Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
RVG § 15 a; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - GE 2009, 1310 = ZIP 2009, 1927).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
. 1 Die Bekl. begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kl. den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
2 Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts, welcher die von den Bekl. für ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3- zzgl. 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) in voller Höhe berücksichtigt, auf die sofortige Beschwerde des Kl. hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr zum Teil die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert.
3 Hiergegen wenden sich die Bekl. mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
III. 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 6. November 2009. Das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.
6 1. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N., vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - AGS 2010, 106 f.; vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256 und vom 31. März 2010 - XII ZB 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat angeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - XI ZB 82/08 - AGS 2010, 159).
7 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.
8 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von dem Kl. den Bekl. zu erstattenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2009 erfolgt, festzusetzen.