungsregelungen, wonach die Überlassung dieser Abfälle (nur) über die braune Tonne abzuwickeln ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 bis 3, § 3 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 sowie §§ 9 Abs. 1 S. 2, 11 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 AES), rechtswidrig und unwirksam sind. Die Organisation der Abfallentsorgung, wie sie die Stadt R. vorgenommen hat, ist insoweit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Grundsätzlich fällt die Entscheidung über die Art und Weise, in der die Abfallbeseitigung organisiert werden soll, in das (weite) Organisationsermessen der jeweiligen Gemeinde. Dazu gehört auch die Entscheidung, welche Abfallfraktionen für eine getrennte Entsorgung zu bilden sind und wie diese eingesammelt und verwertet werden. Dieses Organisationsermessen besteht indes nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (vgl. die Urteile des Senats vom 8.9.1987 - 22 A 2281/85 - NVwZ 1988, 561 f. und vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308 f.)

Die Bildung der Fraktion der kompostierbaren Abfälle unter Einschluß der "problematischen", d. h. schwer kompostierbaren Bioabfälle, wie sie die Satzung der Stadt R. vornimmt, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn sie zwingt eine große und typische Gruppe der Anschlußverpflichteten ohne sachlich rechtfertigenden Grund dazu, eine braune Tonne aufzustellen und zu benutzen, obwohl bei ihnen regelmäßig wegen Eigenkompostierung von den für die braune Tonne vorgesehenen Abfällen nur minimale Mengen anfallen. Diejenigen, die bis auf die Fleisch- und Fischabfälle, die zwar kompostierbar sind, doch in der Regel wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten nicht kompostiert werden, wegen Selbstkompostierung ansonsten keinerlei Bioabfall haben, müssen sich allein wegen der von der Satzung vorgenommenen Einbeziehung dieser "Problemabfälle" in die der braunen Tonne zugewiesenen Stoffe an das System der Biotonne anschließen. Dies mißachtet die tatsächlichen Gegebenheiten beim Abfallverhalten derjenigen, die entsprechend den Vorgaben der §§ 5 Abs. 2 S. 2, 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG individuelle Verwertung durch Kompostierung vornehmen, und belastet sie unverhältnismäßig. Denn durch eine Organisation, die die typischen Gegebenheiten bei den Selbstkompostierern respektiert und für den verbleibenden, der Ablieferungspflicht weiterhin unterfallenden, verschwindend kleinen Teil der Bioabfälle eine anderweitige Entsorgung vorsieht, kann der Anschluß dieser Grundstücke an das System der braunen Tonne ohne weiteres vermieden werden. ...

Unabhängig davon sind die zuvor im einzelnen benannten Regelungen der Satzung, die wegen der schwer kompostierbaren Bioabfälle auch diejenigen, die im übrigen kompostieren können und wollen, zum Anschluß an die braune Tonne zwingen, auch deshalb unwirksam, weil sie mit bundesrechtlichen Vorgaben nicht im Einklang stehen.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung folgt, daß ein Satzungsgeber keine Regelungen mit Lenkungswirkung treffen darf, die der Konzeption eines Bundesgesetzes zuwiderlaufen. (vgl. BVerfG, Urteil vom 7.5.1998 - 2 BvR 1876/91 u. a. - DVBl. 1998, 702 ff. und Urteil vom 7.5.1998 - 2 BvR 1991 und 2004/95 - DVBI. 1998, 705 ff.)

Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Satzungsgeber Regelungen trifft, deren Inhalt unmittelbar im Widerspruch zum Inhalt bundesrechtlicher Normen steht, sondern auch dann, wenn mit den ortsrechtlichen Regelungen eine Lenkungswirkung bewirkt oder bezweckt wird, die mit den bundesrechtlich verfolgten Zwecken kollidiert. ... Wird den privaten Haushalten, die bis auf die oben bezeichneten problematisch zu kompostierenden Bioabfälle alles Kompostierbare selbst verwerten, für die Aufnahme verschwindend kleiner Mengen von Restbioabfällen eine Biotonne aufgezwungen, deren Größe (hier: 120 l-Mindestbehältervolumen; §§ 11 Abs. 2 c, 12 Abs. 1 und Abs. 7 S. 3 AES) zu dem dadurch verursachten Bedarf völlig außer Verhältnis steht, ist dies geeignet, die Haushalte zu veranlassen, diese Tonne auch für die ohne weiteres selbstkompostierbaren Abfälle zu benutzen. Die Appellwirkung der nahezu leeren Tonne, die dahin geht, sie tunlichst für alle Bioabfälle zu benutzen, wird in einer solchen Konstellation regelmäßig durch normale menschliche Verhaltensweisen verstärkt werden. Zur Unbedachtheit gegenüber dem "Werbeeffekt" der leeren Tonne tritt hinzu, daß der Arbeits- und Kostenaufwand, der mit einer ordnungsgemäßen Kompostierung für die Haushalte verbunden ist, Anlaß geben kann, statt des Kompostes die Biotonne zu benutzen, "denn sie ist nun einmal da und auch leer - und schließlich haben wir dafür ja auch unsere Gebühren bezahlt!". Aufgrund dieser Auswirkungen werden - entgegen den bundesgesetzlichen Zielvorgaben - Motivation und Eigeninitiative zur Abfallverwertung nicht nur nicht gefördert, sondern im Gegenteil unterdrückt. ...