Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr
ZPO § 91; RVG VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur anteiligen Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 -, NJW 2008, 1323).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren hat der Kl. die Bekl. auf Herausgabe eines von ihr aus der Versteigerung eines Bildes erhaltenen Betrags von 6.292,35 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Außerdem hat er als vorgerichtliche Kosten eine halbe Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten von 0,65 nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 243,75 € zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Das Landgericht hat den Klageanträgen in vollem Umfang entsprochen und die Kosten des Rechtsstreits der Bekl. auferlegt.
2 Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kl. unter anderem eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG von 487,50 € angemeldet. Das Landgericht hat ihm wegen der Anrechnungsbestimmung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu Nr. 3100 VV RVG lediglich eine 0,65-Verfahrensgebühr zuerkannt. Die sofortige Beschwerde des Kl. ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl. sein Begehren auf Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr weiter.
II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
4 1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr (BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 -, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 -, NJW 2007, 2050 und vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 -, NJW 2007, 3500; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 -, NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6). Das ist, wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - ebenfalls entschieden hat, wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 aaO. Rn. 6 ff.). Dem schließt sich der hier zuständige III. Zivilsenat an. Mit den von den abweichenden Auffassungen dagegen vorgebrachten Argumenten, die sich auch die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, hat sich der VIII. Zivilsenat eingehend auseinandergesetzt und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Darauf wird Bezug genommen. Die dadurch bedingte Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens mit materiellrechtlichen Fragen in manchen Fällen ist angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes ebenso hinzunehmen wie Einschränkungen der Kostenerstattungsansprüche von Bekl. gegenüber der früheren Praxis, die die Anrechnungsvorschriften gegen deren Wortlaut im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht angewendet hatte.
5 2. Mit Recht haben hiernach die Vorinstanzen die vom Kl. zur Festsetzung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der unstreitig wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Hälfte vermindert. Dass der Kl. im Erkenntnisverfahren lediglich eine halbe vorgerichtliche Geschäftsgebühr eingeklagt hatte, steht dem nach den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Anrechnung auf die Verfahrensgebühr ist entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht in "Übergangsfällen", in denen nach bisheriger Übung klageweise nur die Hälfte der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden war, geboten. Für einen Vertrauensschutz besteht dabei schon deswegen kein Bedürfnis, weil es dem Kl. frei steht, die zweite Hälfte der ihn belastenden anwaltlichen Geschäftsgebühr nachträglich gegen die Bekl. gerichtlich geltend zu machen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr vermindert sich die in dem anschließenden Gerichtsverfahren anfallende Verfahrensgebühr.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Klageverfahren hatte der Kläger dem Beklagten auf Herausgabe eines Versteigerungserlöses in Anspruch genommen. Außerdem hatte er als vorgerichtliche Kosten eine halbe Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Das Landgericht entsprach den Klageanträgen in vollem Umfang und legte die Kosten des Rechtstreits dem Beklagten auf. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren meldete der Kläger u. a. eine 1,3-Verfahrensgebühr an. Das Landgericht erkannte ihm allerdings lediglich eine 0,65-Verfahrensgebühr zu. Eine sofortige Beschwerde des Klägers blieb erfolglos, was zur zugelassenen Rechtsbeschwerde des Klägers zum BGH führte.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der III. Senat des BGH schloss sich der Rechtsprechung des VIII. Senats des BGH an. Danach vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. Das sei wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten sei und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen sei.