Anschluss an Breitbandkabelnetz
BGB § 541 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anschluss an Breitbandkabelnetz; Duldung des Mieters
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost stellt bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine "Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume" im Sinne von § 541 b BGB dar. Das gilt auch dann, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluß an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 deutschsprachige (3 x West und 2 x Ost) Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW-Hörfunkprogramme empfangen werden können.
2. Ob der Mieter den Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu dulden hat, bedarf der Interessenabwägung im Einzelfall. Insoweit wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.
3. Eine "Umrüstung" auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d. h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschlusses der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, deren inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Einspeisung in das Breitbandkabelnetz nicht gesetzlich gewährleistet ist.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. sind Mieter von Wohnanlagen der Bekl. in den Ortsteilen Britz, Buckow und Rudow von Berlin. Sie wehren sich gegen die Absicht der Bekl., die Gemeinschaftsanlage zum Empfang der Hörfunk- und Fernsehprogramme von den vorhandenen Gemeinschaftsantennen zu trennen und an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost anzuschließen. Die 1.553 Wohnungen der Wohnanlagen sind zur Zeit an (insgesamt sieben) Gemeinschaftsantennen angeschlossen. Die Empfangsmöglichkeiten sind je nach Art und Zeitpunkt der Errichtung der jeweiligen Gemeinschaftsantenne unterschiedlich. So besteht nach Angaben der Bekl. bei 890 Wohnungen keine Möglichkeit, das 2. Programm des Fernsehens der DDR zu empfangen, und 469 Wohnungen können über die Gemeinschaftsantenne keine Hörfunkprogramme empfangen. Auch bei den 13 Klageparteien sind die Empfangsmöglichkeiten über die ihnen im Mietvertrag als Gemeinschaftseinrichtung zur Benutzung zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne vertragsgemäß unterschiedlich. Nur acht der Klageparteien können in ihrer Wohnung alle fünf in Berlin drahtlos empfangbaren deutschsprachigen Fernsehprogramme und (wenigstens) sämtliche in Berlin drahtlos empfangbaren UKW-Hörfunkprogramme empfangen.
Die Bekl. ist der Auffassung, die Kl. müßten die Umrüstung von der Gemeinschaftsantenne auf den Kabelanschluß dulden. Nach den einschlägigen Vorschriften in den Mietverträgen bedürfe sie für diese Maßnahme nicht der Zustimmung der Mieter. In erster Linie handele es sich um eine Reparatur (Instandhaltung) des Fernseh- und Radiosignalempfangssystems. Für zwei der Gemeinschaftsantennen sei die befristet erteilte Genehmigung der Deutschen Bundespost abgelaufen. Eine Verlängerung der Genehmigung erhalte sie nur, wenn sie die Antennenanlage den zur Zeit geltenden technischen Vorschriften anpasse; das aber erfordere eine nicht unerhebliche Reparatur der Verstärkeranlagen, deren Kosten nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma sich schon bei einer einzelnen Gemeinschaftsantenne auf 2.132 DM beliefen. Nachdem die Anlagen schon in der Vergangenheit nicht unerhebliche Reparaturkosten verursacht hatten, wolle sie die Antennenanlage nun im Rahmen der ohnehin erforderlichen Reparatur auf das moderne und weniger störanfällige Signalempfangssystem des Breitbandkabelnetzes umstellen. Mit dieser Maßnahme ermögliche sie allen ihren Mietern einen immer einwandfreien Empfang aller in Berlin empfangbaren Fernseh- und UKW-Hörfunkprogramme. Die Anschlußkosten von je 400 DM je Übergabestation (insgesamt 2.800 DM) wolle sie selbst tragen, d. h. keine Mieterhöhung vornehmen. Die gesamte Hausverteilanlage bleibe, da bereits mit Kupferkoaxialkabeln versehen, einschließlich der in den Wohnungen der Mieter befindlichen Anschlußsteckdosen unverändert. Auch die Verbindung zwischen Steckdose und Fernsehgerät müsse bereits jetzt mit einem Koaxialkabel erfolgen, um einen einwandfreien Empfang zu gewährleisten. Die Mieter hätten keinen vertraglichen Anspruch darauf, daß das an der Antennensteckdose empfangbare Signal vom Vermieter mittels einer Gemeinschaftsantenne und nicht durch Anschluß an das Breitbandkabel herangeführt werde. Die vertraglich zugesagte Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsantenne bedeute nur, daß der Mieter in der Wohnung eine funktionsfähige Antennensteckdose vorfinden müsse. Das aber sei auch nach der Umstellung der Fall. Jeder Mieter könne mit seinen Empfangsgeräten (mindestens) die bisher empfangbaren Fernseh- und UKW-Hörfunkprogramme empfangen. Er brauche nichts weiter zu tun, als einmalig sowohl die Rundfunk- als auch die Fernsehempfänger auf die neuen Sendekanäle einzustellen, eine Einstellung, die auch bei jedem Umzug oder einer Neuanschaffung eines Geräts erforderlich sei. Auch bisher verwendete Videorecorder seien weiter verwendbar. Neue Empfangsgeräte oder Zusatzgeräte brauchten die Mieter sich nur dann anzuschaffen, wenn sie zusätzliche Programme empfangen wollten.
Der durch den Kabelanschluß ermöglichte zusätzliche Empfang von zur Zeit mindestens einem französisch sprachigen Fernsehprogramm bei allen Mietern und von zwei Fernsehprogrammen bei einigen der Klageparteien, und nach Beginn des Kabelpilotprojekts einer erheblichen Anzahl zusätzlicher Fernsehprogramme bei allen Mietern, sowie die Möglichkeit des Empfangs zusätzlicher UKW-Hörfunkprogramme stelle im übrigen neben der Instandsetzung gleichzeitig eine wohnwertverbessernde Maßnahme dar, die die Kl. hilfsweise auch nach § 541 b BGB zu dulden hätten. Schon die Gewährleistung eines stetigen einwandfreien Fernseh- und UKW-Hörfunk Empfangs stelle eine Wertverbesserung dar, weil die auf dem Dach der Häuser installierten Hochantennen atmosphärische Störungen nicht ausgleichen könnten.
Die Kl. treten der Auffassung der Bekl., daß die geplante Maßnahme eine Instandhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Gemeinschaftsantenne bedeute, entgegen. Es werde mit dem Kabelanschluß auch keine Verbesserung der Mietsache erreicht. Der Kabelanschluß sei weder vom Zeitpunkt her noch vom Zustand der vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage her technisch erforderlich. Die Antennen seien vollkommen in Ordnung und lieferten einwandfreie Fernsehbilder. Der Kabelanschluß erbringe keine nennenswert besseren oder störungsfreieren Fernsehbilder; er werde vielmehr die Störanfälligkeit wegen der Möglichkeit von Kabelschäden durch Bauarbeiten, Verteilerkastenzerstörung durch Straßenverkehrsunfälle und Stromausfälle im Verteilernetz noch erhöhen. Im Hörfunkbereich werde die Empfangsqualität und Senderauswahl in dem sehr großen Bereich der Mittel-, Lang- und Kurzwellensender - vor allem auch ausländischer Sender - empfindlich eingeschränkt. Nur wenige dieser bisher empfangbaren Sender würden - wie z. B. der Deutschlandfunk - in das Kabelnetz eingespeist. Die nach der Umstellung zu zahlende Kabelgrundgebühr stellte neben der einmalig für die Umstellung an eine Fernsehfirma zu zahlenden Kosten von etwa 25 DM für sie als Mieter eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Eine Teilnahme am Kommerzfernsehen werde erst durch zusätzliche Ausgaben für Geräte und Programmgebühren ermöglicht. Jedem Mieter, der an zusätzlichen Programmen interessiert sei, bleibe es unbenommen, selbst einen Antrag auf Kabelanschluß bei der Post zu stellen und seine Wohnung durch eigene Leitung bis zum Übergabepunkt anschließen zu lassen. Für die übrigen Mieter bliebe dann die Gemeinschaftsantenne als normale und preiswerte Lösung erhalten.
Das Amtsgericht Neukölln hat sowohl der Unterlassungsklage der Kl. als auch der Widerklage der Bekl. auf Duldung der Umrüstung stattgeben. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt.
Das Landgericht Berlin als Berufungsgericht hat dem Kammergericht gemäß Art. III Abs. 1 3. MRÄndG folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Stellt der Anschluß an das Kabelfernsehen mit gleichzeitigem UKW-Empfang im Hörfunkbereich eine duldungspflichtige, wohnwertverbessernde Maßnahme dar, wenn der Mieter bereits durch die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 deutschsprachige Fernsehprogramme (3 x West und 2 x Ost) und die UKW-Hörfunkprogramme empfängt, oder handelt es sich nur dann um eine Wohnwertverbesserung, wenn gleichzeitig mit dem Kabelanschluß eine Erweiterung des Programmangebotes einhergeht?
Die vorlegende Zivilkammer 64 hält die Rechtsfrage für eine solche von grundsätzlicher Bedeutung. Die Grundsätzlichkeit ergebe sich daraus, daß die bestehende Medienlandschaft durch den über § 541 b BGB zu realisierenden Anschluß von privaten Empfängern an das Kabelnetz tiefgreifend verändert werde. Die Beurteilung der Rechtsfrage durch die Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin sei bisher unterschiedlich. Im konkreten Fall ergebe sich eine Duldungspflicht der Kl. nicht aus den Bestimmungen der einzelnen Mietverträge. Eine Instandhaltungsmaßnahme liege nicht vor, weil die beabsichtigte Verkabelung die bestehende Gemeinschaftseinrichtung (Gemeinschaftsantenne) nicht lediglich auf den neuesten technischen Stand bringe, sondern vielmehr durch eine andere Art der Empfangsmöglichkeit der Fernseh- und UKW-Hörfunk-Programme (und damit durch eine andere Gemeinschaftseinrichtung) ersetze. Da die Einrichtung des gemeinschaftlichen Empfangs bereits gegeben sei, wenn auch in einer anderen technischen Form, schaffe die Bekl. mit dem Breitbandanschluß auch keine neue Gemeinschaftseinrichtung.
Eine Wohnwertsteigerung im Sinne von § 541 b BGB stelle der Breitbandanschluß nach Auffassung der vorlegenden Kammer nur bei den Wohnungen derjenigen Klageparteien dar, die bisher mit der Gemeinschaftsantenne nicht alle fünf deutschsprachigen Fernsehprogramme und/oder nicht das UKW Hörfunkprogramm empfangen könnten. Hingegen müsse der zusätzliche Empfang eines französischsprachigen Fernsehprogramms als nicht wertverbessernd außer Betracht bleiben. Dasselbe gelte bei dem heutigen hohen Stand der Technik der Gemeinschaftsantennen für die Ausschaltung von Witterungseinflüssen und anderen atmosphärischen Störungen; insoweit stelle der Kabelanschluß nur eine äußerst geringfügige Verbesserung dar. Auf künftige zusätzliche Programmangebote durch das Kabelfernsehen komme es nicht an, da nach Auffassung der vorlegenden Kammer bei der Beurteilung der Frage der Wohnwertverbesserung auf den Schluß der mündlichen Verhandlung abzustellen sei.
Wenn und soweit die beabsichtigte Maßnahme als Wertverbesserung anzusehen sei, seien die Kl. zur Duldung verpflichtet, weil sie keinen der Ausschlußtatbestände des § 541 b Abs. 1 BGB vorgetragen hätten.
Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, zu dem Vorlagebeschluß Stellung zu nehmen.
II. 1. Die Vorlage ist im wesentlichen zulässig. Sie hat eine Rechtsfrage zum Gegenstand, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Es handelt sich nicht um eine - lediglich verallgemeinerte - auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, sondern um eine solche der Subsumtion eines zwar konkreten, jedoch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen gegebenen Lebenssachverhalts unter eine Gesetzesbestimmung und damit um eine Rechtsfrage. Ihre grundsätzliche Bedeutung ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus einer zu erwartenden "tiefgreifenden Veränderung der Medienlandschaft", denn in Art. III Abs. 1 des 3. MRÄndG kommt es allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage in bezug auf das Mietrecht an. Die Rechtsfrage ist aber deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt und wegen der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung klärungsbedürftig ist. Sie ist auch durch Rechtsentscheid bisher nicht entschieden.
Bei der Beantwortung der Rechtsfrage mußte der Senat über die im Vorlagebeschluß gewählte Formulierung hinaus gesondert zu der Frage der sogenannten "Umrüstung" Stellung nehmen, d. h. dazu, ob der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters zur Beseitigung einer vertraglich zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsantenne berechtigt ist, wenn er - zulässigerweise - den Anschluß der Mietwohnung an das Breitbandkabel herstellt. Denn entgegen der Auffassung, die offensichtlich dem Vorlagebeschluß zugrunde liegt, steht diese zwischen den Parteien in erster Linie umstrittene Frage nicht in einem unlösbaren Zusammenhang mit der vorgelegten Rechtsfrage und würde deshalb nicht zwangsläufig mitbeantwortet. Auf der anderen Seite kam eine bloße Umformulierung der Frage nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, daß die Rechtsfrage in der vorgelegten Fassung nach Erlaß dieses Rechtsentscheides durch Umstellung oder Ergänzung der Anträge der Parteien entscheidungserheblich wird.
Die vorgelegte Rechtsfrage - verstanden als eine solche nach der Zulässigkeit der Umrüstungsmaßnahme - ist im Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich. Zwar käme es auf die Frage der Anwendbarkeit des § 541 b BGB dann nicht an, wenn die Kl. die Umrüstungsmaßnahme bereits nach dem Mietvertrag oder anderen gesetzlichen Vorschriften zu dulden bzw. hinzunehmen hätten. Das ist jedoch nicht der Fall. Soweit das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß die mietvertraglichen Bestimmungen nicht für einschlägig angesehen hat, ist der Senat an die - vertretbare - tatrichterliche Vertragsauslegung gebunden. Das Landgericht hat sich zwar nicht mit der Allgemeinen Vertragsbestimmung auseinandergesetzt, wonach die Bekl. ohne Zustimmung der Mieter "Vorkehrungen durchführen" darf, "die der Modernisierung dienen". Insoweit besteht jedoch im wesentlichen Identität mit der vorgelegten Frage nach der Anwendbarkeit des § 541 b BGB. Die Vorlage ist daher nicht unzulässig, da es nicht allein um die Auslegung einer vertraglichen Bestimmung geht.
Eine Duldungspflicht der Mieter (schon) nach § 541 a BGB scheidet vorliegend aus. Im Ergebnis zutreffend hat sich das Landgericht in dem Vorlagebeschluß auf den Standpunkt gestellt, daß die Umrüstung von der Gemeinschaftsantenne auf den Kabelanschluß keine Instandsetzungsmaßnahme darstellt.
Zwar dürfte es grundsätzlich zutreffend sein, daß die Kl., denen mietvertraglich eine "Gemeinschaftsantenne" zur Verfügung gestellt ist, bei einer nicht am Wortlaut haftenden, vielmehr an Treu und Glauben orientierten Auslegung ihrer Mietverträge lediglich einen Anspruch darauf haben, daß über die Antennensteckdose in ihrer Wohnung diejenigen Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) empfangbar sind, die mit der im Vertrag genannten Gemeinschaftsantenne empfangen werden können, und zwar in mindestens ebensolcher Qualität; hingegen wäre es mietvertraglich grundsätzlich unerheblich, mit Hilfe welcher technischen Einrichtungen der Vermieter die Programme empfängt und in die hauseigene Kabelanlage einspeist, die zu den Antennensteckdosen führt; insbesondere hätte das Vorhandensein und die Benutzung der auf dem Dach installierten Gemeinschaftsantenne für den Mieter dann keinen eigenen Wert. Wenn also der Kabelanschluß das gleiche leisten würde wie der Anschluß an die Gemeinschaftsantenne und der Vermieter die Mieter als Folge der Umrüstung nicht mit höheren Kosten belasten wollte, als die Reparatur der Gemeinschaftsantenne mit sich gebracht hätte, wäre an sich gegen eine Wertung als Instandsetzungsmaßnahme nichts einzuwenden. Gleichwohl unterscheidet sich - unabhängig von der Frage, ob eine Gleichwertigkeit der Ersatzeinrichtung tatsächlich gegeben ist - die Umrüstungsmaßnahme von einer Instandsetzung im Sinne von § 541 a BGB bereits dadurch, daß der Kabelanschluß eine andere Art der Empfangsmöglichkeit darstellt, d. h. gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung "Gemeinschaftsantenne" - wie es das Landgericht ausdrückt - ein aliud ist, und daß das Mietverhältnis der Parteien für die Zukunft dadurch eine Veränderung erfährt bzw. erfahren würde. Daß der Kabelanschluß eine andere Gemeinschaftseinrichtung darstellt als die Gemeinschaftsantenne, macht sich zunächst in den Folgekosten bemerkbar, mit denen die Bekl. die Träger belasten will, wenn sie statt der Gemeinschaftsantenne in Zukunft den Kabelanschluß benutzen. So sollen die Kl., die neben den allgemeinen Rundfunkgebühren für das Heranführen durch die Luft zur hauseigenen Gemeinschaftsantenne bisher keine besonderen Gebühren zu zahlen hatten, nach Anschluß an das Kabelfernsehen die von der Post erhobene Kabelgrundgebühr als Mietnebenkosten zahlen.
Sie müßten auch die - bei der Gemeinschaftseinrichtung "Gemeinschaftsantenne" nicht anfallenden - Kosten für die Umstellung Ihrer Empfangsgeräte auf die Sonderkanäle des Breitbandkabels durch einen Fachmann, die sie auf ca. 25 DM beziffern, tragen. Die Auswechslung der Gemeinschaftseinrichtung "Gemeinschaftsantenne" durch die Gemeinschaftseinrichtung "Breitbandkabel" würde sich ferner für die Kl. rechtlich (negativ) auswirken, wenn in der Zukunft Veränderungen z. B. an der hauseigenen Verkabelung ins Haus stünden. Sollte sich z. B. herausstellen, daß die Koaxialkabel der Hausverteilung nur für 12 Kanäle ausgelegt sind - wie von der Bundespost in der Vergangenheit gefordert -, könnte sich schon zu Beginn des Kabelpilotprojekts Berlin (28.8.1985) die Frage einer Modernisierung der hauseigenen Kabelverteilanlage stellen (wenn sie nicht gemäß § 49 a Abs. 5 Satz 1 Fernmeldeordnung sogar von der Bundespost zur Auflage gemacht wird), um alle 18 Fernsehprogramme des Kabelpilotprojekts und alle UKW-Hörfunkprogramme empfangbar zu machen. Diese Modernisierung müßten die Kl. dann unter Umständen - mit der Folge einer Mieterhöhung - dulden, während sie bei Bestehenbleiben der Gemeinschaftseinrichtung "Gemeinschaftsantenne" nicht in Betracht gekommen wäre.
Der Senat vertritt unter diesen Umständen mit dem Landgericht die Auffassung, daß der Anschluß der Wohnung an das Breitbandkabel beim Fehlen einschlägiger mietvertraglicher Regelungen vom Mieter auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 541 b BGB geduldet werden muß, wenn die Maßnahme - wie hier - weder mit einer Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist noch zu einer Erhöhung des Mietzinses führt (vgl. auch § 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB). Die vorgelegte Rechtsfrage ist somit entscheidungserheblich.
2. Unzulässig ist die Vorlage allerdings insoweit, als das Landgericht danach fragt, ob der Anschluß an das Kabelfernsehen eine "duldungspflichtige" Maßnahme ist. Soweit nach der grundsätzlichen Duldungspflicht des Mieters bezüglich der Maßnahmen im Sinne von § 541 b Abs. 1 erster Halbsatz BGB gefragt sein sollte, ergäbe sich die Antwort aus dem Gesetz; eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage wäre insoweit nicht ersichtlich. Sollte das Landgericht die Duldungspflicht im Einzelfall als Ergebnis der nach § 541 b Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung gemeint haben, läge ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung vor. Jede Einzelfallentscheidung entzieht sich einem Rechtsentscheid. Im übrigen hat das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß bereits ausgeführt, daß die Kl. seiner Ansicht nach die Maßnahmen zu dulden hätten, wenn sie als wohnwertverbessernd anzusehen seien. Ob das Landgericht insoweit die - im Vorlagebeschluß nicht näher begründete - Interessenabwägung rechtsfehlerfrei vorgenommen hat, war im Rahmen dieses Rechtsentscheidsverfahrens nicht nachzuprüfen. Es sei deshalb an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß die Annahme, die Maßnahme stelle für den Mieter (oder seine Familie) eine Härte dar, nicht bereits dann ausscheidet, wenn der Mieter - wie es das Landgericht formuliert - "keine Ausschlußtatbestände aus § 541 b Abs. 1 BGB" vorträgt. Die dort aufgeführten Tatbestände sind nämlich nur vom Gesetzgeber besonders hervorgehobene Beispiele. Aus dem vorangestellten Wort "insbesondere" ergibt sich, daß auch andere Umstände unter dem Gesichtspunkt einer Härte für den Mieter oder seine Familie berücksichtigt werden können und müssen. Dazu kann auch eine zu erwartende Erhöhung der Mietnebenkosten - etwa durch die Kabelgrundgebühr - zählen, die trotz ihrer zunächst geringen Höhe vor allem dann zu einer Härte für den Mieter führen kann, wenn die Grenze seiner wirtschaftlichen Belastbarkeit schon durch die bisherigen Mietkosten erreicht war.
III. 1. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost ist bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine "Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume" im Sinne von § 541 b BGB.
Die Vorschrift stellt zwar ihrem Wortlaut nach in erster Linie auf bauliche Maßnahmen ab (soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie handelt), wie die Worte "Verbesserung der ... Räume oder ... Teile des Gebäudes" zu Beginn des Absatzes 1 sowie im letzten Satzteil zeigen: "... wenn die ... Räume oder ... Teile des Gebäudes ... in einen Zustand versetzt werden ...". Vom Sinn und Zweck der Vorschrift her, nämlich einerseits dem Vermieter die Verbesserung und Modernisierung seines Miethauses zu ermöglichen, andererseits den Mieter davor zu schützen, "hinausmodernisiert" zu werden, ergreift die Vorschrift darüber hinaus aber auch andere Maßnahmen zur Verbesserung der gewünschten Räume in bezug auf alle Eigenschaften, die für die Zwecke, denen die Räume dienen sollen, bedeutsam sind. Bei einer Mietwohnung fällt unter § 541 b BGB somit jede das Mietverhältnis berührende Maßnahme zur Verbesserung der Eigenschaften, die für den Wohnzweck Bedeutung haben. Da der Wohnzweck die Teilnahme an der öffentlichen Kommunikation umfaßt, wird das Maß der Tauglichkeit der Räume für den Wohnzweck (ihr Wohnwert) u. a. dann verbessert, wenn die Möglichkeit öffentlicher Information und Kommunikation in den Wohnräumen verbessert wird. Hörfunk- und Fernsehempfang sind in diesem Sinne Teil der öffentlichen Kommunikation des Mieters.
Ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, ist sowohl nach dem Aufbau der Vorschrift als auch nach ihrem Zweck, dem Hauseigentümer Handlungsfreiheit im Rahmen des für den Mieter Zumutbaren zu gewähren, objektiv zu bestimmen, d. h. unabhängig von den Auswirkungen auf das bestehende Mietverhältnis sowie davon, ob die vom Vermieter aufzuwendenden Kosten oder die zu erwartende Erhöhung der finanziellen Belastungen für den Mieter in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung stehen. Der Gesetzgeber hat nämlich hinsichtlich der Verbesserung nicht auf den "zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand" (vgl. §§ 536 ff. BGB) - und damit nicht auf das konkrete Mietverhältnis - abgestellt und die Berücksichtigung der baulichen Folgen und der finanziellen Belastungen des Mieters allein der Frage der Duldungspflicht des Mieters zugeordnet.
Der Maßstab, nach dem beurteilt werden muß, ob der Wohnwert verbessert wird, ist demgemäß auch nicht die Wertung des derzeitigen Mieters, sondern allein die Verkehrsanschauung. Entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so daß der Vermieter damit rechnen kann, daß die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im übrigen gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist. Ob eine vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme voraussichtlich nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung zur Folge haben wird, ist eine Tatfrage und regelmäßig aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Der Senat kann die ihm vorgelegte Rechtsfrage jedoch - wenn auch räumlich und zeitlich eingeschränkt - beantworten, ohne daß es weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Landgericht bedarf, weil die genannte Teilfrage insoweit im vorliegenden Fall aufgrund der auch dem Rechtsentscheid-Gericht zur Verfügung stehenden allgemeinen Lebenserfahrung beantwortet werden kann. Die Verkehrsanschauung mißt - jedenfalls im Lande Berlin und bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik - einer Wohnung, die einen Kabelanschluß aufweist, einen höheren Wohnwert zu als einer Wohnung ohne Kabelanschluß. Das gilt, unabhängig davon, ob die Wohnung sonst überhaupt keinen Antennenanschluß hat oder ob sie an eine Gemeinschaftsantenne angeschlossen ist, die alle derzeit am Ort drahtlos empfangbaren Rundfunkprogramme (Hörfunk + Fernsehen) einwandfrei vermittelt. Ob diese Feststellung angesichts der fortschreitenden Entwicklung der Kommunikationstechnik auch in den nächsten Jahren noch zutreffen wird, wenn Häuser beispielsweise neben einer Gemeinschaftsantenne auch über eine Satellitenempfangsanlage verfügen oder an andere Kommunikationssysteme angeschlossen sind, bedarf keiner Entscheidung. Die Feststellung ist jetzt bzw. im Ausgangsrechtsstreit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen. Dabei ist die Frage der Verbesserung des Wohnwertes entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings nicht allein danach zu beantworten, welche Programmangebote im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung durch den Anschluß an das Breitbandkabel vermittelt werden. Schon der Wortlaut des Gesetzes "Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume" zeigt vielmehr, daß auf das zukünftige Ergebnis der vom Vermieter beabsichtigten Maßnahmen und damit zumindest auf das Programmangebot abzustellen ist, das im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme, deren Duldung der Vermieter im Rechtsstreit begehrt, voraussichtlich vorhanden sein wird. Die Verkehrsanschauung sieht aber einen günstigen Einfluß auf den Wohnwert darüber hinaus auch schon dann für gegeben an, wenn eine Steigerung des Programmangebots in absehbarer (mindestens in der normalen Laufzeit eines Mietvertrages von einem Jahr liegender) Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. Schon dann werden Mietinteressenten eine Wohnung mit Kabelanschluß einer solchen ohne Kabelanschluß vorziehen. Im Lande Berlin steht inzwischen fest, daß mit dem Beginn des Kabelpilotprojekts, d. h. ab 28. August 1985 (vgl. § 6 Abs. 2 des Kabelpilotprojektgesetzes - KPPG - vom 17. Juli 1984 [GVBl. Berlin S. 964] i.V.m. der Bekanntmachung des Senators für kulturelle Angelegenheiten vom 4. März 1985 [Amtsblatt
hluß einer solchen ohne Kabelanschluß vorziehen. Im Lande Berlin steht inzwischen fest, daß mit dem Beginn des Kabelpilotprojekts, d. h. ab 28. August 1985 (vgl. § 6 Abs. 2 des Kabelpilotprojektgesetzes - KPPG - vom 17. Juli 1984 [GVBl. Berlin S. 964] i.V.m. der Bekanntmachung des Senators für kulturelle Angelegenheiten vom 4. März 1985 [Amtsblatt Berlin S. 734]), durch den Kabelanschluß zusätzliche - drahtlos nicht empfangbare - Programmangebote im Fernsehen und UKW-Hörfunk vermittelt werden. Die Zahl der Kanäle soll allein für das Fernsehen um 12 auf 18 erweitert werden und für den UKW-Hörfunk um 5 Kanäle; daß alle Kanäle belegt werden, ist mit Sicherheit vorauszusehen, weil die Zahl der Bewerber die Anzahl der Kanäle bei weitem übersteigt (vgl. Blümmel in GE 1985, S. 110 ff.). Nach einer Meldung der Deutschen Presseagentur (vgl. Der Tagesspiegel v. 11.6.1985) sind bereits elf der insgesamt zwölf Fernsehlizenzen für das Kabelpilotprojekt durch den Kabelrat vergeben. Für die fünf zusätzlichen Kanäle des Kabelhörfunks haben sich allein zwölf Vollprogrammanbieter beworben. Die Verkehrsanschauung verbindet mit einer Zunahme des Programmangebots ein Mehr an Information und Unterhaltung. Sieht sie allein darin eine Wohnwertverbesserung, so ist es für die Entscheidung unerheblich, ob - wie Skeptiker meinen - mit dem Mehr an Quantität ein Weniger an Qualität einhergehen wird. Wenn sich die Qualität der Sendungen der öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten nach Einführung des Kabelrundfunks verschlechtern sollte, wäre im übrigen der Anschluß der Klageparteien an das Breitbandkabelnetz dafür nicht ursächlich. Im Rechtsentscheids-Verfahren muß der Senat unterstellen, daß der in der vorgelegten Rechtsfrage genannte Anschluß an das Kabelfernsehen den technischen Erfordernissen gemäß erfolgt. Es bedarf deshalb keiner vorausgehenden tatsächlichen Feststellungen, ob im Ausgangsrechtsstreit die hausinterne Kabelverteilanlage, die der Vermieter für den Anschluß benutzen will, die vorgesehene Erweiterung der Anzahl der Kanäle trägt.
Für die Frage, ob der Anschluß an das Breitbandkabel zu einer Verbesserung der gemieteten Räume führt, kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob die Mieter überhaupt einen Fernsehapparat und/oder ein Radio haben oder ein älteres Gerät, mit dem sie das zusätzliche Programmangebot nur teilweise oder nur unter Zukauf eines Adapters empfangen können. Daß der Mieter Aufwendungen infolge der Maßnahmen machen muß, wird im § 541 b Abs. 3 BGB als möglich unterstellt; diese Aufwendungen hat der Vermieter ggf. in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen.
Soweit eine Mietwohnung in einer Gegend an das Breitbandkabel der Deutschen Bundespost angeschlossen werden soll, in der keine zusätzlichen, d. h. drahtlos nicht empfangbaren Rundfunkprogramme in das Kabel eingespeist werden und eine Einspeisung solcher zusätzlichen Programme auch in absehbarer Zukunft nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, bleibt die Frage, ob die Maßnahme nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung mit sich bringt, eine einem Rechtsentscheid nicht zugängliche Tatfrage, die je nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. Insoweit lassen sich selbst für einzelne Fallgruppen keine allgemein gültigen Aussagen treffen, denn auch die im hiesigen Ausgangsrechtsstreit streitige, aber nicht entscheidungserhebliche Frage, ob schon die Verbesserung von Bild und Ton - die nach den Werbeaussagen der Deutschen Bundespost mit dem Kabelanschluß verbunden sein soll - nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung darstellt, läßt sich nur im Einzelfall beantworten. Ob und in welchem Maße sich Bild und Ton objektiv verbessern, hängt nämlich nicht zuletzt vom Standort der Antenne und von deren Qualität und der der Verstärker ab, und die Frage, ob die Verkehrsanschauung einer Mietwohnung mit Kabelanschluß allein wegen des besseren Bildes und des besseren Tons einen höheren Wohnwert zumißt, wird u. a. davon abhängen, in welchem Umfang die entsprechende Werbung der Deutschen Bundespost Früchte trägt. Die Nutzer der Kabelanschlüsse selbst vermochten jedenfalls nach dem Ergebnis einer im Auftrag der Deutschen Bundespost vorgenommenen Untersuchung des Instituts für Demoskopie Allensbach hinsichtlich der Bildqualität zu 68 % und hinsichtlich der Tonqualität zu 75 % keine Verbesserung festzustellen (vgl. Zeitschrift für das Post- und Fernmeldewesen v. 27. Dezember 1984 [12/1984], S.4 ff. [S. 67]).
2. Das Landgericht geht in seinem Vorlagebeschluß unausgesprochen davon aus, daß sich die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Bekl. den Anschluß der Kl. an die Gemeinschaftsantenne beseitigen dürfe, danach entscheide, ob der Anschluß an das Breitbandkabel eine wohnwertverbessernde Maßnahme sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Ein unmittelbarer Zusammenhang besteht insoweit nicht; vielmehr ist die Frage, ob eine Einrichtung, die Gegenstand des Mietverhältnisses ist, vom Vermieter entfernt werden darf, wenn er im Gegenzug eine wohnwertverbessernde Maßnahme im Sinne von § 541 b BGB trifft, grundsätzlich getrennt zu beantworten. § 541 b BGB trifft zu diesem Problem keine Aussage. In der Kommentarliteratur wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der Inhalt des Mietvertrages ändere, wenn aufgrund der Duldungspflicht des Mieters vom Vermieter bestimmte Maßnahmen an dem vermieteten Objekt durchgeführt werden, also z. B. veraltete Gemeinschaftseinrichtungen - in zulässiger Weise - durch neue ersetzt werden (vgl. Köhler, Handbuch der Wohnraummieter, 2. Aufl., § 38 Rdn. 60). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter die alte Einrichtung durch die neue ersetzen, d. h. entfernen darf, ist dadurch jedoch nicht beantwortet. Häufig ergibt sich die Antwort aus der Natur der Sache. Wenn die neue Einrichtung bereits rein räumlich gesehen an die Stelle der alten treten soll und muß (wie beim Ersetzen einfacher Holzfenster durch isolierverglaste Kunststoffenster oder dgl.), ist der Vermieter ohne weiteres allein wegen der Verbesserungsmaßnahme zum Entfernen der alten Einrichtung berechtigt. Die neue Einrichtung übernimmt dann in vollem Umfangs die Funktion der alten und die Duldungspflicht an der ersetzenden Maßnahme schließt die Pflicht zur Duldung der damit verbundenen Entfernung der alten Einrichtung ihrem Wesen nach mit ein. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die wohnwertverbessernde Maßnahme auch ohne gleichzeitige Entfernung der (im wesentlichen den gleichen Zwecken dienenden) Einrichtung durchgeführt werden könnte, die bisher Gegenstand des Mietverhältnisses war. In einem solchen Fall wird der Grundsatz, daß Verträge einzuhalten sind, durch § 541 b BGB nicht verdrängt. So wird z. B. bei dem Einbau einer Zentralheizung in eine ofenbeheizte Wohnung die Frage des Rechts zum Entfernen der Kachelöfen nicht zwangsläufig durch die Bejahung der Frage der Wohnwertverbesserung für den Einbau der Zentralheizung mit entschieden. Zwar verändert sich auch hier das Mietverhältnis, indem die Zentralheizung nunmehr (zumindest auch) zu seinem Gegenstand wird. Jedoch entscheidet sich die Frage, ob der Vermieter die bisherigen Kachelöfen im Gegenzug entfernen darf, nicht nach § 541 b BGB, sondern allein unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). So wird der Mieter u. U. geltend machen, daß die Zentralheizung unter dem Fenster den in der Ecke stehenden Kachelofen nicht überflüssig mache. Dieser sei ein vertrautes Einrichtungsstück, das dem Zimmer ein bestimmtes Gepräge gebe, und könne schließlich auch in der kühlen Übergangszeit für Wärme sorgen, wenn die Zentralheizung schon oder noch abgeschaltet sei. Damit dürfte das Verlangen des Mieters, den Kachelofen stehen zu lassen, nicht rechtsmißbräuchlich sein und wenn nicht entscheidende Gründe des Vermieters entgegenstehen - nicht gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die neue Einrichtung (der Kabelanschluß) von den wesentlichen Funktionen der Gemeinschaftsantenne offensichtlich nicht sämtliche übernimmt. Das Landgericht ist in seinem Vorlagebeschluß nicht auf die Einwände derjenigen Klageparteien eingegangen, die über die Antennensteckdose bisher nicht nur Fernsehrogramme, sondern auch die Hörfunkprogramme empfangen konnten, und die geltend machen, ihnen werde der Empfang der Programme im Lang-, Mittel- und Kurzwellenbereich bei einer Entfernung der Gemeinschaftsantenne unmöglich gemacht oder jedenfalls verschlechtert. Diese zwischen den Parteien streitige Frage liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sollten die betreffenden Kl. insoweit zutreffend vortragen (vgl. insoweit auch das Urteil des AG München v. 6.2.1985 in DWW 85, 131), dann stünde fest, daß der Kabelanschluß in ihrem Fall nicht alle Funktionen der Gemeinschaftsantenne übernimmt, denn unstreitig lassen sich über den Kabelanschluß im Lande Berlin von den Hörfunkprogrammen - abgesehen von dem derzeitigen Umsetzen des Deutschlandfunks und eines englischsprachigen Senders - nur UKW-Hörfunkprogramme empfangen. Kann aber der Kabelanschluß den Empfang der Lang-, Mittel- und Kurzwellenhörfunkprogramme nicht ersetzen, dann kann die Entfernung der Gemeinschaftsantenne schon aus diesem Grunde nicht auf § 541 b BGB gestützt werden.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die beiden Empfangssysteme sich gegenseitig ausschließen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Umstand entscheidungserheblich wäre. Es dürfte technisch durchführbar sein, alle Wohnungen an das Breitbandkabelnetz anzuschließen und daneben in den Wohnungen derjenigen Mieter, die - wie die Kl. - weiterhin die Gemeinschaftsantenne nutzen wollen, einen weiteren Anschluß an die Gemeinschaftsantenne zu belassen oder neu zu schaffen. Wenn die Bekl. also weiterhin ihr Vorhaben verwirklichen wollte, die vorhandene hausinterne Verkabelung für den Anschluß an das Breitbandkabel zu benutzen, müßte sie für die relativ wenigen Nutzer der Gemeinschaftsantenne jeweils einen neuen Anschluß herstellen (einschließlich der jeweiligen Verstärker usw.).
Die Mieter können im Rahmen der Frage, ob sie im Gegenzug zur Herstellung des Kabelanschlusses nach Treu und Glauben die Entfernung das Anschlusses an die Gemeinschaftsantenne zu dulden haben, sich nicht nur auf die dann eintretende zumindest subjektive Verschlechterung des Wohnwerts des Mietobjekts berufen, sondern auch auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Denn das, was Treu und Glauben entspricht, wird entscheidend mitbestimmt durch das in den Grundrechten verkörperte Wertsystem.
Die in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 2 der Verfassung von Berlin garantierte Informationsfreiheit schützt nicht nur den Empfang inländischer, sondern auch den Empfang ausländischer Sender (vgl. BVerfG 27, 71 [80 f und 83 f]).
Zu ihr gehört zudem nicht nur die Freiheit der Programmwahl, sondern grundsätzlich auch, daß dem Empfänger von Rundfunksendungen die Freiheit zusteht, Sendungen nicht nur in erstklassiger, sondern auch in schlechter Qualität zu empfangen. So kann dem einzelnen der Empfang von Rundfunksendungen, die er mit der Gemeinschaftsantenne in ihm ausreichend erscheinender Qualität empfangen kann (so z. B. auch Stereosendungen nur in Monoqualität), nicht deshalb verweigert werden, weil diese Sendungen nicht mit optimaler Feldstärke einfallen (vgl. Bullinger, Kommunikationsfreiheit im Strukturwandel der Telekommunikation, Baden-Baden 1980 S. 91 f). Daraus folgt, daß der Vermieter den Anschluß an die Gemeinschaftsantenne ohne Zustimmung des Mieters nur dann beseitigen darf, wenn die für den Mieter bisher mit der Gemeinschaftsantenne empfangbaren Rundfunkprogramme sämtlichst unverändert in das Breitbandkabelnetz eingespeist werden und diese Einspeisung auf Dauer (d. h. nicht nur für einen vorübergehenden Versuchszeitraum) gesetzlich gewährleistet ist. (In Berlin sieht das KPPG in § 36 Abs. 1 bisher lediglich vor, daß die ortsüblichen [mit durchschnittlichem Antennenaufwand im gesamten Versuchsgebiet empfangbaren] terrestrisch ausgestrahlten Rundfunkprogramme [vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 KPPG] als einfache Verteildienste zu übermitteln sind.)
Dieser Auffassung läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Vermieter nur den Rundfunkempfang in mittlerer Art und Güte gewährleistet habe (vgl. Pfeifer in DWW 85, 132). Dieser Hinweis mag für das erstmalige Zurverfügungstellen einer vertraglich geschuldeten Rundfunkempfangseinrichtung zutreffen (analog § 243 Abs. 1 BGB). Hat jedoch der Vermieter im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses eine Gemeinschaftsantenne mit höheren Empfangsleistungen zur Verfügung gestellt (etwa eine moderne Hochleistungsantenne), so hat sich das Schuldverhältnis insoweit konkretisiert und der Vermieter kann dann diesem Mieter gegenüber nicht mehr einseitig auf eine Anlage mit geringerer Empfangsleistung (etwa mittlerer Art und Güte) zurückweichen (§ 243 Abs. 2 BGB analog; vgl. auch BGH in NJW 1982, 873).
Diejenigen Mietparteien, die über eine Gemeinschaftsantenne bisher das Hörfunkprogramm vertragsgemäß nicht empfangen konnten, werden die Entfernung des Anschlusses an die Gemeinschaftsantenne nach Treu und Glauben dulden müssen, wenn sie zur Duldung des Anschlusses an das Breitbandkabel verpflichtet werden.