Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
RVG § 15 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verfahrensgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Innenverhältnis in unverminderter Höhe auszugleichen; die Neufassung des § 15 a Abs. 2 RVG ist ab Inkrafttreten (5. August 2009) auch auf noch nicht erledigte Altverfahren anzuwenden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. sind Eigentümer eines Mietswohnhauses, die Bekl. ist Mieterin einer Wohnung in diesem Haus. Mit Schreiben vom 7. September 2006 forderten die Kl. - vertreten durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten - die Bekl. auf, näher beschriebene Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchzuführen. In der Folgezeit entwickelte sich eine Korrespondenz, bei der sich die Bekl. durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten vertreten ließ. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 forderten die anwaltlich vertretenen Kl. die Bekl. unter Beifügung eines Kostenvoranschlages zur Vermeidung einer Klage auf, Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten in Höhe von 8.952,99 € zu zahlen. Die Bekl. kam dieser Aufforderung nicht nach. Vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding erhoben die. Kl. somit durch ihren Prozessbevollmächtigten am 2. Dezember 2008 Zahlungsklage über 8.952,99 €. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. März 2009 erkannte die Bekl. den überwiegenden Teil der Klageforderung an, woraufhin die Kl. den Restbetrag zurücknahmen. In dem am selben Tage verkündeten Anerkenntnisurteil erlegte das Amtsgericht den Kl. 8 % und der Bekl. 92 % der Kosten des Rechtsstreits auf.
In dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren machten die Kl. - soweit hier von Interesse - eine nach Nr. 1008 W RVG um den Satz von 0,3 erhöhte 1,6 Verfahrensgebühr in Höhe von 718,40 € geltend. Die Bekl. meldete dem gegenüber wegen der vorangegangenen außergerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten eine um den Satz von 0,65 verminderte Verfahrensgebühr an. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin die Kosten der Parteien ohne Absetzungen ausgeglichen. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Bekl. unter Vorlage der vorgerichtlichen Korrespondenz geltend, dem Prozessbevollmächtigten der Kl. sei für seine vorgerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr angefallen, so dass auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Hälfte hiervon anzurechnen sei. Die Kl. haben sich zum Anfall einer Geschäftsgebühr nicht geäußert und verweisen auf die ständige Rechtsprechung des 1. ZS des Kammergerichts, nach der die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren hier nicht zu berücksichtigen sei. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar kann sich die Bekl. auf die ständige Rechtsprechung des BGH, ausgehend von der Entscheidung des VIII. ZS des BGH in seinem Beschluss vom 22.1.2008, VIII ZB 57/07 = NJW 2008, 1323 = zfs 2008, 288 mit Anmerkung Hansens = AGS 2008, 158 = RVGreport 2008, 148 berufen. Danach ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr nach materiellem Recht vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Diese Auffassung ist jedoch weder mit dem Wortlaut des RVG vereinbar, noch beachtet sie die Grundsätze des Erstattungsrechts. Ferner ist die Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Neuregelung in § 15 a Abs. 2 RVG nicht mehr anzuwenden.
[...]
3. Der erwähnten Grundsatzentscheidung des VIII. ZS des BGH haben sich bisher sämtliche mit der Sache befassten Senate des BGH angeschlossen. Auch die meisten Senate der OLG vertreten hinsichtlich der Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren dieselbe Auffassung wie der BGH. Nur der 1. ZS des KG RVGreport 2009, 29 = NJW-RR 2009, 427 = AnwBl. 2009, 236 hat sich der Auffassung von Hansens, RVGreport 2007, 241 ff., 282 ff. angeschlossen, die Anrechnung der Geschäftsgebühr sei im Kostenfestsetzungsverfahren nur ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn der Erstattungspflichtige die Geschäftsgebühr gezahlt oder wenn die Geschäftsgebühr im Rechtsstreit tituliert worden ist.
III. Beim Bundesministerium der Justiz ist frühzeitig bemerkt worden, dass sich die vorstehend erläuterte Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr in eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Richtung entwickelt hatte. Mit seinem Problempapier vom 5. Juni 2008 hat das BMJ eine erste Lösungsskizze zu einer gesetzlichen Neuregelung entworfen (siehe hierzu Hansens, RVGreport 2008, 293). Nunmehr ist in Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vorn 30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2249, 2270), die die Anrechnung von Gebühren regelnden neue Vorschrift des § 15 a RVG eingefügt worden. Diese Vorschrift regelt in ihrem Abs. 1 die Anrechnung im Innenverhältnis (siehe hierzu ausführlich Hansens, RVGreport 2009, 161, 162; 201 ff. sowie AnwBI. 2009, 535 ff.), während in ihrem Abs. 2 die Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten geregelt ist (siehe Hansens; RVGreport 2009, 161, 162 und 201, 202). Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Keiner dieser abschließend geregelten Fälle ist hier gegeben, so dass sich die Bekl. in Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG hier nicht auf die Anrechnung der gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden 1,3 Geschäftsgebühr berufen kann.
4. Die Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RVG ist hier anwendbar. Gem. Art. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht tritt diese Vorschrift - neben vielen anderen - am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das genannte Gesetz ist im BGBI. am 4. August 2009 veröffentlicht worden, so dass es am 5. August 2009 in Kraft getreten ist.
Demgegenüber regelt sich das Inkrafttreten jedenfalls der hier anwendbaren Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RVG nicht nach der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 60 RVG, die auf den Zeitpunkt des unbedingten Auftrages abstellt. Diese Vorschrift bestimmt nämlich, dass die Vergütung unter den näher aufgeführten Voraussetzungen "nach bisherigem Recht zu berechnen ist". Hier geht es jedoch nicht um die Berechnung der Vergütung, sondern um die Wirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu dem Dritten, hier also um die Höhe des Erstattungsanspruchs der Kl. Diese Frage hat mit der Berechnung der Anwaltsvergütung nichts zu tun. Ebenso wie die Neuregelung bei Vergütungs- und Erfolgshonoraren zum 1.7.2008 ohne Anwendung der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG sofort zum 1.7.2008 in Kraft getreten ist (siehe hierzu Hansens, RVGreport 2008, 226 ff.), ist auch die Neufassung des § 15a Abs. 2 RVG direkt ab Inkrafttreten der Vorschrift anwendbar (so auch Hansens RVGreport 2009, 241, 246 und AnwBl. 2009, 535, 540).
Für eine sofortige Anwendung der Neuregelung spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 15 a RVG lediglich das geregelt hat, was sich seiner Auffassung nach bereits aus der früheren Fassung des RVG ergeben hat. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12717 S. 67 f.) folgt nämlich, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BGH ausdrücklich rückgängig machen wollte:
"Dieses Verständnis der Anrechnung (in der Rechtsprechung des BGH) führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil es den Auftraggeber benachteiligt ... Eine kostenbewusste Partei müsste deshalb die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts ablehnen und ihm statt dessen sofort Prozessauftrag erteilen. Soweit Rahmengebühren anzusetzen sind, wird das Kostenfestsetzungsverfahren überdies mit einer materiell-rechtlichen Prüfung belastet, für die es sich nicht eignet. Beides läuft unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt hat."
Demgegenüber führte die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG dazu, dass die Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG unter Umständen für einen langen Zeitraum nicht anwendbar wäre. Denn die Frage der Berücksichtigung der Anrechnung einer Gebühr stellt sich erst, wenn überhaupt eine zweite der Anrechnung unterliegende Gebühr entstanden ist. Folglich wäre in dem hier zu entscheidenden Fall bei Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG darauf abzustellen, wann die Kl. ihrem Prozessbevollmächtigten den Prozessauftrag für den vorangegangenen Rechtsstreit erteilt haben. Dies ist hier jedenfalls vor dem 2. Dezember 2008, dem Datum der Klageschrift, erfolgt, was zur Folge hätte, dass die Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG in diesem Fall keine Anwendung findet. Es ist jedoch nicht sachgerecht und dem Bürger auch nicht zuzumuten, eine vom Gesetzgeber als unrichtig angesehene und mit der Neuregelung wieder rückgängig gemachte Rechtsprechung auch nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Änderungsgesetzes noch weiter anzuwenden.
Im Übrigen hat auch der BGH eine Gesetzesänderung sogar rückwirkend in Altfällen angewandt. So hat er in seinem Urteil vom 24.4.2008, NJW-RR 2008, 1647 = AnwBl. 2008, 630 = RVGreport 2008, 256 = zfs 2008, 465 mit Anmerkung Hansens, die zum 18. Dezember 2007 in Kraft tretende Änderung des § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO wegen Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung auch auf Altfälle vor dem lnkrafttreten der Neuregelung angewandt. Ob vergleichbar eine rückwirkende Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung. Denn hier geht es um die Anwendung der Vorschrift ab dem Inkrafttreten der Neuregelung. Demgegenüber folgt die Kammer der - nicht näher begründeten - Auffassung, es sei die Übergangsregelung des § 60 RVG anzuwenden, so Hess. LAG RVGreport 2009; 302; Volpert VRR 2009, 254, 257, nicht.
IV. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden: Die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren und dem folgend die Entscheidungen der meisten OLG zu dieser Frage beruhen auf einer unrichtigen Auslegung des Gebührenrechts und ist auch mit den hergebrachten Grundsätzen des Rechts der Kostenerstattung nicht vereinbar. Diese Rechtsprechung ist deshalb nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der in der Neufassung des § 15 a Abs. 2 RVG zum Ausdruck kommt, ab dem Inkrafttreten dieser Neuregelung nicht mehr anwendbar. Dies führt im hier zu entscheidenden Fall dazu, dass die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten der Kl. - wie von der Rechtspflegerin im angegriffenen Beschluss auch vorgenommen - in unverminderter Höhe auszugleichen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufgrund der Einfügung von § 15 a RVG findet im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anrechnung der Geschäftsgebühr mehr statt. Die Vorschrift findet auch auf laufende alte Verfahren Anwendung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der anwaltlich vertretene Vermieter forderte den Mieter zur Durchführung von Renovierungsarbeiten auf und forderte nach Weigerung Schadensersatz. Im anschließenden Streitverfahren vor dem Amtsgericht erkannte der Mieter die Klageforderung überwiegend an, woraufhin der Vermieter den Restbetrag zurücknahm. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren machte der Vermieter eine 1,6 Verfahrensgebühr geltend. Der Mieter meldete demgegenüber wegen der vorangegangenen außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Vermieters eine um den Satz von 0,65 verminderte Verfahrensgebühr an. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss glich der Rechtspfleger die Kosten der Parteien ohne Absetzungen aus. Das führte zur sofortigen Beschwerde des Mieters zum Landgericht.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die ZK 82 des Landgerichts Berlin wies die Beschwerde zurück. Zwar könne sich der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des BGH ausgehend von der Entscheidung des VIII. Senats (VIII ZB 57/07, vgl. auch BGH GE 2007, 1480) berufen. Danach sei die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr nach materiellem Recht vom Prozessgegner zu erstatten sei und ob sie unstreitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen sei. Diese Auffassung sei jedoch weder mit dem Wortlaut des RVG vereinbar, noch brachte sie die Grundsätze des Erstattungsrechts. Jedenfalls sei die Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die neue Regelung in § 15 a Abs. 2 RVG nicht mehr anzuwenden. Diese Vorschrift regele in ihrem Abs. 1 die Anrechnung im Innenverhältnis, während in ihrem Abs. 2 die Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten geregelt sei. Danach könne sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren geltend gemacht würden. Keiner dieser abschließend geregelten Fälle sei hier gegeben, so dass sich der Beschwerdeführer in Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG nicht auf die Anrechnung der 1,3 Geschäftsgebühr berufen könne. § 15 a Abs. 2 RVG sei hier anwendbar. Die Vorschrift sei am 5. August 2009 in Kraft getreten. Die Übergangsregelung des § 60 RVG sei vorliegend nicht anzuwenden. Das alles führe im vorliegenden zu entscheidenden Fall dazu, dass die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Vermieters - wie vor dem Rechtspfleger im angegriffenen Beschluss auch vorgenommen - in unverminderter Höhe auszugleichen sei.
Der neue § 15 a RVG hat folgenden Wortlaut:
"§ 15 a RVG Anrechnung einer Gebühr
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden."
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die sog. Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen, weil er sich durch die vorgerichtliche Tätigkeit bereits in den Fall eingearbeitet hat.
Gewinnt der Mandant den Prozess, kann er von seinem Gegner stets volle Erstattung der Prozesskosten, aber nur unter besonderen Voraussetzungen Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen. Verliert der Mandant den Prozess, muss er seinen Prozessbevollmächtigten bezahlen (Innenverhältnis). Dabei erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
In mehreren vielbeachteten Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden ist. Damit steht der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, als wenn er ihn sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hätte. Das Vergütungsrecht behinderte daher die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte. Dieses Ergebnis war nicht sachgerecht und wurde deshalb durch eine Gesetzesänderung korrigiert.
Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann.