Anschaffungsnaher Aufwand
EStG §§ 21 Abs.1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 1 und 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anschaffungsnaher Aufwand; Herstellungskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. und Revisionskl. (Kl.) erwarb im März 1988 ein 1955 bebautes Mietwohngrundstück zum Preis von 270.000 DM; auf das Gebäude entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 246.028 DM. Der Kl. macht für die Streitjahre Werbungskosten in folgender Höhe geltend: 1988: 39.120 DM; 1989: 8.803 DM; 1990: 440 DM; 1991: 108.318 DM. Dabei handelt es sich im wesentlichen um Aufwendungen für den Einbau von Isolierglasfenstern, den Austausch von Ofenheizungen gegen Etagenheizungen sowie die Modernisierung der Bäder in zwei Wohnungen. Die Investitionen des Streitjahres 1991 sind nach Angaben der Kl. erst ab Mai vorgenommen worden. Der Bekl. (das Finanzamt - FA -) behandelte sämtliche Aufwendungen als (anschaffungsnahe) Herstellungskosten. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Der BFH hat das BMF in der Revision zum Verfahresnbeitritt aufgefordert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Revisionsverfahren IX R 39/97 eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, nämlich § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 und § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, betrifft. In dem Revisionsverfahren ist u. a. darüber zu entscheiden, ob bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Modernisierungsaufwendungen auf ein Gebäude im Anschluß an dessen Erwerb in der Regel Herstellungsaufwand vorliegt (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, vgl. u. a. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl. III 1966, 672; BFH-Urteile vom 12. Februar 1985 - IX R 114/83 -, BFHE 143, 431, BStBl. II 1985, 690, zu 1. a; vom 11. August 1989 - IX R 44/86 -, BFHE 158, 240, 243, BStBl. II 1990, 53; vom 29. Oktober 1991 - IX R 117/90 -, BFHE 166, 203, BStBl. II 1992, 285). In R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien wird diese Frage bejaht. Mit einer anderweitigen Beurteilung würde der Senat von einer langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abweichen. Es ist daher angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufzufordern.