Anschluss an gemeinschaftliche Kaminzüge
WEG §§ 13, 14 Nr. 1, 15, 22 Abs. 1
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Anschluss an gemeinschaftliche Kaminzüge; Kein Kaminofen für einzelne Wohnungseigentümer; un zulässige bauliche Veränderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anschluss eines Kaminofens an einen Kamin durch einen Wohnungseigentümer stellt für die übrigen Wohnungseigentümer dann einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn aus technischen Gründen nur ein Ofen an den Kamin angeschlossen werden kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin hat eine Dachterrassenwohnung, durch die zwei Kaminzüge verlaufen. Beide Kaminzüge sind derzeit nicht in Betrieb. In der Wohnung jedes Kaminanrainers befinden sich Blinddeckel aus Blech, die eine Kaminanschlussmöglichkeit zur Wohnung hin abschließen. Gemäß der Teilungserklärung sind die Kaminzüge Gemeinschaftseigentum. Die Antragstellerin möchte einen Kaminofen an diesen Kamin anschließen.
Auf der Eigentümerversammlung vom 23.11.2006 wurde zu Top 12 folgender Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt:
"Die Eigentümergemeinschaft genehmigt Frau S. den Einbau eines Kaminofens in ihrer Wohnung unter folgenden Voraussetzungen:
- Vor Ausführung müssen der Verwaltung alle relevanten Bescheinigungen der Stadt und die des Kaminkehrers schriftlich vorgelegt werden.
- Nach Durchführung muss das Abnahmeprotokoll des Kaminkehrers ebenfalls vorgelegt werden.
- Auf eine maßvolle Holzlagerung auf der Terrasse ist zu achten, insbesondere in Bezug auf die Flächenbelastung der Terrasse sowie auf das äußere Erscheinungsbild.
Frau S. trägt sämtliche Kosten, die mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehen, auch die Folgekosten (wie z. B. Wartungen, Kaminkehrerprüfungen)."
Der Beschluss wurde mehrheitlich abgelehnt.
Die Antragstellerin hat diesen Beschluss angefochten und beantragt:
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.11.2006 zu Top 12 wird für ungültig erklärt.
2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, der Antragstellerin den Anschluss eines holzbeheizten Kaminofens an den Hauskamin zu gestatten.
Das Amtsgericht hat die Anträge nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung zu Top 12 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Eigentümerversammlung hat der Antragstellerin zu Recht den Anschluss eines holzbetriebenen Kaminofens untersagt, da dieser zu Beeinträchtigungen führen würde, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen würden, § 14 Nr. 1 WEG. Bei beiden Kaminzügen handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum gem. der Gemeinschaftsordnung. Gemäß § 13 Abs. 2 ist die Antragstellerin zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14 und 15 berechtigt. Unter Zugrundelegung dieser Normen kommt eine Abmauerung des Kamins auf Bodenhöhe der Antragstellerwohnung nicht in Betracht. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens geht hier die Kammer davon aus, dass zwar grundsätzlich der Anschluss eines Kaminofens wie von der Antragstellerin beabsichtigt an die Kamine durchaus möglich ist. Doch bestehen insoweit zwei Einschränkungen: Zum einen sind die beiden Kamine aufgrund der derzeit dort befindlichen Blinddeckel nicht einsatzfähig. Zum anderen können an die Kamine jeweils höchstens nur 2 Feuerstätten angeschlossen werden, da bei einem Anschluss weiterer Öfen der Kamin nicht mehr in der Lage ist, den Rauch nach oben abzuleiten.
Die Blinddeckel in den Wohnungen der übrigen Kaminanrainer stellen dann kein Problem dar, wenn die Antragstellerin den Kamin auf Höhe des Bodens ihrer Wohnung nach unten abmauert. Eine solche Lösung scheidet jedoch deshalb aus, da dadurch die Antragstellerin die übrigen Miteigentümer vom Mitgebrauch des Kamins vollständig ausschließen würde. Auf diese Weise würde eine faktische Sondernutzung gegründet. Dies würde die übrigen Miteigentümer gemäß § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigen. Das gleiche Problem stellt sich letztlich auch dann, wenn die Blinddeckel nachgerüstet werden. In diesem Falle könnte zwar die Antragstellerin sowie je ein weiterer Kaminanrainer einen Kaminofen an den Kaminzug anschließen, alle übrigen Kaminanrainer würden jedoch ebenfalls von der Mitbenutzung des Kamins ausgeschlossen werden. Dies stellt einen Nachteil dar, den die Antragsgegner nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinnehmen müssen (vgl. BayObLG, WE 1996, 317).
Gegen diese Auffassung kann auch nicht eingewandt werden, dass für den Fall, dass noch weitere Miteigentümer einen Ofen an den Kamin anschließen wollen, auf dem Kamin ein Rauchsauger zu installieren sei. Die Installation eines Rauchsaugers auf der Kaminmündung stellt eine bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG dar, da damit jedenfalls das Erscheinungsbild des Kamins nach außen beeinträchtigt wird. Seine Installation kann daher nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung geschlossen werden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Kamin nunmehr von niemandem genutzt werden könne, obwohl er eine im Gemeinschaftseigentum stehende Einrichtung sei, so ist dem zu erwidern, dass allen Miteigentümern die Nutzungsmöglichkeit erhalten bleibt. Im Übrigen ist auch in solchen Fällen, in denen aus technischen Gründen lediglich der Anschluss eines einzigen Kaminofens an einen Kaminzug möglich ist, anerkannt, dass der Anschluss dieses Ofens die übrigen Miteigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt und daher zu unterbleiben hat. Auch in diesen Fällen führt dies letztlich dazu, dass keiner der Miteigentümer einen Kaminofen an den Kaminzug anschließen kann (vgl. BayObLG, WE 1996, 317). Die Eigentümergemeinschaft hat daher zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. [...] 2. Der Verpflichtungsantrag war ebenfalls zurückzuweisen.
Wie oben dargelegt entsprach der Beschluss, der Antragstellerin den Betrieb des Ofens nicht zu genehmigen, ordnungsgemäßer Verwaltung. Aus diesem Grund muss auch ihr Verpflichtungsantrag ohne Erfolg bleiben. Die Antragsgegner können nicht zu einer Maßnahme verpflichtet werden, durch die sie selbst in einem über das nach § 14 Nr. 1 WEG hinausgehende Maß beeinträchtigt werden. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anschluss eines Kaminofens an einen Kamin durch einen Wohnungseigentümer stellt für die übrigen Wohnungseigentümer dann einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn aus technischen Gründen nur ein Ofen an den Kamin angeschlossen werden kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die beiden Kaminzüge des Hauses sind derzeit nicht in Betrieb und jeweils durch Blinddeckel aus Blech in den Wohnungen abgeschlossen. Die Eigentümerin der Dachterrassenwohnung möchte einen Kaminofen an diesem Kamin anschließen. Ihr Antrag auf Gestattung wird in der Eigentümerversammlung abgelehnt. Unter Anfechtung dieses Eigentümerbeschlusses verlangt die Wohnungseigentümerin im Wege eines Verpflichtungsanspruchs die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Das Amtsgericht weist die Anträge zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde an das Landgericht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beschwerde ist erfolglos. Die übrigen Wohnungseigentümer haben die Gestattung des Kaminanschlusses zu Recht nach § 22 Abs. 1 WEG abgelehnt. Sie würden andernfalls über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß nach § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt. Beide Kaminzüge sind gemeinschaftliches Eigentum. Sie sind wegen der dort befindlichen Blinddeckel aus Blech gegenwärtig nicht einsatzfähig. Der Kaminanschluss in der Dachterrassenwohnung wäre zwar mit technischen Maßnahmen möglich, würde aber wegen der erforderlichen Abmauerung in Fußbodenhöhe andere Wohnungseigentümer von einer Mitbenutzung ausschließen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung ist noch im alten FGG-Verfahren ergangen, weil die erstinstanzlichen Anträge vor dem 1. Juli 2007 eingereicht worden sind. Die einseitige Bevorzugung eines einzelnen Wohnungseigentümers zu Lasten aller übrigen dürfte wohl auch mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit nach § 22 Absatz 2 WEG n. F. bei einer Anfechtung vom Gericht kassiert werden, weil eine unbillige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer vorliegt. Demgemäß bleibt nur eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer über Umbauten an den Kaminzügen, die allen interessierten Wohnungseigentümern die Möglichkeit eines Ofenanschlusses bietet.