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Anrechnung des Erhöhungsbetrages auf erhöhte Verfahrensgebühr

KG2 W 181/0713.12.2007unveröffentlicht

RVG VV Nr. 1008, 3305

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anrechnung des Erhöhungsbetrages auf erhöhte Verfahrensgebühr; Mahnverfahren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anrechnung nach VV 3305 erfasst ohne weiteres auch den Erhöhungsbetrag nach VV 1008.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die drei Kl. leiteten gegen die Bekl. das Mahnverfahren wegen rückständiger Gewerbemieten in Höhe von 6.144,75 € ein. Die Bekl. legte Widerspruch ein, Der Rechtsstreit wurde an das Landgericht Berlin abgegeben. Die Klage wurde auf 9.324,24 € erweitert, es erging gegen die Bekl. Versäumnisurteil mit Kostentragungslast. Die Kl. beantragten im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung der Verfahrensgebühr wie folgt:

1,0 Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens 375,00 €

Nr. 3305 VV RVG Streitwert: 6144,75 €

Erhöhung durch 2 weitere Auftraggeber 225,00 €

Nr. 1008 VV RVG

Streitwert: 6144,75 €

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 256,80 €

(Vertretung im 1. Rechtszug)

Streitwert: 9324,24 €

(631,80 € abzüglich anzurechnender

Gebühr nach Nr. 3305 W i. H. v. 375,00 €

Erhöhung durch 2 weitere Auftraggeber 291,60 €

Nr. 1008 W (Vertretung im 1. Rechtszug)

Streitwert: 9324,24 €

Das Landgericht hat lediglich folgende Verfahrensgebühr/Mahnbescheidsgebühr festgesetzt:

Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens 375,00 €

Nr. 3305 W RVG

Erhöhung Nr. 1005 VV RVG 225,00 €

Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 256,80 €

Angerechnet auf die Verfahrensgebühr i. H. v. 631.80 € wurde hier die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens in Höhe von 375,00 €

Erhöhung Nr. 1008 VV RVG 66,60 €

Auch hier ist eine Anrechnung der bereits im Mahnverfahren abgerechneten Erhöhungsgebühr vorzunehmen. Es kann daher nur ein Rest I. H. v. 66,60 € berücksichtigt werden.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Prozessbevollmächtigte der Kl. sofortige Beschwerde ein. Sie berief sich auf eine Entscheidung des LG Düsseldorf, wonach die erhöhte Verfahrensgebühr neben der erhöhten Geschäftsgebühr entsteht und keine Anrechnung zu erfolgen hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.6.2007, 22 S 439/06, JurBüro 2007, 480). Gleiches habe für die Entstehung der Erhöhungsgebühr im Mahnverfahren und die Erhöhungsgebühr im nach Widerspruch erfolgenden Verfahren zu gelten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Zu Unrecht wenden sich die Kl. dagegen, dass in dem angegriffenen Beschluss auch der Erhöhungsbetrag für die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren von 225,00 € zzgl. MwSt. = 267,75 € (RVG VV 3305 i.V.m. 1008) auf die (erhöhte) Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit (RVG VV 3100 i.V.m. 1008) angerechnet worden ist.

Die Anrechnung nach VV 3305 erfasst ohne Weiteres auch den Erhöhungsbetrag nach VV 1008. Dies folgt daraus, dass die Erhöhung nach VV 1008 keine eigenständige Gebühr darstellt (für die es einer besonderen Anordnung der Anrechnung bedurfte), sondern es sich um eine einheitliche, lediglich erhöhte Verfahrensgebühr handelt. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum gerade der Erhöhungsbetrag zweimal anfallen sollte.

Auch aus der von den Kl. angeführten Entscheidung des LG Düsseldorf (JurBüro 2007, 480) ergibt sich nichts dafür, dass der Erhöhungsbetrag nicht anzurechnen sei. Vielmehr hat das Landgericht (a.a.O., unter 2.3.1) gerade zutreffend ausgeführt, dass die Erhöhung am Vorliegen einer einheitlichen Gebühr nichts ändert.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber hat, kann er nach dem RVG erhöhte Gebühren verlangen. Wie die Berechnung bei einem Mahnbescheid mit anschließendem streitigen Verfahren erfolgt (die grundsätzlich als eine prozessuale Einheit angesehen werden), kann zweifelhaft sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wegen mehrerer Auftraggeber machte die Rechtsanwältin eine erhöhte Gebühr sowohl für das Mahnverfahren nach RVG VV 3305, 1008 wie auch für den nachfolgenden Rechtsstreit nach RVG VV 3100, 1008 geltend. Das Landgericht meinte, hier müsse eine Anrechnung der Erhöhungsgebühren vorgenommen werden.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 folgte das Kammergericht dieser Auffassung und verwies darauf, dass die Erhöhung nach VV 1008 keine eigenständige Gebühr darstelle und der Erhöhungsbetrag nicht zweimal anfallen könne.