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Anpflanzung

OLG Schleswig16 W 5/9024.04.1990WuM 1990, 308

BGB §§ 249, 823, 858

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anpflanzung; Schadensersatz; Jungpflanzen; Zurückschneiden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Nachbar unbefugt Anpflanzungen auf dem Grundstück beschnitten mit der Folge notwendiger Neubepflanzung, so kann der Eigentümer Schadensersatz in Höhe der Kosten für Jungpflanzen und deren Anpflanzung verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Ag. sind der Ast. aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 i. V. m. § 858 BGB schadensersatzpflichtig.

Die Ag. haben im Oktober 1988 acht Eiben und zwei Fliederbüsche der Ast. in erheblichem Maß zurückgeschnitten und insoweit verbotene Eigenmacht geübt.

Die Ag. haben zwar behauptet, die Pflanzen im Einverständnis der Ast. zurückgeschnitten zu haben. Die Ag., die insoweit nur die Vernehmung der Ast. beantragt haben, werden den Beweis für ihre Behauptung voraussichtlich nicht führen können, zumal die Ast. die Berechtigung der Ag. zum Zurückschneiden der Pflanzen in Abrede stellt.

Der Ast. kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte einem Anspruch der Ag. auf Zurückschneiden der zehn Pflanzen ohnehin nachkommen müssen. Hätten die Ag. ihre Ansprüche auf Zurückschneiden der Pflanzen gemäß § 37 des Schleswig-Holsteinischen Nachbarrechtsgesetzes gerichtlich geltend gemacht, dann wäre die Ast. ohnehin nur verpflichtet gewesen, die Teile der Pflanzen zurückzuschneiden, die die in § 37 des Schleswig-HoIsteinischen Nachbarrechtsgesetzes genannten Abstände nicht einhielten. Außerdem hätte die Ast. sich auf die zweijährige Ausschlußfrist des § 40 des Schleswig-Holsteinischen Nachbarrechtsgesetzes berufen können.

Es kann letzten Endes auf sich beruhen, ob die Ag. gegen die Ast. einen Beseitigungsanspruch gehabt hätten. Jedenfalls hätte bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Ag. die Ast. die Möglichkeit gehabt, entweder die Pflanzen durch einen Fachmann beschneiden zu lassen oder die Anpflanzungen zu versetzen, ohne daß ihr hierbei ein Schaden entstanden wäre.

Die Ast. kann mit Eintritt des Schadensereignisses gemäß §§ 823, 249 Satz 2 BGB Schadensersatz von den Ag. verlangen. Die Ag. haben die acht Eiben und zwei Fliederbüsche erheblich beschnitten und teilweise verstümmelt, so daß die Ast. für eine erforderliche neue Anpflanzung Schadensersatz verlangen kann. Das Vorgehen der Ag. führte zu einer Wachstumsunterbrechung der acht Eiben und zwei Fliederbüsche und später zu erheblichen wilden Trieben, wie die von der Ast. eingereichten Fotoaufnahmen verdeutlichen. Da zudem für lange Zeit aus Sicht der Ast. die zehn Pflanzen die ihr zugedachte Funktion erfüllen, konnte die Ast. mit Eintritt des Schadensereignisses die Kosten für eine Neupflanzung beanspruchen.

Allerdings kann die Ast. ihren Schadensersatz nicht nach den Kosten bemessen, die für ältere Pflanzen in vergleichbarer Größe anfallen. Vielmehr ist nur der erforderliche Betrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 54, 85; 61, 349). Deshalb kann die Ast. nur Kostenersatz für eine Teilherstellung, und zwar für den Erwerb von jüngeren Bäumen im pflanzfähigen Alter, beanspruchen (vgl. hierzu BGH NJW 1975, 2061 = VersR 1975, 1047). Nach Auffassung des Senats wäre es der Ast. zuzumuten, 1 m bis 1,20 m hohe Eiben und Fliederbüsche anzupflanzen, da diese binnen weniger Jahre den ursprünglichen Zustand erreichen.

Die Ast. kann somit nur die Kosten für den Erwerb und das Anpflanzen von 1 bis 1,20 m hohen Eiben und Fliederbüschen zusätzlich einen Aufschlag für eine Anwachsgarantie verlangen. Die Ast. kann somit nicht die in dem von ihr vorgelegten Angebot v. 17.12.1988 ausgewiesenen Kosten beanspruchen. Vor der erforderlichen erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch hat das LG der Ast. Gelegenheit zu geben, die Kosten für den Erwerb und das Pflanzen von Bäumen in jungem, pflanzfähigem Alter von einer Größe von 1 bis 1,20 m darzulegen.