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Anschluß an BEWAG-Warmwasser statt gasbetriebener Versorgung als Modernisierung

LG Berlin62 S 465/9914.02.2000GE 2000, 893

BGB § 541 b; MHG § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anschluß an BEWAG-Warmwasser statt gasbetriebener Versorgung als Modernisierung; kein Austausch von Gasherd durch Elektroherd

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anschluß an eine zentrale Warmwasserversorgung über das Fernwärmenetz spart Heizenergie ein und gilt als vom Mieter zu duldende Modernisierung.

2. Den Austausch eines Gasherdes durch einen Elektroherd muß der Mieter nicht dulden.

3. Erforderlicher Inhalt einer Modernisierungsankündigung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Gasversorgung ihrer Wohnung hinsichtlich der Warmwasserversorgung. Die Wohnung ist zwar mit Gasversorgung vermietet worden, so daß diese Ausstattung zunächst den vertragsgemäßen Zustand darstellt. Die Bekl. kann diesen Zustand hinsichtlich der Warmwasserversorgung jedoch nach § 541 b BGB ändern. Der Anschluß an eine zentrale Warmwasserversorgung mit Anschluß an das Fernwärmenetz ist keine Verbesserung der Mieträume, die auch bisher über eine problemlose Warmwasserversorgung verfügen. Die Maßnahme ist jedoch geeignet, Heizenergie zu sparen, denn wie sich aus dem von der Bekl. eingereichten Kostenvergleich S. ergibt, kommt die Fernwärme der BEWAG aus dem Verbundnetz, das aus der Kraft-Wärme Kopplung gespeist wird und somit ein Abfallprodukt der Stromerzeugung darstellt, schon von daher liegen die Ausführungen der Kl. zum Schadstoffausstoß bei Braunkohle neben der Sache. Ein solcher Ausstoß findet zur Stromerzeugung ohnehin statt, während die Wärmenutzung - im Gegensatz zur Gasverbrennung - keinen weiteren Ausstoß zur Folge hat.

In der 53seitigen Anlage zur Modernisierungsankündigung ist im einzelnen dargelegt, welche Arbeiten vorgenommen werden sollen.

(...) Zwar enthält die für die Wohnung der Kl. vorgesehene Planungsskizze keine Bezeichnung der vorgesehenen Montagevorwand im Bad. Dies ist jedoch unerheblich. Zum einen ergibt sich bereits aus Blatt 13 der Erläuterung unter dem ersten Punkt der Aufzählung P.07, daß eine Vorwandinstallation erfolgen soll, zum anderen genügt es nach der Rechtsprechung der Kammer, wenn etwaige erforderliche Informationen im Laufe des Rechtsstreits nachgeliefert werden (LG Berlin, Urteil vom 8. Juni 1989 - 62 S 476/98 -, GE 1990, 765). Andererseits hat aber auch die Berufung der Bekl. keinen Erfolg. Hinsichtlich des Elektroherdes liegt weder eine Modernisierung noch eine Instandhaltung vor. Zwar trägt die Bekl. pauschal vor, es handele sich bei dem vorgesehenen Herd um einen 4-Platten-Herd, dies allein ist aber nicht geeignet, einen Anspruch auf Duldung einer Modernisierung zu begründen, denn dann würde ggf. auch der Austausch eines Elektroherdes mit Ceranfeld gegen einen solchen mit Doppelkochzone eine Modernisierung darstellen, obwohl sich dadurch weder der Wert verbessert noch die Brauchbarkeit des Herdes.

Der Gasherd kann auch nicht wegen seines Alters durch einen Elektroherd ersetzt werden, denn dies stellt keine Instandhaltung, sondern eine Vertragsänderung dar (AG Tiergarten GE 1989, 729).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Warmwasserversorgung erfolgte über einen Gasboiler, in der Küche stand ein Gasherd. Die Vermieterin wollte das ändern und statt dessen einen Elektroherd zur Verfügung stellen und das Haus an die zentrale Warmwasserversorgung über das Fernwärmenetz anschließen lassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 14. Februar 2000 stellte das Landgericht Berlin fest, daß die Lieferung von Warmwassser über das Fernwärmenetz geeignet sei, Heizenergie zu sparen, weswegen der Mieter dies nach § 541 b BGB dulden müsse. Auch sei die Baumaßnahme ausreichend angekündigt worden, die Anlage umfaßte immerhin 53 Seiten. Im übrigen könne der Vermieter etwaige Zusatzinformationen auch während eines Rechtsstreits nachliefern. Dagegen müsse der Mieter den Austausch eines Gasherdes durch einen Elektroherd nicht dulden, weil dies keine Wertverbesserung darstelle. Die Vermieterin hatte offenbar unterlassen, ausführlich ihre Gründe für die Umstellung darzustellen, denn nach § 242 BGB (Treu und Glauben) kann der Mieter verpflichtet sein, einer solchen Vertragsänderung zuzustimmen, wenn sich seine Weigerung als bloße Schikane herausstellt, während der Vermieter gewichtige Gründe für seine Maßnahme hat.