Anscheinsbeweis
BGB § 839 Ca, Fm; ZPO § 286 C
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anscheinsbeweis; Pflichten eines Entwässerungsverbands; Überschwemmung infolge des Abschaltens eines Schöpfwerks; Amtshaftung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Zu den Pflichten eines Entwässerungsverbands, bei einem absehbaren längerfristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen Ersatz- und Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
b) Es besteht kein Anscheinsbeweis dahin, daß die Überschwemmung des Grundstücks eines Verbandsmitglieds auf das Abschalten eines Schöpfwerks zurückzuführen ist, wenn Vorkehrungen für eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers getroffen waren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der klagende Landwirt bewirtschaftet in R. (Ostfriesland) einen überwiegend auf Milchwirtschaft ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Er nimmt den beklagten Entwässerungsverband, dessen Mitglied er ist, wegen einer Überschwemmung seiner Grundstücke im September 2001 auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Der Kl. ist Eigentümer von im R. H. gelegenen Flächen, die sich im Einzugsbereich des Schöpfwerks M. des beklagten Verbands befinden. Von April bis Oktober 2001 war das Schöpfwerk aufgrund von Bauarbeiten abgeschaltet. Im September 2001 kam es zu starken Regenfällen, bei denen die Weiden des Kl. teilweise im Wasser standen. Der Kl. führt dies auf einen Anstieg des Wassers im R. und eine anschließende Überschwemmung seiner Grundstücke zurück und macht wegen der Stillegung des Schöpfwerks M. sowie wegen mangelnder Vorsorgemaßnahmen den Bekl. dafür verantwortlich. Mit der Klage hat er Ersatz seines auf 19.499,64 € berechneten Schadens und Erstattung der Kosten eines zur Schadensermittlung eingeholten Privatgutachtens in Höhe von 639,16 € verlangt. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 Die Revision hat Erfolg.
(...)
7 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht (...) einen Schadensersatzanspruch des Kl. unter dem Blickwinkel des § 839 BGB geprüft. Es geht hier - entgegen der Revision - nicht um eine der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht des Bekl. zur Unterhaltung von Gewässern gemäß §§ 28, 29 WHG, die in Niedersachsen auch die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen zur Abführung des Wassers umfaßt (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 NWG), und deren Verletzung der Senat in ständiger Rechtsprechung nach allgemeinem Deliktsrecht, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, beurteilt (BGHZ 121, 367, 374; 125, 186, 188; Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209; jeweils m.w.N.; kritisch hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl., § 28 Rn. 60; Reinhardt, NuR 2004, 420, 427 f.), sondern um die besonderen Pflichten eines Wasser- und Bodenverbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Wasserverbandsgesetz - WVG) gegenüber seinen Mitgliedern. Das Mitgliedschaftsverhältnis gehört dem öffentlichen Recht an. Pflichtverletzungen des Verbands in dieser Sonderverbindung können daher Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder Schadensersatzansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768 f.; Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - RdL 2007, 182, 183 = NVwZ 2007, 1221) auslösen, regelmäßig aber nicht auf die allgemeinen Bestimmungen des Deliktsrechts gestützte sonstige Ersatzansprüche.
8 2. Hingegen ist die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, als Gegenleistung für den Mitgliedsbeitrag schulde der Bekl. vor allem die Entwässerung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Kl., der Bekl. müsse, wie es an anderer Stelle heißt, deren Entwässerung "gewährleisten" oder "sicherstellen", ohne Grundlage. Der von den Verbandsmitgliedern zu entrichtende Beitrag besagt ersichtlich nichts über Inhalt und Umfang der den Bekl. treffenden Pflichten, im Gegenteil sind umgekehrt die Verbandsbeiträge unter anderem an den Vorteilen der Verbandsmitglieder oder den vom Verband für sie erbrachten Leistungen zu bemessen (§ 28 Abs. 4 WVG). Der Pflichtenkreis des Bekl. ergibt sich vielmehr in erster Linie aus Gesetz und Satzung. Hierzu stellt das Berufungsgericht nichts fest. Es fehlt in dieser Beziehung auch an entsprechendem Parteivortrag.
9 Nach der im Revisionsverfahren vorgelegten Satzung des Bekl. vom 10. April 1996 hat der Verband außer dem Ausbau und der Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung (§ 2 Nr. 1 und 7) unter anderem zur Aufgabe, Grundstücke zu ent- und zu bewässern sowie Anlagen zur Ent- und Bewässerung herzustellen, zu beschaffen, zu betreiben, zu unterhalten und zu beseitigen (§ 2 Nr. 3 und 4). Für die Durchführung der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus verweist § 4 (Unternehmen, Plan) auf beim Verband aufbewahrte Verzeichnisse und Pläne. Näheres über den Pflichtenumfang des Bekl. bei der Entwässerung der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke sowie der weiteren Abführung des Wassers ergibt sich aus diesen Bestimmungen nicht. Der bisher vorgetragene Sachverhalt läßt deswegen nur den allgemeinen Schluß zu, daß der Bekl. die Entwässerung des Verbandsgebiets im Rahmen des erkennbar Gebotenen und wirtschaftlich Vertretbaren so zu planen und durchzuführen hat, wie es den anerkannten Regeln der Entwässerungstechnik entspricht (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 aaO S. 769). Das schließt zwar Ersatz- und Vorsorgemaßnahmen bei einem absehbaren längerfristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen ein, steht jedoch einer unbedingten Einstandspflicht des Verbands für die umfassende Entwässerung der Grundstücke nach Art einer Garantiehaftung, wie es in den Formulierungen des Berufungsgerichts anklingt, entgegen. Das Berufungsgericht wird daher erforderlichenfalls diesen Fragenkreis weiter aufzuklären haben. Dabei wird die Feststellung, welche Vorsorgemaßnahmen im Streitfall nach den anerkannten technischen Regeln zu treffen waren und ob hierfür die von dem Bekl. getroffenen Vorkehrungen ausreichten, nicht ohne sachverständige Hilfe zu treffen sein. Der Umstand allein, daß es gleichwohl zu einer Überschwemmung gekommen ist, genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für eine Pflichtverletzung nicht. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
10 3. Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Kausalität eines etwaigen Pflichtenverstoßes auf seiten des Bekl. für den beim Kl. eingetretenen Schaden. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dem Kl. kämen die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zugute.
11 a) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, d. h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGHZ 100, 31, 33; 160, 308, 313; BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 283/05 - NJW 2006, 2262, 2263 Rn. 10). Dabei bedeutet Typizität nicht, daß die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe notwendig immer vorhanden sein muß; sie muß aber so häufig gegeben sein, daß die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGHZ 160 aaO; Urteil vom 5. April 2006 aaO).
12 b) Ein Wahrscheinlichkeitsurteil dieser Art ist im Streitfall schon wegen der Seltenheit und Komplexität des Sachverhalts nicht möglich. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß das Abschalten eines zur Entwässerung des Untergebiets betriebenen Schöpfwerks trotz Vorkehrungen für eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers bei stärkeren Regenfällen in aller Regel zu einer Überschwemmung der anliegenden Grundstücksflächen führt. Dementsprechend hat der vom Landgericht beauftragte Sachverständige neben zeitweise zu hohen Wasserständen im R. sowie unzureichender Vorflut zwischen einzelnen Teilflächen und den Stufenschöpfwerken oder einem Rückstau auf denselben Teilflächen wegen zu langer Außerbetriebnahme der Stufenschöpfwerke auch eine Reihe weiterer, nicht nur theoretisch denkbarer Ursachen genannt: unzureichende Unterhaltung der Entwässerungsgräben auf den Teilflächen, außergewöhnlich starke Niederschläge und niedrigere Geländehöhen in Abweichung von den Grundkarten. Daß die im Ausmaß unüblichen Überschwemmungen zeitlich mit den Beeinträchtigungen im Entwässerungssystem des Bekl. zusammenfielen, worauf sich das Berufungsgericht stützt, begründet allenfalls einen gewissen Anhalt, läßt aber schon deswegen den Schluß auf einen typischen Geschehensablauf nicht zu, weil Feststellungen zu den Auswirkungen ähnlicher Fallgestaltungen fehlen und sich auch die allgemeine Lebenserfahrung, wie ausgeführt, dafür nicht in Anspruch nehmen läßt.
(...)
- 2 -