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Anordnung einer Nachlasspflegschaft für Räumungsanspruch

KG19 W 102/1702.08.2017GE 2017, 1346

BGB §§ 546, 1960 Abs. 2 letzte Altern., 1961, 1980, 1990, 1991

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnraummieters ist durch das Nachlassgericht gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, sofern der Vermieter dies beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass auf Räumung geltend zu machen. Der Umstand, dass der Mieter vermögenslos war bzw. der Nachlass voraussichtlich dürftig ist, steht dem nicht entgegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Erblasser hatte eine Wohnung des Antragstellers gemietet. Die Erben des Erblassers sind unbekannt. Der Vermieter beantragt, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, weil er gegen den Nachlass einen Anspruch auf Räumung geltend machen möchte. Die Entscheidung über Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers hat der Antragsteller dem Nachlassgericht übertragen. Das Nachlassgericht hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1961 BGB Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, sind erfüllt. Die Erben des Erblassers sind unbekannt. Ferner hat der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Vermieter die Bestellung eines Nachlasspflegers „zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet“ beantragt. Denn es geht ihm darum, seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB gegen den Nachlass durchzusetzen. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts steht der Anordnung nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist. Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 20.3.2012, 31 Wx 81/12, juris) und des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 7.5.2015, 8 W 49/15, juris). Beide Oberlandesgerichte weisen zutreffend darauf hin, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft unabhängig von diesen Umständen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1961 BGB zwingend zu erfolgen hat. Dass es sich insoweit um Zahlungsansprüche handelt, ist ebenfalls nicht erforderlich; § 1961 BGB greift vielmehr auch für die Geltendmachung des Anspruchs des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB ein (siehe OLG München aaO. Rn. 10). Zu Recht führt das Oberlandesgericht München ferner aus, dass die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht zur Folge haben muss, dass die Räumung der Wohnung auf Staatskosten erfolgt. Denn es kann ein Nachlasspfleger bestellt werden, der gemäß § 1980 BGB für die unbekannten Erben einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen oder die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 BGB erheben kann. Dem schließt sich der Senat an.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnraummieters ist durch das Nachlassgericht gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, sofern der Vermieter dies beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass auf Räumung geltend zu machen. Der Umstand, dass der Mieter vermögenslos war bzw. der Nachlass voraussichtlich dürftig ist, steht dem nicht entgegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Erblasser (Mieter) hatte eine Wohnung des Antragstellers (Vermieter) gemietet. Die Erben sind unbekannt. Der Vermieter beantragte, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, weil er einen Räumungsanspruch geltend machen möchte. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab; hiergegen legte der Vermieter Beschwerde ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das KG, 19. Senat, änderte den amtsgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses angeordnet wird. Die Beschwerde sei begründet. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, seien erfüllt. Die Erben des Erblassers seien unbekannt. Ferner habe der Vermieter die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt. Denn es gehe ihm darum, seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB gegen den Nachlass durchzusetzen. Der Anordnung stehe nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig sei. Der Senat folge der Auffassung des OLG München (Beschluss vom 20. März 2012, 31 Wx 81/12, juris) und des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 7. Mai 2015, 8 W 49/15, juris). Beide Gerichte wiesen zutreffend darauf hin, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft unabhängig von diesen Umständen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1961 BGB zwingend zu erfolgen habe. Dass es sich insoweit um Zahlungsansprüche handele, sei ebenfalls nicht erforderlich; die Vorschrift greife auch für die Geltendmachung des Anspruchs des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB (Rückgabe) ein. Zu Recht führe das OLG München aus, dass die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht zur Folge haben müsse, dass die Räumung der Wohnung auf Staatskosten erfolge. Denn es könne ein Nachlasspfleger bestellt werden, der gemäß § 1980 BGB für die unbekannten Erben einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen oder die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 erheben könne. Dem schließt sich das KG an.