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Heimeinweisung bei Begehung von Straftaten, längerer Aufenthalt im Durchgangsheim, Heimkapazitäten, Lebensbedingungen im Heim

OLG Dresden1 Reha Ws 40/1721.12.2017ZOV 2018, 43 + 95

StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Einweisung in ein DDR-Spezialheim ist nicht grob unverhältnismäßig, wenn sie wegen wiederholter Diebstahlshandlungen und Sachbeschädigung des (hier: 13-jährigen) Betroffenen erfolgte.

2. Die siebenmonatige Unterbringung eines Betroffenen im Durchgangsheim ist nicht aus sachfremden Erwägungen erfolgt, wenn die Kapazitäten anderer Einrichtungen ausgelastet waren.

3. Die Bedingungen der Unterbringung sind für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme grundsätzlich nicht maßgeblich. Vielmehr kommt es allein auf die Gründe der Anordnung an.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 1. September 2017 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 14 Abs. 1 StrRehaG).

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Betroffenen hinsichtlich der Anordnung von Heimerziehung als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen sind einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist und diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

Letzteres ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Aus den die Heimerziehung anordnenden Beschlüssen des Rates des Stadtbezirks Ost der Stadt Dresden vom 13. November 1980 und vom 27. November 1980 (Az. 220567) ergibt sich insoweit, dass diese wegen Schulschwänzerei, Herumtreiberei und wiederholten Diebstählen angeordnet worden ist. Nach dem Bericht des Volkspolizei-Kreisamtes Dresden vom 27. Mai 1981 ist die Beschwerdeführerin allein im Zeitraum vom 22. Oktober 1980 bis zum 15. Dezember 1980 in 13 Fällen wegen Diebstahlshandlungen, aber auch wegen Sachbeschädigung, auffällig geworden, wobei sich der Wert der entwendeten Gegenstände und des entwendeten Bargeldes zwischen 14,90 Mark der DDR und 300 Mark der DDR bewegte. Damit ist aber die Einweisung der Betroffenen in ein Spezialheim der Jugendhilfe bzw. einen Jugendwerkhof vorliegend nicht unverhältnismäßig gewesen, da diese wiederholt durch die Begehung von Straftaten auffällig geworden ist.

Auch ist die Unterbringung der Antragstellerin in Durchgangsheimen im Zeitraum vom Dezember 1980 bis Juni 1981 nicht aus sachfremden Erwägungen heraus erfolgt, da in anderen Einrichtungen der Jugendhilfe - unter anderem im Aufnahmeheim der Jugendhilfe in Eilenburg - alle Platzkapazitäten bis zum Schuljahresende 1980/81 ausgelastet gewesen sind und insoweit für die Betroffene keine andere Unterbringungsmöglichkeit bestanden hat.

Auch die von der Antragstellerin angeführten „haftähnlichen Bedingungen“ der Unterbringung sind nicht geeignet, eine strafrechtliche Rehabilitierung zu begründen. Die Bedingungen der Unterbringung sind für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme grundsätzlich nicht maßgeblich (vgl. KG Berlin NJ 2007, 424). Vielmehr kommt es allein auf die Gründe der Anordnung an, die vorliegend nicht politisch motiviert waren. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerin unter dem Erlebten massiv zu leiden hatte. Auf die Frage, ob eine Rehabilitierung zu erfolgen hat, haben diese Folgen nach der Wertung des Gesetzgebers jedoch keinen Einfluss.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

(1) Nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg ist die Einweisung in ein Spezialheim und damit auch in einen Jugendwerkhof angesichts des dort verfolgten Zwecks der Umerziehung und des in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführten Umbaus der Persönlichkeit „allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat“ (ZOV 2017, 137; wortgleich oder nahezu wortgleich: ZOV 2016, 92; ZOV 2016, 91, ZOV 2016, 25). Straffälligkeit setzt indes voraus, dass der Betroffene zur Tatzeit strafrechtlich verantwortlich war (LG Magdeburg, ZOV 2017, 70); nach § 65 Abs. 1 u. 2 DDR-StGB begann die strafrechtliche Verantwortlichkeit mit 14 Jahren. „Einfache Diebstähle“ sollen nach Ansicht des LG Magdeburg (aaO.) zudem keine massive („erhebliche“) Straffälligkeit begründen. Indem das OLG Dresden in seiner Entscheidung die Möglichkeit des Straffälligwerdens auch für strafrechtlich nicht verantwortliche Kinder annimmt, weicht es von der Rechtsprechung des OLG Naumburg in rechtserheblicher Weise ab. Wie hier, also unter Außerachtlassung der Rechtsprechung des OLG Naumburg, hatte das OLG Dresden bereits früher entschieden (dort ging es gar um einen sechs- bis zehnjährigen Betroffenen), und es hatte auch in der früheren Entscheidung von der wegen der Divergenz an sich gebotenen Vorlage an den BGH zur Klärung der Rechtsfrage (§ 13 Abs. 4 StrRehaG) abgesehen (ZOV 2017, 67).

(2) Die auf einen Beschluss des KG aus dem Jahr 2007 gestützten Ausführungen des OLG Dresden, wonach die Bedingungen der Unterbringung für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung grundsätzlich nicht maßgeblich seien, unterschlagen die abweichende Ansicht des OLG Brandenburg. Danach kann das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Einweisungsanlass und den angeordneten Konsequenzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 StrRehaG) sachgerecht nur unter Berücksichtigung des Charakters der konkret angeordneten Heimunterbringung (z. B. in einem Spezialheim) und der aufgrund der allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen in den Heimen für den Betroffenen entstehenden Konsequenzen festgestellt werden (ZOV 2015, 30). Diese Ansicht hat das OLG Brandenburg erst jüngst bestätigt (ZOV 2017, 211).

Ass. iur. PHILIPP MÜTZEL, Berlin