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Anschaffungskosten für Schneeräumgerät

AG Schöneberg6 C 206/0020.12.2000GE 2001, 1609

II. BV Anlage 3 zu § 27 Nr. 10

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anschaffungskosten für Schneeräumgerät; Schneekehrmaschine; Betriebskostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anschaffungskosten für eine Schneekehrmaschine können als Betriebskosten auf die Mieter insbesondere deshalb umgelegt werden, weil ihr Einsatz auf Dauer gesehen geringere Kosten als die Beauftragung eines Fremdunternehmens verursacht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wollte die Kosten für die neu angeschaffte Schneekehrmaschine von 3.200 DM als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, nachdem die alte Schneekehrmaschine nicht mehr funktionsfähig war und Ersatzteile nicht mehr beschafft werden konnten. Das AG ist der Ansicht des Kl. gefolgt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung sind Betriebskosten i. S. von Nr. 10 der Anl. 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV. Dazu gehören auch die Kosten für den Einsatz maschineller Arbeitshilfen. Umstritten ist, ob dies auch für die Anschaffung und Ersatzbeschaffung größerer maschineller Arbeitshilfen gilt (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl. [1997], § 4 MHG Rdnr. 30 a; LG Berlin GE 1986, 1121 [1125]). Teilweise wird die Auffassung vertreten, daß die Kosten der Ersatzbeschaffung motorgetriebener Reinigungsgeräte im Gegensatz zu den Reparatur- und Wartungskosten nicht im Wege der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden können. Die Kosten der Wartung und Reparatur können nach dieser Ansicht auf die Mieter umgelegt werden, weil der Einsatz motorgetriebener Geräte gegenüber den Lohnkosten einer manuellen Reinigung deutlich kostengünstiger ist, während die Kosten der Ersatzanschaffung zu den nicht umlagefähigen Instandsetzungskosten gerechnet werden (Langenberg, Betriebskostenrecht, A III Rdnr. 65; ders., in: Schmidt-Futterer, MietR, 7. Aufl., § 546 Rdnr. 134; AG Lörrach WuM 1996, 628).

Das erkennende Gericht vertritt jedoch die Auffassung, daß es dem Kl. nicht versagt werden kann, die Kosten für die Anschaffung eines Schneeräumgeräts auf die Mieter umzulegen. Statt der Anschaffung eines Schneeräumgeräts könnte der Kl. die Straßenreinigung selbst durchführen und hierfür den Betrag ansetzen, den er an einen Dritten zu entrichten hätte, wobei er nur die Mehrwertsteuer nicht in Ansatz bringen darf (Feulner, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, WohnungsbauR, § 27 der II. BV Anm. 11). Der Kl. könnte auch eine Fachfirma mit der Schnee- und Eisbeseitigung der Gehwegfläche vor dem Haus und der Zugänge zum Haus beauftragen und die dafür entstehenden Kosten auf die Mieter des Hauses umlegen. Bei einer nicht unerheblichen Straßenfront von 40 m und einem Weg zum Haus von weiteren 10 m würden dabei jährliche Kosten zwischen etwa 900 DM und 1.300 DM anfallen, je nach der Qualität des beauftragten Unternehmens. Demgegenüber fallen die Anschaffungskosten für die Schneekehrmaschine nur einmal an, und in den Folgejahren kann der Kl. nur noch die Kosten für Streugut sowie die Wartungs- und Reparaturkosten auf die Mieter umlegen. Die Beauftragung eines Fremdunternehmens würde damit auf Dauer gesehen höhere Kosten verursachen, mit denen die Bekl. belastet werden können. Auch die manuelle Schneebeseitigung durch den Hauswart würde höhere Lohnkosten verursachen, die ebenfalls auf die Mieter umlegbar wären. Vor dem Hintergrund erscheint es sachwidrig, dem Kl. die Umlegung der Anschaffungskosten auf die Mieter zu versagen, weil durch die vom Kl. gewählte Alternative langfristig gesehen die Betriebskosten im Bereich der Schnee- und Eisbeseitigung niedriger gehalten werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob die Kosten der Ersatzbeschaffung motorgetriebener Reinigungsgeräte im Gegensatz zu den Reparatur- und Wartungskosten im Wege der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden können, ist umstritten. Zum Teil werden nur Wartungs- und Reparaturkosten als umlagefähig angesehen, während Ersatzanschaffungskosten zu den nicht umlagefähigen Instandsetzungskosten gerechnet werden. Das AG Schöneberg meinte: Die Anschaffungskosten eines Schneeräumgerätes seien umlagefähige Betriebskosten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter schaffte eine neue Schneekehrmaschine an, nachdem die alte nicht mehr funktionsfähig war, und wollte die Anschaffungskosten hierfür auf den Mieter umlegen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Schöneberg meinte in seinem Urteil vom 20. Dezember 2000, der Vermieter sei berechtigt, die Kosten für die Anschaffung eines Schneeräumgerätes auf die Mieter umzulegen. Denn der Vermieter könnte die Straßenreinigung selbst durchführen und hierfür den Betrag ansetzen, den er an einen Dritten zu entrichten hätte; ebenso könnte er eine Fachfirma beauftragen und die dafür entstehenden Kosten auf die Mieter des Hauses umlegen. Diese Möglichkeiten würden jedoch auf Dauer gesehen höhere Kosten verursachen, so daß der Vermieter mit der Anschaffung des Schneeräumgerätes die Betriebskosten niedriger hält und es sachwidrig wäre, ihm die Kostenumlage zu versagen.