Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
RVG § 15 a; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - GE 2009, 1310 = ZIP 2009, 1927).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch um den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr für eine Räumungsklage.
2 Rechtspflegerin und Oberlandesgericht haben die von den Kl. für ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr zzgl. 0,9-Erhöhungsgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene, vorliegend um 0,9 erhöhte (Nr. 1008 VV RVG) 0,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 2302 VV RVG) anzurechnen.
3 Hiergegen wenden sich die Kl. mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
III. 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.
6 1. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927 Tz. 6 ff.) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N., vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - AGS 2010, 106 f., vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256, 257; vom 31. März 2010 - XII ZB 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08 - AGS 2010, 159) und der V. Zivilsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10 - AGS 2010, 263 f.) angeschlossen.
7 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst und unter anderem auch dargelegt, dass es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf.
8 3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die hier nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die von den Bekl. den Kl. zu erstattenden Kosten sind somit unter Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 313,50 € auf 2.512,50 € festzusetzen.